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Praxiskooperation
Was kann ich mir unter der Praxisform „Jobsharing" vorstellen?
Das Jobsharing ermöglicht es Ihnen z. B. bei einer Zulassung in einer Einzelpraxis einen „Kooperationspartner“ zu finden. Diese Praxiskooperation kann sowohl als Senior- und Juniorpartnerschaft (d. h. als Berufsausübungsgemeinschaft) oder im Rahmen einer Anstellung erfolgen. Möglich ist Jobsharing auch mit angestellten Ärzt:innen.
Beim Jobsharing gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: Da Sie sich mit dem Jobsharer bzw. der Jobsharerin eine Zulassung teilen, wird bei der Gründung des Jobsharings eine Leistungsobergrenze festgelegt, um eine Leistungsausweitung zu verhindern.
Weitere Informationen sowie die entsprechenden Antragsformulare haben wir hier veröffentlicht.
Was ist der Unterschied zwischen einer Berufsausübungsgemeinschaft und einer Praxisgemeinschaft?
Die gemeinsame Berufsausübung ist die stärkste Form einer Kooperation in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ihre Patient:innen gemeinsam behandeln. Eine besondere Form einer BAG stellt das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) dar.
Schwächer ausgeprägt ist die Kooperation in Praxisgemeinschaften. Diese Kooperation ist primär darauf angelegt Synergien und damit auch Kosteneinsparungen zu erzielen. Hierzu werden Praxisräume, und -ausstattung sowie Assistenzpersonal gemeinsam genutzt. Der Patientenstamm bleibt getrennt.