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Themen für Ärzt:innen

Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.

Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:

  1. Meldung an das Gesundheitsamt
    Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI).
  2. Meldung an die Arzneimittelkommission
    Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.

Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.

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