Bei planbaren Eingriffen an Hüftgelenk und Aortenaneurysmen sind künftig ärztliche Zweitmeinungen möglich.
Vor planbaren Eingriffen für einen Hüftgelenkersatz besteht ab Juli Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung. Ab Oktober übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen dann auch die Kosten für eine Zweitmeinung vor planbaren Eingriffen an Aortenaneurysmen. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses sind kürzlich in Kraft getreten.
Als Zweitmeiner tätige Ärzt:innen beraten in Bezug auf den empfohlenen Eingriff und mögliche Therapie- oder Handlungsalternativen, um so eine informierte Entscheidung der Patientin oder des Patienten zu ermöglichen.
Genehmigung beantragen
Voraussetzung, um Zweitmeinungen zu Hüftgelenksoperationen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen, ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin. Diese können ambulant oder stationär tätige Ärzt:innen ab 1. Juli beantragen.
Berechtigt sind dazu Fachärzt:innen folgender Fachrichtungen:
- Orthopädie und Unfallchirurgie,
- Orthopädie,
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Patient:innen werden die Zweitmeiner dann über die Website der 116117 finden.
Zweitmeinung bei Aortenaneurysmen
Ab Oktober besteht auch vor Eingriffen an Aortenaneurysmen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Auch hier müssen Fachärztinnen und Fachärzte zunächst eine Genehmigung bei der Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.
Berechtigt sind dazu folgende Fachrichtungen: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Versicherte finden die Zweitmeiner dann ebenfalls über die Website der 116117.
Information und Abrechnung
Ärzt:innen („Erstmeiner“) sind bei den oben genannten planbaren Eingriffen ab Juli beziehungsweise Oktober verpflichtet, ihre Patient:innen über den Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung zu informieren.
Die für die Vergütung notwendigen Gebührenordnungspositionen, die „Erstmeiner“ und „Zweitmeiner“ abrechnen können, sind bereits im EBM enthalten und können ab dann berechnet werden. Hierbei ist auf die entsprechende Kennzeichnung der Leistungen zu achten. Alles Wichtige dazu stellt die KBV auf einer Themenseite bereit.