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WBA
Darf die Fallzahl der Praxis bei Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) steigen?
In begrenztem Umfang darf die Fallzahl bei Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) steigen.
Ja. Regelung nach Rechtsprechung: bis zu 25 Prozent Fallzahlsteigerung im Vergleich zu Quartalen ohne Ärzt:innen in Weiterbildung.
Gemäß § 32 SGB X wird die Entscheidung über die Genehmigung einer Assistenz mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall versehen, dass die Beschäftigung der Assistenz dazu dient, einen übergroßen Umfang (ab dem 2,5-fachen) der Praxis herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten. Bei einer Steigerung der Fallzahl um mehr als 25 %, ist von einer unzulässigen Praxisvergrößerung auszugehen, die möglicherweise zu einer Honorarkürzung führen kann.
Gemäß § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV darf die Beschäftigung einer Assistenz nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Auf der Grundlage der Regelungen des § 106a Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV hat die Kassenärztliche Vereinigung Berlin deshalb durch die Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung zu prüfen, dass weder die Kassenpraxis vergrößert noch ein übergroßer Praxisumfang aufrechterhalten wird.
Die Beschäftigung einer Assistenz darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen.
Eine Aufrechterhaltung eines Übergroßen Praxisumfangs wird bei dem 2,5 fachen des Durchschnitts der Fachgruppe angenommen.
Die Prüfung einer unzulässigen Praxisausweitung findet im Rahmen der Plausibilitätsprüfung statt. Dies bedeutet, dass eine Prüfung der unzulässigen Praxisausweitung im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung nur stattfindet, wenn die weiterbildungsbefugte Person bei der Plausibiltätsprüfung auffällig wird.
Können die Auffälligkeiten nach Anhörung der Ärzt:in nicht geklärt werden, schließt sich die Prüfung an, ob die weiterbildungsbefugte Person eine Fallzahlerhöhung um mehr als 25 % aufweist, die auf die Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung zurückzuführen ist. Die Fallzahl wird verglichen mit Quartalen ohne Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung. Es darf aber nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.
Ist die Ärzt:in danach auffällig, wird die Person angehört und kann Gründe gegen die Annahme einer Kausalität zwischen Fallzahlsteigerung und Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung vorbringen (diese können zum Beispiel sein: Corona-Patientenzugang, Praxis in der Nähe hat geschlossen, etc.) Nach entsprechender Anhörung der auffälligen weiterbildungsbefugten Person ergeht ggf. eine Honorarkürzung.
In den Fällen der Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung im Rahmen der Förderung der Weiterbildung nach § 75a SGB V wird bei der Festlegung der Honorarkürzung wegen Ausdehnung der Praxis bzw. Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis der von der Praxis zu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Abs. 1 Satz 4 SGB V berücksichtigt, vgl. § 22a HVM Berlin.
Ein übergroßer Praxisumfang liegt vor, wenn die Arztfallzahl der weiterbildungsbefugten Person das 2,5-fachen des Fachgruppendurchschnitts (> 250 %) übersteigt. Demgegenüber liegt eine Vergrößerung des Praxisumfangs bzw. eine Ausdehnung der Praxis vor, wenn die betreuende Ärzt:in ihre aktuelle Arztfallzahl aus dem Abrechnungsquartal um mehr als 25 % gegenüber seiner historischen Arztfallzahl aus dem jeweiligen historischen Basisquartal steigert, dabei ist auf den Praxisumfang (Basis) zu Zeiten, in denen die Vertragsärzt:in selbst voll tätig war, abzustellen.
Im Rahmen der Prüfung werden die absoluten Arztfallzahlen herangezogen. Soweit es die Prüfung wegen der Vergrößerung der Praxis betrifft, wird als historisches Basisquartal in der Regel das jeweilige Vorjahresquartal herangezogen.
Die Fallzahl wird für jeden Kostenträger und über alle Gebührenordnungspositionen ermittelt. Der Kürzungsbetrag errechnet sich dann durch die Multiplikation des individuellen Fallwertes der Ärzt:in mit der Anzahl der zu kürzenden Fälle.
Dürfen Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) weiterbildungsbefugte Personen vertreten?
Generell gilt: Die Weiterbildung muss unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzt:innen erfolgen. Damit müssen ÄiW (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) beispielsweise zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wie die weiterbildungsbefugte Person.
Nach den Vorschriften der jeweils geltenden ärztlichen Berufsordnung und der Zulassungsverordnung können sich Vertragsärzt:innen grundsätzlich nur durch Fachärzt:innen desselben Fachgebietes vertreten lassen, die im Arztregister eingetragen bzw. eintragungsfähig sind.
Bei kurzzeitigen unvorhergesehenen Ereignissen, z.B. Krankheit kann eine Vertretung ausnahmsweise (längstens 2-3 Tage) auch durch ÄiW erfolgen, die bei der vertretenden Person tätig sind und die ihre Weiterbildungszeiten bereits überwiegend absolviert haben.
Wichtig: Vertragsärzt:innen haften für die Tätigkeit der vertretenden Person in der Praxis. Vertragsärzt:innen haben sich deshalb über die Geeignetheit und Qualifikation der vertretenden Person zu vergewissern und haben in allen Fällen der Vertretung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu gewährleisten. Die vertretende Person haftet für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit.
Gibt es so etwas wie eine „Vertreter:innenrichtlinie“ oder „Assistenten:innenrichtlinie“ bei der KV Berlin?
Es existiert eine Verwaltungsrichtlinie zur Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung zur Anstellung von Weiterbildungsassistent:innen und auf finanzielle Förderung und eine Verwaltungsrichtlinie zur Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigung einer Vertretung oder eines Sicherstellungs- bzw. Entlastungsassistenten gemäß § 32 Ärzte-ZV.
Zur Thematik „Vertretung“ sind die gängigen Regularien (Gesetze und Richtlinien zu beachten). Weitere Informationen zu Vertretungen finden Sie auch hier.
Wie lang zahlt die KV bei Unterbrechung der Weiterbildung die finanzielle Förderung weiter?
Für die Dauer einer Unterbrechung der Weiterbildung ist auch die daran geknüpfte Förderung unterbrochen (z. B. Mutterschutz/Elternteilzeit/Beschäftigungsverbot).
Soweit Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW/auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) höchstens sechs Wochen innerhalb eines Weiterbildungsjahres arbeitsunfähig sind, bleibt die Zeit für die Weiterbildung anrechenbar und ist deshalb förderfähig. Der Förderbetrag wird für die Zeit einer geleisteten Entgeltfortzahlung um den Erstattungsbetrag der Umlagekasse (Aufwendungsausgleichsgesetz-AAG) gekürzt.
Wie können Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) nach den Regelungen der KV Berlin in Teilzeit arbeiten?
Im Rahmen der Förderung ist die Beschäftigung von Ärzt:innen in Weiterbildung (auch Weiterbildungsassistent:innen / WBA) aus verwaltungs- und abrechnungstechnischen Gründen grundsätzlich auf die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang einer Halbtagstätigkeit (mind. 19,25 Std. bis 20 Std. wöchentlich) oder mit 75 Prozent Beschäftigungsumfang (mind. 28,875 Std. bis 30 Std. wöchentlich) beschränkt.
Für eine Genehmigung einer Teilzeitarbeit mit weniger als 19,25 Stunden in der Woche ist die Anerkennung der Ärztekammer Berlin erforderlich.
Dürfen Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) Rezepte und andere Formulare rechtsgültig unterschreiben?
Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistenten:innen, kurz WBA) arbeiten grundsätzlich unter Aufsicht der weiterbildungsbefugten Person. Daher stellen sie selbst keine Verordnungen aus. Kassenrezepte (Muster16) und Heilmittelverordnungen (Muster 13, 16, 18) werden nur von Vertragsärzt:innen ausgestellt.
Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass Ärzt:innen in Weiterbildung die Vertragsärzt:innen vertreten(z.B. wegen unerwarteter Abwesenheit der Vertragsärzt:innen), dann sind Verordnungen „in Vertretung (i.V.)“ zu unterzeichnen. Denkbar sind diese Vertretungsfälle in der fortgeschrittenen Weiterbildungszeit, wenn Ärzt:innen in Weiterbildung mit der Verordnung (Auswahl der Mittel, Wirtschaftlichkeit) und den dazugehörigen Regularien vertraut sind.
Bedruckt wird das Kassenrezept auch in diesem Fall mit den Angaben der weiterbildungsbefugten Person (LANR der Vertragsärzt:innen, BSNR, Stempel der Vertragsärzt:innen). Ärzt:innen in Weiterbildung bringen zusätzlich ihren Vor- und Nachnamen und ihre Berufsbezeichnung auf (handschriftlich oder extra Stempel (z.B. aus dem Schreibwarenladen)), §2(1) AMVV). Der Vertretungsfall ist aber die Ausnahme!
Auch Betäubungsmittelrezepte sind nur im Ausnahmefall vertretungsweise auszustellen (i.V.). BtM-Rezepte sind personengebunden, hier gilt die besondere Sorgfaltspflicht gemäß BtM-Verschreibungsverordnung.
Was dürfen Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) machen?
Die Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistent:innen, kurz WBA) müssen die Inhalte der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin erbringen (siehe auch Logbuch). Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der Facharzt-Weiterbildung unter der persönlichen Anleitung und Verantwortung der befugten Person. Damit muss alles getan werden, was zur Erlangung der Facharzt-Kompetenz erforderlich ist.
Sind Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) regressfähig?
Die Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) sindgrundsätzlich nicht regressfähig. Nur bei grob fahrlässigen Handlungen kann eine Regressfähigkeit gegenüber der Praxis bestehen. Gegenüber der KV sind Praxisinhaber:innen /Vertragspartner:innen persönlich für die von den ÄiW erbrachten Leistungen verantwortlich.
Ist für Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) die Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) alleine möglich?
Die Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) können allein beim ÄBD mitfahren, wenn bereits eine Facharzt-Anerkennung und Arztregister-Eintragung erfolgt sind. Weitere Informationen zu ÄiW im Ärztlichen Bereitschaftsdienst finden Sie hier.