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Hybrid-DRG
Wir befinden uns aktuell gemeinsam mit Ihnen in der Startphase, die wir intensiv nutzen, um unser Angebot für Sie zu optimieren. Aufgrund der Umstellung zum 01.01.2025 wird die KV Berlin ihren H-DRG-Abrechnungsservice bis zum 31.03.2025 kostenfrei anbieten. Wir werden also für die Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen bis zum 31.03.2025 keinen Aufwandsersatz erheben!
Nach Ablauf der Startphase wird die KV Berlin für die Durchführung der Hybrid-DRG Abrechnung einen Aufwandsersatz erheben. Dieser wurde zunächst basierend auf den üblichen Verwaltungskosten in Höhe von 2,4 Prozent zzgl. Umsatzsteuer (19 Prozent) angesetzt. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Aufwand für die Abrechnung der Hybrid-DRG nach der Startphase geringer sein wird als der für die „normale“ GKV-Abrechnung. Für die Zeit nach der Startphase ist deshalb ein verringerter Aufwandsersatz geplant. Wir werden Sie Ende Februar hierzu informieren.
Ja. Mit Abschluss des Abrechnungsvertrages beauftragen Sie die KV Berlin mit der Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen. Dies gilt auch für Leistungen, die vor Abschluss des Abrechnungsvertrages erbracht worden sind. Die Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung gibt allerdings vor, dass eine Hybrid-DRG-Leistung spätestens sechs Monate nach Beendigung zur Abrechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden soll.
Nach fallbezogenem Zahlungseingang von den Krankenkassen wird das Honorar im darauffolgenden Auszahlungslauf berücksichtigt und an Sie ausgezahlt. Die KV Berlin plant einmal im Monat einen Zahlungslauf.
Der Hybrid-DRG Abrechnungsvertrag wird seit 01.01.2025 praxisbezogen geschlossen. Das Honorar (abzgl. Aufwandsersatz und Umsatzsteuer) aus der Hybrid-DRG Abrechnung überweist die KV Berlin an die bereits für die GKV-Abrechnung zur (H)BSNR hinterlegte Bankverbindung. Wichtig: Bis zum 31.3.2025 wird der Aufwandsersatz temporär auf 0 Prozent gesenkt.
Wir arbeiten daran, es zukünftig zu ermöglichen, dass Sie, sofern Ihrerseits angestrebt, für die Hybrid-DRG Abrechnung online optional auch eine andere Bankverbindung hinterlegen können.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung gemäß § 115f SGB V i. V. m. der Hybrid-DRG-Verordnung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V (Hybrid-DRG-AV) mit den GKVen geschlossen wurde.
Die gesetzliche Regelung benennt als Kostenträger nur Krankenkassen. Eine Abrechnung von Leistungen nach § 115f SGB V gegenüber Sonderkostenträgern ist aktuell nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt hier weiterhin gemäß EBM i.V.m. dem Leistungskatalog des § 115b SGB V.
Nach Aussagen der KBV hat sich der GKV-Spitzenverband bereits klar positioniert und erklärt, dass die Kassen Eingriffe nach EBM nicht bezahlen werden, wenn es für sie eine Hybrid-DRG gibt. Die KV Berlin empfiehlt deshalb dem Wortlaut der Verordnung zu § 115f SGB V (Hybrid-DRG) entsprechend für diese Fälle nur Hybrid-DRG (also keine EBM) abzurechnen.
Im Online-Portal der KV Berlin befindet sich unter Meldungen / Anträge > Vertragsmanagement > Hybrid-DRG > Grouper eine Möglichkeit, die in Frage kommende Hybrid-DRG zu ermitteln.
Informationen hierzu sowie zu den dazugehörigen Entgelten können Sie der HDRG-Vergütungsvereinbarung sowie deren Anlagen entnehmen.