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29.09.2023

Anpassung der QS-Vereinbarung Schmerztherapie zum 1. Oktober

Schmerztherapie

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Die Partner des Bundesmantelvertrages haben mit Wirkung zum 1. Oktober 2023 einige Anpassungen der QS-Vereinbarung Schmerztherapie beschlossen. Genehmigungsinhaber:innen sind hiervon nicht betroffen.

Die Anpassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patient:innen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V (QS-Vereinbarung Schmerztherapie) wurde notwendig, um Abweichungen zwischen dem Weiterbildungsrecht und den in der QS-Vereinbarung festgelegten fachlichen Anforderungen im Rahmen der Genehmigungserteilung zu vermeiden.

Die überarbeitete QS-Vereinbarung Schmerztherapie berücksichtigt nun die Vorgaben der derzeit gültigen Muster-Weiterbildungsordnung (MWBO) 2018.

Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation ist von der Ärztin bzw. vom Arzt ausschließlich die gültige Weiterbildungsurkunde für die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ nach der MWBO von 2018 vorzulegen. Sofern die KV Berlin von sich aus weitere Nachweise fordert, sind diese zusätzlich vorzulegen. Für die Mitglieder der KV Berlin gelten im Übrigen in erster Linie die Inhalte der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin vom 22. September 2021.

Das ist neu in der QS-Vereinbarung Schmerztherapie

In der QS-Vereinbarung wurden neben redaktionellen Anpassungen auch die fakultativ zu erbringenden schmerztherapeutischen Behandlungsverfahren an aktuelle Behandlungsstandards angepasst. V

  • Vormals einzeln aufgeführte invasive Verfahren wurden zusammengefasst und neue Behandlungsverfahren wie die Einstellung und Befüllung von implantierten Medikamentenpumpen hinzugefügt. 
  • Außerdem wurden komplementäre Verfahren (z. B. Akupunktur) aufgenommen und übende Verfahren zum Beispiel um die Progressive Muskelrelaxation ergänzt. 
  • Operative Therapien und Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren wurden als flankierende therapeutische Maßnahme gestrichen (§ 6 Abs. 2).