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26.06.2024

Praxen müssen eArztbriefe ab 30. Juni empfangen können

Telematikinfrastruktur

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Laut Digital-Gesetz sind Arzt- und Psychotherapiepraxen spätestens ab 30. Juni verpflichtet elektronische Arztbriefe empfangen zu können. 

Elektronische Arztbriefe waren bislang eine freiwillige Anwendung, ab 30. Juni werden sie jedoch für Praxen verpflichtend. Laut dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz) müssen Arzt- und Psychotherapiepraxen ab jenem Zeitpunkt eArztbriefe mindestens empfangen können. 

Bereits jetzt müssen Praxen über das eArztbrief-Modul verfügen. Ansonsten wird die TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Von der Regelung ausgenommen sind Praxen, deren Software-Anbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat (siehe Praxis-News vom 06.03.2024).

Versichertendaten in eArztbriefen

Angepasst wurde zwischenzeitlich die Richtlinie zum eArztbrief. Darin ist nun geregelt, dass eArztbriefe mindestens die Versichertendaten enthalten müssen, die auch beim Ersatzverfahren erhoben werden.

Dazu gehören 

  • Name
  • Vorname
  • Geburtsdatum
  • Kostenträgerkennung
  • Versichertenart
  • Postleitzahl des Wohnortes 
  • Krankenversichertennummer. 

Die eArztbrief-Module der Praxissoftware müssen die Angaben beim eArztbrief automatisch hinzufügen. Software-Anbieter sind verpflichtet, die angepasste Software beim Quartalswechsel bereitzustellen.

Damit haben empfangende Praxen alle notwendigen Angaben, um den eArztbrief der richtigen Person in ihrer Patientenverwaltung zuzuordnen. Sollte es sich um eine neue Patientin oder einen neuen Patienten handeln, liegen alle erforderlichen Daten vor, um eine neue Patientenkartei anlegen zu können.