In der Ultraschall-Vereinbarung wurde zum 1. Januar 2024 die Prüfquote zur Stichprobenprüfung reduziert und das Bewertungsschema der KBV wurde als Anlage VIII aufgenommen.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich am 20. Dezember 2023 darauf geeinigt, die Qualitätssicherungs-Vereinbarung zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) zu ändern. Somit ist zum 1. Januar 2024 die in § 11 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegte Prüfquote zur Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung) von sechs auf vier Prozent reduziert worden.
Betroffen sind Ärzt:innen, denen eine Abrechnungsgenehmigung erteilt worden ist. Der jährlich mindestens zu überprüfende Anteil (Prüfquote) von vier Prozent gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025 (geregelt in der neuen Protokollnotiz 6). Dieser Beschluss ist zu begrüßen, da er den zeitlichen Aufwand für Ärzt:innen und auch für die Mitglieder der Qualitätssicherungskommission Ultraschall verringern wird.
Unter Umständen bleibt die Prüfquote von vier Prozent auch für die Jahre ab 2026 bestehen, sofern die Prüfergebnisse bundesweit eine bestimmte Quote erfüllen (geregelt in der Protokollnotiz 6 Nr. 4).
Für die Jahre 2024 und 2025 ist zudem das Bewertungsschema Ultraschalldiagnostik der KBV-Richtlinie (nach § 75 Absatz 7 SGB V) ohne Änderung als Anlage VIII in die Ultraschall-Vereinbarung aufgenommen worden. Über notwendige Anpassungen des Bewertungsschemas wird bis zum 30. September 2025 entschieden.