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Digitalisierung und IT
Die elektronische Patientenakte – Zugriffsberechtigungen
Hat eine Praxis nur Zugriff auf die ePA eines Patienten, wenn dieser sie freigibt?
Bei der ePA handelt es sich um eine Patienten-geführte Akte. Daher entscheidet jede Patientin/jeder Patient, wer Zugriff auf ihre/seine Gesundheitsdaten hat. Die Patient:innen erteilen medizinischen Einrichtungen für ihre ePA Zugriff.
Wie erteilen die Patient:innen den Zugriff auf ihre ePA?
Patient:innen haben zwei Möglichkeiten, einer Einrichtung die Zugriffsberechtigung auf ihre ePA zu erteilen: Sie können sie über ihre ePA-App auf dem Smartphone (ggf. auch über den PC) berechtigen, was auch vor oder nach dem Besuch einer Praxis möglich ist. Oder sie berechtigen sie in der Praxis vor Ort, indem sie ihre elektronische Gesundheitskarte in das Kartenterminal stecken und die Eingaben mit ihrer persönlichen PIN bestätigen.
Können Patient:innen die Inhalte der ePA auch nur teilweise freigeben?
Ja. Patient:innen legen über ihre ePA-App die Zugriffsberechtigung für von ihnen ausgewählte Dokumente oder Bereiche und auch für eine bestimmte Dauer fest. Eine mehrstufige Einstellung der Sichtbarkeit der Dokumente je nach Vertraulichkeit ist ebenfalls möglich, wenn das entsprechende ePA-Modul (ePA 2.0) genutzt wird. (siehe FAQ zu Entwicklungsstufen der ePA)
Erhalte ich als Leistungserbringender einen Hinweis auf Dokumente in der ePA, für die ich keine Berechtigung habe?
Nein. Dokumente, für die Sie keine Berechtigung haben (zum Beispiel von Patient:innen als streng vertraulich gekennzeichnete Dokumente), können Sie nicht sehen und es gibt auch keinen Hinwies darauf.