Seit dem 18.12.23 ist die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung eines kranken Kindes nach telefonischer Anamnese möglich.
Auch die Pauschale für den Versand des Formulars „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ kann von den Praxen abgerechnet werden.
Nachdem der G-BA die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt hat (siehe PraxisNews vom 8.12.23) haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband darauf geeinigt, die Regelung auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes zu übertragen.
Als Nachweis der Erkrankung des Kindes mit Anspruch auf Krankengeld unter bestimmten Voraussetzungen – das Kind darf noch nicht zwölf Jahre alt sein oder wenn das Kind eine Behinderung oder auf Hilfe angewiesen ist, gilt keine Altersgrenze – gilt das Formular 21: Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.
Die Bescheinigung darf unter folgenden Voraussetzungen telefonisch ausgestellt werden:
• Wenn das zu behandelnde Kind bekannt ist, z.B. aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch.
• Wenn keine Videosprechstunde möglich ist.
• Wenn es sich um Erkrankungen ohne schwere Symptomatik handelt.
Die Bescheinigung kann nur für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere Bescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder im Hausbesuch behandelt wurde. Das Einlesen der eGK ist nicht notwendig. Wurde das erkrankte Kind im Quartal noch nicht in der Praxis behandelt, ist die Abrechnung im Ersatzverfahren mit den Versichertendaten aus der Patientenakte anzuwenden.
Kein Anspruch auf telefonische Bescheinigung
Die Eltern des erkrankten Kindes haben keinen Anspruch aus eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung. Die Entscheidung liegt beim Arzt bzw. der Ärztin.
Abrechnung
Abgerechnet werden kann die GOP 01435 - Telefonische Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung durch den Arzt bei Kontaktaufnahme durch den Patienten. Kommt in demselben Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung, ist die GOP 01435 nicht berechnungsfähig.
Porto für den Versand
Für den Versand der Bescheinigung können Ärzt:innen das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Zum 18.12.2023 wurde die Kostenpauschale 40129, die bisher bereits für den Versand des Formular 21 nach Videokontakt abgerechnet werden kann, um den Leistungsinhalt des telefonischen Patientenkontakts erweitert. Die Kostenpauschale ist mit 86 Cent bewertet.
Der Beschluss ist mit Stand 19.12.2023 noch nicht auf der Webseite des Bewertungsausschusses online und steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das BMG.