Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung) wurde zum 1. Oktober 2024 angepasst.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Ultraschalldiagnostik
(Ultraschall-Vereinbarung) angepasst. Die neue Fassung gilt ab 1. Oktober 2024.
Die Änderungen betreffen unter anderem die Aufnahme einer Gebührenordnungsposition (GOP) zur Elastographie. In Anlage III (Anforderungen an die apparative Ausstattung nach § 9) der Ultraschall-Vereinbarung wird die neue GOP 33105 für die Anwendungsklasse AK 7.1 aufgenommen. Diese GOP regelt die Beurteilung des Fibrosegrades der Leber zur Indikationsstellung einer Behandlung mit einem Gentherapeutikum (Hemgenix®). Sie ist ausschließlich für zwingend erforderliche Untersuchungen zur Indikationsstellung einer gemäß jeweils gültiger Fachinformation für diese Indikation zugelassenen Therapie mit Etranacogen dezaparvovec berechnungsfähig.
Weitere Anpassungen
Künftig kann der B-Modus-Anteil von Duplex-Sonographien nach den Anwendungsbereichen AB 21.1 bis 21.4 (Herz und herznahe Gefäße) auf die geforderte Zahl von B-Modus-Untersuchungen nach den Anwendungsbereichen AB 4.1 bis 4.4 anerkannt werden.
Der theoretische Teil von Fortbildungskursen ist weiterhin auch online durchführbar. Hier wird die Regelung, die als Sonderregelung während der Coronapandemie eingeführt wurde, zunächst um zwei Jahre verlängert (Protokollnotiz 4 der Ultraschall-Vereinbarung).