Die KV Berlin und die Techniker Krankenkassen haben sich auf grundlegende vertragliche Änderungen geeinigt. Diese betreffen u. a. die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Mit Wirkung zum 1. April 2024 haben sich die KV Berlin und die Techniker Krankenkasse im Rahmen der 5. Änderungsvereinbarung zum Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie auf grundlegende vertragliche Änderungen geeinigt:
- § 7 Abs. 6 Satz 1 des Vertrages wurde neu gefasst:
Sofern die an diesem Vertrag teilnehmenden Ärzt:innen die in der Anlage E1 vereinbarte Quote für Biosimilars (Einsatz von Biosimilars) und die in Anlage E2 vereinbarte Wirtschaftlichkeitsquote (Einsatz von wirtschaftlichen Arzneimitteln) erreichen, ist das Verordnungsvolumen dieser Arzneimittel nicht Gegenstand der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungstätigkeit nach Durchschnittswerten gemäß § 12 der Prüfvereinbarung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V für Berlin.
Die Anlagen E1 und E2 wurden zudem in redaktioneller Hinsicht angepasst.
- Erweiterung und Neufassung der Anlage A1 des Vertrages:
Die Anlage A1 (Biomarkergestützte Therapie) wird aufgrund von neuen Erkenntnissen durch eine neue Fassung erweitert und ersetzt.
Der Vertrag sowie sämtliche Anlagen sind auf der Infoseite zum Vertrag einsehbar.