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Themen für Ärzt:innen

Themen für Psychotherapeut:innen

Die Akutbehandlung kann frühestens nach sechs Monaten wieder abgerechnet werden. In § 15 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung ist geregelt, dass eine Akutbehandlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie grundsätzlich nicht vorgesehen ist. 

Ist eine Akutbehandlung doch erforderlich, ist es wichtig in der Feldkennung 5009 eine entsprechende Begründung wie z. B. neue Diagnose, akute Verschlechterung bei der Abrechnung mit anzugeben.

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