Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Themen für Ärzt:innen
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung gemäß § 115f SGB V i. V. m. der Hybrid-DRG-Verordnung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V (Hybrid-DRG-AV) mit den GKVen geschlossen wurde.
Die gesetzliche Regelung benennt als Kostenträger nur Krankenkassen. Eine Abrechnung von Leistungen nach § 115f SGB V gegenüber Sonderkostenträgern ist aktuell nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt hier weiterhin gemäß EBM i.V.m. dem Leistungskatalog des § 115b SGB V.