Voraussichtlich ab 1. April 2025 wird die ärztliche Zweitmeinung auch bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen möglich sein.
Ein Zweitmeinungsverfahren ist zukünftig auch bei lokal begrenztem und nichtmetastasiertem Prostatakarzinom möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat festgelegt, dass Patient:innen sich eine unabhängige zweite Meinung einholen können, wenn ihnen einer von drei möglichen Eingriffen zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms ohne Metastasen empfohlen wurde: chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie), Tumorbestrahlung mit einer externen Strahlenquelle (perkutane Strahlentherapie) oder die Einbringung einer Strahlenquelle in die Prostata zur internen Bestrahlung (interstitielle Brachytherapie). Ärzt:innen der Fachrichtung Urologie oder Strahlentherapie sind zur Zweitmeinung berechtigt.
Abrechnung und Vergütung
Ärzt:innen müssen alle Leistungen des Zweitmeinungsverfahrens bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen. Voraussetzung für die Abrechnung der Leistung ist eine Genehmigung durch die KV Berlin, Abteilung Qualitätssicherung. Die entsprechende Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren/Zm-RL des G-BA über die Konkretisierung des Anspruchs auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gemäß § 27b Absatz 2 SGB V wird noch an das weitere Verfahren angepasst.
- Aufklärung und Beratung im Zweitmeinungsverfahren
- „Erstmeiner“: GOP 01645L
- „Zweitmeiner“: indikationsspezifische Kennzeichnung aller im Zweitmeinungsverfahren durchgeführten und abgerechneten Leistungen als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT‐Feldkennung 5009) mit dem Code 88200L
Eine Liste der Zweitmeiner wird dann über die KV-Website für Patient:innen zur Verfügung gestellt.
Der Beschluss des G-BA tritt voraussichtlich am 1. April 2025 in Kraft. Mehr Informationen zum Thema Zweitmeinung, insbesondere Hinweise zur Abrechnung und Vergütung, sind der KBV-Themenseite zu entnehmen.