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Die elektronische Patientenakte – Informationspflichten und Nutzung

Wer informiert die Patient:innen über die ePA?    
Die gesetzliche Pflicht zur Information ihrer Versicherten über die ePA liegt zunächst bei den Krankenkassen. Sie sind die Anbieter der ePA und haben daher die gesetzliche Pflicht, ihre Mitglieder umfassend über die ePA und deren Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. 
Ärzt:innen spielen aber ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Information ihrer Patient:innen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Patient:innen über deren rechtlichen Anspruch auf die Nutzung der ePA im Behandlungskontext zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Information, dass Ärzt:innen verpflichtet sind, Daten aus aktuellen Behandlungen auf Wunsch der Patient:innen in die ePA einzustellen. So wird sichergestellt, dass Patient:innen über alle wichtigen Aspekte der ePA informiert sind und wissen, wie sie diese aktiv für ihre Gesundheitsversorgung einsetzen können. 

Wie bekommen Patient:innen eine ePA?
Gesetzlich Versicherte haben haben Anspruch auf eine ePA, die sie von ihrer Krankenkasse erhalten. Um diese zu nutzen, müssen Sie die ePA bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Nach der Beantragung haben Sie die Möglichkeit, Ihre ePA über eine App ihrer Krankenkasse auf Ihrem Smartphone zu verwalten. Falls Sie kein Smartphone besitzen oder nutzen möchten, besteht auch die Möglichkeit, die Verwaltung Ihrer ePA direkt in der Arztpraxis vornehmen zu lassen (siehe FAQ zu Zugriffsberechtigungen). 
Künftig wird die elektronische Patientenakte allen gesetzlich Versicherten automatisch eingerichtet werden (= „ePA für alle“). Wer dies nicht möchte, kann widersprechen. (siehe FAQ zur Weiterentwicklung der ePA).

Müssen Patient:innen ein Smartphone haben, um die ePA nutzen zu können?
Nein. Patient:innen, die kein Smartphone haben oder wollen, können ihre elektronische Patientenakte vor Ort in der Praxis oder Klinik mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte freigeben (siehe FAQ zu Zugriffsberechtigungen) und auch vor Ort verwalten lassen. Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten außerdem eine ePA-Verwaltung über den PC an.

Werden die Daten der elektronische Patientenakte auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert?    
Nein, die Daten der ePA werden nicht auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert. Stattdessen  befinden sich die Daten sicher Ende-zu-Ende verschlüsselt auf speziell gesicherten Servern innerhalb der Telematikinfrastruktur in Deutschland. Die eGK dient als Schlüssel, um beispielsweise einer Praxis vor Ort Zugriff auf die ePA-Daten ihres Patienten zu geben oder um sich für die ePA-App ihrer Krankenkasse zu registrieren.

Wer entscheidet, welche Dokumente in die ePA eingestellt werden?
Die Patient:innen haben die Datenhoheit über ihre ePA. Informationen dürfen daher nur mit dem Einverständnis der Patient:innen in deren ePA gespeichert oder daraus gelöscht werden.