Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Nachweis Masernschutz
Muss ich die Nachweise für die erfolgte Masernschutzimpfung bei der KV Berlin einreichen?
Nein, bitte reichen Sie Ihre Nachweise eines Masernschutzes nicht bei der KV Berlin ein.
Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (Masernschutzgesetz) verpflichtet alle Mitarbeiter:innen in medizinischen Einrichtungen und in Gemeinschaftseinrichtungen ihren Impfschutz oder ihre Immunität gegen Masern nachzuweisen. Diese Nachweise sind in der Praxis aufzubewahren. Fehlende Nachweise müssen gemeldet werden – in Berlin erfolgt die Meldung schriftlich an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo).
Impfen
Muss ich eine Impfnebenwirkung melden, obwohl ich selbst die Patientin oder den Patienten nicht geimpft habe?
Ja, dazu sind Sie verpflichtet, wenn Sie diese Impfnebenwirkung erstmals feststellen.
Außerdem ist dies essentiell, um insgesamt alle Impfnebenwirkungen exakt erfassen zu können. Für das Melden von Nebenwirkungen nutzen Praxen die gewohnten Wege:
- Meldung an das Gesundheitsamt
Nach dem Infektionsschutzgesetz besteht eine namentliche Meldepflicht einer sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkung (UAW) an das jeweilige Gesundheitsamt. Dieses leitet die Meldung weiter an die zuständige Landesbehörde und an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). - Meldung an die Arzneimittelkommission
Zudem haben Ärztinnen und Ärzte die berufsrechtliche Verpflichtung zur Meldung von Nebenwirkungen an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft. Diese leitet die Meldung pseudonymisiert an das PEI weiter.
Bitte weisen Sie Ihre Patient:innen zudem darauf hin, dass diese als Betroffene selbst Impfnebenwirkungen direkt an das PEI über dieses Formulars melden können.
Abrechnung
Kann ich die Impfberatung abrechnen, wenn Patient:innen sich danach gegen die Impfung entscheidet?
Nein, die Beratung ist Bestandteil der Impfleistung. Entscheiden sich Patient:innen nach stattgefundener Impfberatung gegen die Impfung, so können Sie die Versichertenpauschale abrechnen – vorausgesetzt es gibt zusätzlich einen kurativen Anlass, Gibt es keinen kurativen Anlass, kann in diesem Fall keine Leistung abgerechnet werden.
Sind beruflich bedingte Impfungen GKV-Leistungen (zum Beispiel Hepatitis B)?
Ja, nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur Richtlinie aufgenommen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (beispielsweise Arbeitgeber) bestehen.
Weitere Informationen zu beruflich bedingten Impfungen finden Sie in der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA.
Kann ich die HPV-Impfung auch bei 17-Jährigen Jugendlichen noch zu Lasten der GKV durchführen?
Wie wird die Grippeschutzimpfung abgerechnet?
Unabhängig vom verwendeten Impfstoff wird die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung (ab 60 Jahren) mit der SNR 89111 abgerechnet, bei medizinischer Indikation mit der SNR 89112 und bei beruflicher bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit der SNR 89112Y.