Für die Leistungserbringung der stereotaktischen Radiochirurgie (SRS) benötigen Vertragsärzt:innen eine Genehmigung der KV Berlin. Die entsprechende QS-Vereinbarung wurde angepasst.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Gemeinsamen Ausschuss Qualitätssicherung eine Anpassung der Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nach § 135 Absatz 2 SGB V), nachfolgend QS-Vereinbarung genannt, mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossen. Demnach benötigen Vertragsärzt:innen eine Genehmigung der KV Berlin, um die Behandlung von Vestibularisschwannomen und Hirnmetastasen mit der stereotaktischen Radiochirurgie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen durchführen zu können. Das Inkrafttreten der angepassten QS-Vereinbarung stand unter Vorbehalt der Unterzeichnung der Vertragspartner. Das Unterschriftenverfahren ist nun abgeschlossen.
Wer darf die Leistung durchführen und abrechnen?
Fachärzt:innen für Strahlentherapie sowie Fachärzt:innen für Neurochirurgie sind berechtigt, SRS durchzuführen und abzurechnen. Neurochirurgen müssen zusätzlich zum Nachweis der fachlichen Befähigung (gemäß Strahlenschutzverordnung) eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachweisen (§ 9 Absatz 1 und 3 QS-Vereinbarung).
Weiterhin darf die Behandlung von Vestibularisschwannomen und Hirnmetastasen nur mit bestimmten Bestrahlungsgeräten durchgeführt werden (§ 12 Absatz 3 QS-Vereinbarung). Für die Indikationsstellung ist eine positive Empfehlung einer interdisziplinären Tumorkonferenz (§ 13a QS-Vereinbarung) Voraussetzung.