Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hatte in ihrer letzten Sitzung die angepasste Richtlinie zum elektronischen Brief beschlossen. Diese ist am 17. Mai in Kraft getreten.
Seit 1. März 2024 benötigen Praxen eine aktuelle und zertifizierte Software zur Erstellung des eArztbriefes. Ein Fehlen der Anwendung führt zur hälftigen Reduzierung der TI-Pauschale. Ausgenommen sind Praxen, deren Softwareanbieter noch nicht die aktuelle Version bereitstellt (siehe dazu auch die Praxis-News vom 06. März 2024). Zum 30. Juni 2024 wird der eArzbrief Pflicht, Praxen müssen ab dem Zeitpunkt zumindest eArztbriefe empfangen können.
In der Richtlinie über die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V (Richtlinie elektronischer Brief) wurden Anpassungen vorgenommen. Diese betreffen die Anforderungen an den Inhalt eines eArztbriefes.
Ein eArztbrief muss entsprechend die notwendigen Datenangaben beinhalten, die im ersatzverfahren (Anhang 1, Punkt 2.5, Anlage 4a Bundesmantelvertrag-Ärzte) vorgeschrieben sind.
Folgende Mindestangaben sind vorgegeben:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnortes
- Krankenversichertennummer
Sofern im Praxisverwaltungssystem weitere Daten als oben genannte Mindestangaben vorliegen, können diese weiteren Informationen an die Empfängerpraxis übermittelt werden, beispielsweise um den Stammdatensatz zu vervollständigen.