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Zulassung

Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind die in § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV festgelegten Mindestsprechzeiten in Höhe von 25 Stunden wöchentlich maßgeblich; bei Teilversorgungsaufträgen entsprechend weniger. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestsprechzeiten werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Ihre abgerechneten Fälle 
  • Ihre abgerechneten Leistungen: Grundlage hierfür ist der im Anhang 3 des EBM für die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) festgelegte Zeitaufwand.

Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir hier unter dem Reiter „Mindestsprechstunden“ veröffentlicht.
 

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Ihr maximal möglicher Tätigkeitsumfang ist abhängig von Ihrem Versorgungsauftrag. 

Anhaltspunkte für eine Obergrenze ergeben sich aus den Vorgaben für die Plausibilitätsprüfung. Wir haben die Obergrenze bei einem vollen Versorgungsauftrag bereits in dieser FAQ aufgeführt.  

Weitere Informationen zu den Plausibilitätszeiten können Sie hier unter dem Reiter „Arztbezogene Prüfung (Zeitprofile)“ nachlesen.
 

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Nein, es gibt keine Altersbeschränkung bei der Praxisübernahme oder Neuniederlassung.

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Es gibt keine Altersbeschränkung, die Sie an der Aufrechterhaltung Ihrer Praxis hindert. 

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