Rückwirkend zum 1. Januar können ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen entsprechende GOP auch dann abrechnen, wenn der Kontakt mit Patient:innen per Video erfolgt.
Dazu passte der Bewertungsausschuss nun den EBM an, nachdem die Videosprechstunde bereits zu Jahresbeginn für Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen geöffnet wurde. Bisher waren bestimmte Untersuchungen und Behandlungen der Psychotherapie-Richtlinie in der Videosprechstunde nicht erlaubt. Ein unmittelbarer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung ist jetzt keine zwingende Voraussetzung mehr, bevor Psychotherapien durchgeführt und berechnet werden können.
Zum 1. Januar: EBM angepasst
Mit dem Beschluss sind entsprechende Einschränkungen für die Abrechnung von GOP im Videokontakt in den EBM-Abschnitten 35.1, 35.2 und 35.3 sowie 30.11 aufgehoben. Damit sind jetzt fast alle Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie auch in einer Videosprechstunde möglich – einzige Ausnahme: Video-Gruppentherapie. Hier dürfen es weiterhin nur bis zu acht Teilnehmende plus maximal ein:e Psychotherapeut:in sein. Es wird jedoch empfohlen, dass die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung persönlich stattfinden.