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Themen für Ärzt:innen

Themen für Psychotherapeut:innen

Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind die in § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV festgelegten Mindestsprechzeiten in Höhe von 25 Stunden wöchentlich maßgeblich; bei Teilversorgungsaufträgen entsprechend weniger. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestsprechzeiten werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Ihre abgerechneten Fälle 
  • Ihre abgerechneten Leistungen: Grundlage hierfür ist der im Anhang 3 des EBM für die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) festgelegte Zeitaufwand.

Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir hier unter dem Reiter „Mindestsprechstunden“ veröffentlicht.
 

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