LinkedInFacebookInstagramYoutube

Hautkrebs-Screening – Früherkennungsuntersuchung (EBM)

Die standardisierte Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist seit dem 1. Juli 2008 laut Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten für eine regelmäßige Hautkrebs-Früherkennung werden damit von allen gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ziel der Früherkennungsuntersuchung ist die frühzeitige Entdeckung des Malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms.

Genehmigungspflichtig ist folgende Leistung:

  • 01745 EBM Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Leistungsinhalt obligat

  • Anamnese
  • Visuelle Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes sowie aller Intertrigines
  • Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung
  • Dokumentation gemäß Abschnitt D. II. der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie

Leistungsinhalt fakultativ

  • Beratung über weitergehende Maßnahmen
  • Auflichtmikroskopie/Dermatoskopie

Die Untersuchung zur Früherkennung von Hautkrebs darf bei gesetzlich Versicherten ab dem Alter von 35 alle zwei Jahre durchgeführt und abgerechnet werden.


Wer kann die Leistung beantragen?
Sonderverträge zum Hautkrebs-Screening

 

Wichtig: Ärztinnen und Ärzte dürfen diese Leistung erst erbringen und abrechnen, nachdem hierfür durch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin eine Genehmigung erteilt wurde. Ausschlaggebend ist dabei das Datum der Bescheiderteilung. Rückwirkende Genehmigungen sind nicht möglich.

Anträge / Formulare zur Genehmigung der Leistung:
Antrag auf Abrechnungsgenehmigung
Erklärung über ausgelagerte Praxisräume

Hinweis: vollständige elektronische Dokumentation gemäß Abschnitt D, Punkt II., § 34 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Die elektronischen Dokumentationen müssen zusammen mit der Quartalsabrechnung über das Onlineportal der KV Berlin übermittelt werden.)