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Hier besteht nur die Möglichkeit, mit dem für die Installation zuständigen Systemhaus über eine schnellere Anbindung an die Telematik (TI) zu sprechen.

Für die KV Berlin sind die Regeln der Anlage 32 BMV-Ä bindend. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung der Pauschalen (vgl. § 6 Abs. 4 der Vereinbarung) in dem Quartal der erstmaligen Nutzung der Anwendung gemäß § 291 Absatz 2 b Satz 1 SGB V i.V.m. der Anlage 4 BMV-Ä entsteht. Hier handelt es sich um das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), das nur nach vollständiger Installation der verschiedenen Komponenten der TI durchgeführt werden kann.

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