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18.09.2024

Rechtsverordnung des BMG ist in Kraft getreten

RSV Prophylaxe

Der Text gibt den Sachstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Über ggf. weitere Neuigkeiten zum Thema wird an anderer Stelle informiert.


Damit haben alle Säuglinge, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur Prophylaxe gegen RSV.

Die KV Berlin hatte in den Verordnungs-News Juli 2024 und August 2024 bereits über die Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab für alle Neugeborenen und Säuglinge zum Schutz vor schweren Atemwegsinfektionen durch das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) informiert. 

Da es sich bei Nirsevimab nicht um eine klassische Impfung gemäß § 20i SGB V handelt, ist eine Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) und eine Regelung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht möglich. 
Für die Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung war eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erforderlich.

Inkrafttreten der RSV-Prophylaxeverordnung

Die Rechtsverordnung zum Anspruch auf Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren (RSV-Prophylaxeverordnung) vom 10. September 2024 ist am 14. September 2024 in Kraft getreten. 
Damit haben alle Säuglinge, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab zur Prophylaxe gegen RSV.

Abrechnung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat für die Vergütung für die Prophylaxe gegen RSV folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) seit dem 16. September 2024 beschlossen: 

  • 01941 Prophylaxe gegen RSV gemäß § 1 RSV Prophylaxeverordnung – einmal im Krankheitsfall (75 Punkte / 8,95 Euro)
    • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde
    • Aufklärung und Beratung der Eltern beziehungsweise der Personensorgeberechtigten des Neugeborenen oder Säuglings zu Sinn, Zweck und Ziel der RSV-Prophylaxe. Hierzu gehören auch Informationen zum Wirkmechanismus eines monoklonalen Antikörpers – im Vergleich zu Impfstoffen, die im Rahmen der SI-RL des G-BA appliziert werden
    • weitere Voraussetzung: intramuskuläre Injektion des Wirkstoffs Nirsevimab, das heißt, die Berechnung der GOP 01941 ohne Durchführung der RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab ist nicht möglich
    • die Dokumentation der erfolgten RSV-Prophylaxe in den Unterlagen des Neugeborenen beziehungsweise Säuglings, zum Beispiel im Impfausweis auf der Seite „Passive Immunisierung“, ist Bestandteil der GOP 01941 
  • 01942 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 01941 für zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung – einmal im Krankheitsfall (34 Punkte / 4,06 Euro) 
    Die Gebührenordnungsposition 01942 wird durch die KV Berlin automatisch zugesetzt.
    •  nicht berechnungsfähig, sofern der monoklonale Antikörper Nirsevimab gegebenenfalls als Sprechstundenbedarf auf Basis der regional zu vereinbarenden Sprechstundenbedarfsvereinbarung bezogen werden kann

Die Aufnahme in die Sprechstundenbedarfsvereinbarung in Berlin ist aktuell Gegenstand der Verhandlung. Die KV Berlin informiert, sobald es Neuigkeiten dazu gibt.

  • 01943 Beratung und Aufklärung zur Prophylaxe gegen RSV gemäß § 1 RSV-Prophylaxeverordnung ohne nachfolgende intramuskuläre Injektion – einmal im Krankheitsfall (32 Punkte / 3,82 Euro).
    • nur bei Versicherten bis zum vollendeten ersten Lebensjahr, sofern noch keine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab in der RSV-Saison durchgeführt wurde
    • kann im Laufe von vier Quartalen (unter Einschluss des aktuellen Quartals) nur von einem Vertragsarzt einmalig abgerechnet werden


Diese GOP können ausschließlich durch folgende Vertragsärzt:innen abgerechnet werden:

  • Hausärzt:innen
  • Fachärzt:innen für Kinder- und Jugendmedizin