Ab 1. Januar 2025 dürfen Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen auch als Videosprechstunde durchgeführt werden. Außerdem entfällt die erneute Prüfung bei Kassenwechsel.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, dass Psychotherapeut:innen ab 1. Januar 2025 Videosprechstunden auch für Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen anbieten können. Bislang war dies nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien möglich. Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) wurde entsprechend angepasst. Der Bewertungsausschuss wird nun den EBM überprüfen und hinsichtlich der Vorgaben zur Videosprechstunde rückwirkend zum 1. Januar 2025 anpassen.
Empfehlung: Erstkontakte möglichst persönlich
Die Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung tritt am 1. Januar in Kraft und sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste Psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfinden.
Psychotherapeut:innen können jedoch in begründeten Ausnahmefällen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchführen – beispielweise, wenn ein Aufsuchen der Praxis aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Patientin oder der Patient dies ausdrücklich wünscht.
Neu ist eine Ergänzung, dass Psychotherapeut:innen auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.
Bitte beachten Sie: Videosprechstunden sind bei der KV Berlin, Abteilung Qualitätssicherung anzeigepflichtig. Nähere Informationen sind dieser Webseite zu entnehmen.
Keine erneute Prüfung bei Kassenwechsel
KBV und GKV-Spitzenverband haben außerdem vereinbart, dass eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Krankenkasse von der neuen Kasse nicht erneut fachlich-inhaltlich überprüft werden muss. Eine Patientin oder ein Patient, die/der sich in psychotherapeutischer Behandlung befindet, kann diese bei einem Kassenwechsel ungehindert fortsetzen. Voraussetzung ist, dass sie bzw. er bei der neuen Krankenkasse einen Antrag auf Fortsetzung der Therapie stellt. Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals eingereicht werden – spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal. Dabei müssen dem Antrag der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.
Psychotherapeut:innen sollten ihre Patient:innen bei der rechtzeitigen Antragstellung unterstützen. Die KBV stellt hierfür aktualisierte Ausfüllhilfen für die Formulare bereit.
Weitere Anpassungen
Die Psychotherapie-Vereinbarung wurde neben redaktionellen Änderungen unter anderem auch dahingehend angepasst, dass
- Therapieeinheiten einer Akutbehandlung nur bei derselben Psychotherapeutin oder demselben Psychotherapeuten angerechnet werden müssen (§ 15 Abs. 3),
- sich die Gruppengröße bei Einbeziehung von Bezugspersonen in Gruppen anhand der Indexpatient:innen ermittelt (§ 18 Abs. 6),
- die Gebührenordnungspositionen zur Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen in Anhang I ergänzt wurden und
- bei Psychologischen Psychotherapeut:innen der Nachweis für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen sowohl durch eine Zusatzqualifikation als auch durch die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung oder anderer Bescheinigung der fachlichen Befähigung der Psychotherapeutenkammer erfolgen kann.