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Aktuelles
Schutzimpfung gegen RSV:
Arexvy® und Abrysvo® keine Leistung der GKV. Weitere Informationen hier.
Schutzimpfung gegen Masern:
Leistungsumfang GKV ausgeweitet (15.03.2021)
Rechtsgrundlagen
bundesweit geltende Rechtsgrundlagen:
Schutzimpfungs-Richtlinie
Rechtsgrundlagen der KV Berlin:
Impfvereinbarungen
Weitere Informationen
Lieferengpässe
Handlungshinweise bei Lieferengpässen
PEI
RKI
STIKO-Empfehlungen
Meningokokken B-Impfung für Säuglinge und Kinder in Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen:
Da bisher keine Einigung zum ärztlichen Impfhonorar getroffen werden konnte, ist aktuell ein Bezug des Impfstoffs über den Sprechstundenbedarf und die Verimpfung zu Lasten der GKV nicht möglich.
Weitere Details zum Vorgehen (private Liquidation) erhalten Sie in den Verordnungs-News Nr. 04/2024.
Sofern eine Honorarvereinbarung getroffen wurde, wird die KV Berlin dazu informieren.
Der neue Pneumokokken-Impfstoff Prevenar 20® kann ab sofort für GKV-Versicherte über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. Die Anspruchsberechtigten sowie die Dokumentationsziffern sind in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) definiert.
In der bundesweit verbindlichen Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) wird der GKV-Leistungsumfang für präexpositionelle Impfungen definiert.
Die Impfvereinbarungen regeln in der Anlage 1 die Vergütung und die abzurechnenden Symbolnummern.
Bezugsweg von Impfstoffen
Um Regressforderungen der Krankenkassen aufgrund falscher Bezugswege bei Impfstoffen zu vermeiden, hat die Verordnungsberatung der KV Berlin ein Flussdiagramm zur Orientierung entwickelt. Dieses zeigt auf, ob und wann ein Impfstoff über den Sprechstundenbedarf bezogen wird und unter welchen Voraussetzungen ein patient:innenindividuelles Kassenrezept auszustellen ist. Zudem können Sie dem Dokument entnehmen, wann die Impfleistung als Privatliquidation über GOÄ abzurechnen ist.
Flussdiagramm Bezugswege von Impfstoffe für GKV-Verischerte
Verordnung von Impfstoffen
Die Verordnung von Impfstoffen des Sprechstundenbedarfs erfolgt für die GKV ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16)
- ohne Namensnennung des Versicherten
- zu Lasten der AOK Nordost
- unter Kennzeichnung des Feldes Impfstoff mit dem Eintrag der Ziffer 8 und Sprechstundenbedarf mit dem Eintrag der Ziffer 9
Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Influenza-Impfstoffe
Bestellung Saison 2024/2025 (Stand 10.01.2024)
In unserer Sonderausgabe Verordnungs-News Nr. 01/2024 finden Sie aktuelle Informationen zu den Influenza-Impfstoffen für die Saison 2024/25.
Bestellung Saison 2023/2024 (Stand 20.02.2023)
Die Influenza-Impfstoffe für die nächste Saison können bis zum 28. Februar 2023 in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellt werden.
Seit Herbst 2022 können auch Apotheken Impfungen gegen Influenza anbieten. Zur Ermittlung der Bestellmenge können Sie vorab in Ihrem Umfeld klären, ob das neue Angebot Auswirkungen auf die Durchführung der Influenza-Impfungen in Ihrer Praxis haben könnte.
Darüber hinaus orientieren Sie sich bitte am Bedarf der letzten Saison, sofern sich hinsichtlich Zusammensetzung Ihres Patient:innenklientels, der Fallzahlen und der Praxisgröße keine Veränderungen ergeben haben.
Verordnungen für Influenza-Impfstoffe für GKV-Versicherte erfolgen ausschließlich (auch im Einzelfall):
- auf einem Muster 16-Formular (rosa Rezept)
- ohne Namensnennung der Versicherten/des Versicherten
- Kostenträger für alle gesetzlich Versicherten: AOK Nordost
- Felder 8 (Impfstoff) und 9 (Sprechstundenbedarf) ankreuzen
- Höchstmenge pro Rezept: 70 Impfdosen Influenza-Impfstoff – ggf. mehrere Rezeptformulare nutzen
- bitte vermerken: „Verordnung gültig bis 30.04.2024“ (dient der Apothekenabrechnung)
- Bestellung erfolgt produktbezogen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
Auf dem verwendeten Muster 16-Formular sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen.
Eine Übersicht der verfügbaren Impfstoffe finden Sie in den Verordnungs-News 01/2023.
Anspruch gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie – Personen ab 60 Jahren
Es sind verschiedene Influenza-Impfstoffe zur Verabreichung für Erwachsene und Kinder ab einem Alter von sechs Monaten zugelassen. Erwachsene ab 60 Jahren haben laut der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nur noch Anspruch auf eine Impfung mit dem inaktivierten Hochdosis-Influenza-Impfstoff (momentan nur Efluelda®) mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlener Antigenkombination.
COVID-19-Schutzimpfung
Die COVID-19-Schutzimpfung ist seit dem 8. April 2023 Bestandteil der Regelversorgung. Der Übergang in die Regelversorgung, d.h. Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL), führt im Wesentlichen zu den gleichen Regelungen wie für andere Impfstoffe auch.
Die Zurverfügungstellung des Impfstoffes durch den Bund bleibt voraussichtlich bis zum Jahresende unverändert.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der KBV.
Zugelassene Impfstoffe (Stand 16.10.2024)
Aktuell können nachfolgend aufgelistete COVID-19-Impfstoffe bestellt werden:
Omikron-angepasste COVID-19-Impfstoffe:
- Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis JN.1
- Comirnaty 10 Mikrogramm/Dosis JN.1
- Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis JN.1
Auf der KBV-Webseite gibt es detaillierte Informationen zur Anlieferung, Lagerung und Haltbarkeit und zum zugelassenen Alter.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) stellt eine Übersicht mit den von der EU und somit in Deutschland zugelassenen Impfstoffen sowie die Produktinformationen bereit.
Auf der Website des Robert Koch Institut (RKI) gibt es allgemeine Informationenzum Impfen sowie Faktenblätter, Aufklärungs-, Anamnese- und Einwilligungsbögen.
Kodierung
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten seit dem 1. April 2021 zwei Kodes im Zusammenhang mit der Impfung gegen COVID-19:
- U11.9 für eine Impfung gegen COVID-19 und
- U12.9 für unerwünschte Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung.
Wann welcher Schlüssel der richtige ist und welche Kodes in welchen Fällen zusätzlich anzugeben sind, steht in den Empfehlung der KBV. Darin gibt es auch Hinweise mit Beispielen zur Dokumentation von Impfreaktionen und POST-COVID-19-Zuständen.
Abrechnung
Hier stehen die wichtigsten Punkte zur Abrechnung der einzelnen Impfleistungen bereit. Umfassende Informationen zur Kennzeichnung der CoronaImpfV-Leistungen und deren Vergütung sowie Dokumentation hat die KBV auf ihrer Website zusammengestellt.
Die COVID-19-Vorsorge-Verordnung des BMG ist am 30. Juni 2024 außer Kraft getreten. Somit entfällt die wöchentliche Dokumentation über das Impf-DokuPortal. Die Regelungen zur Abrechnung bleiben bestehen.
- Die Dokumentation der COVID-19-Impfungen erfolgt wie bei anderen Impfungen auch in der Patientenakte sowie im Impfausweis.
- Pseudo-GOP abhängig von Impfstoff und Indikation. Siehe Übersicht der KBV
- Chargennummer: Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.
- Impfung einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig
- Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen.
- Anzahl der Impfungen: Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen Sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein. Es ist nicht relevant, mit welchem Impfstoff oder welchen Impfstoffen die Person bereits geimpft wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um die erste oder zweite Impfung nach zwei SARS-CoV-2-Infektionen handelt, da diese formal als Auffrischimpfungen gelten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Vertragsseite.