Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Mindestsprechzeiten (TSVG)
Wird sich die Anzahl der wöchentlichen Präsenzstunden in der Praxis mit dem Wegfall der Neupatientenregelung verändern?
In welchem Umfang müssen Sprechstunden nach dem TSVG angeboten werden?
Mindestens 25 Stunden pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten folgende Mindestzeiten pro Woche für Sprechstunden:
- dreiviertel: 18,75 Std. (= 18 Std. und 45 Min.)
- hälftig: 12,5 Std. (= 12 Std. und 30 Min.)
- viertel: 6,25 Std. (= 6 Std. und 15 Min.) -nur Angestellte-
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Können andere Tätigkeiten (zum Beispiel Hausbesuche oder Tage mit ambulanten Operationen) auf die Sprechstundenzeiten angerechnet werden?
Im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist insoweit nur geregelt, dass Hausbesuche in angemessenem Umfang auf die Sprechzeiten angerechnet werden. Wie eine „angemessene“ Anrechnung von Hausbesuchszeiten erfolgen soll, gibt der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vor. Leider ist die Festlegung bisher aber nicht konkret. Bisher heißt es im BMV-Ä lediglich: „Auf die Sprechstundenzeiten werden die Besuchszeiten des Vertragsarztes angerechnet“. Weitere Regelungen, wie die Anrechnung von Zeiten für ambulante Operationen, sind nicht enthalten.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Offene Sprechstunde (TSVG)
Wer ist verpflichtet, offene Sprechstunden anzubieten?
Das Angebot von offenen Sprechstunden ist für folgende Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Patient:innenversorgung verbindlich:
- Augenärzt:innen
- Chirurg:innen
- Gynäkolog:innen
- HNO-Ärzt:innen
- Dermatolog:innen
- Kinder- und Jugendpsychiater:innen
- Nervenärzt:innen
- Neurolog:innen
- Neurochirurg:innen
- Orthopäd:innen
- Psychiater:innen
- Urolog:innen
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Müssen die offenen Sprechstunden angezeigt werden?
Es besteht eine Verpflichtung, die Zeiten der offenen Sprechstunde bekannt zu geben (zum Beispiel Anrufbeantworter, Website, Aushang). Zusätzlich sind diese Zeiten der KV zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Verpflichtung ergibt sich aus § 75 Abs. 1a SGB V.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Wie sind die offenen Sprechstunden zu verteilen?
Wie werden die offenen Sprechstunden der KV Berlin gemeldet?
Die Sprechstundenzeiten und offenen Sprechstunden können über eine Maske im Online-Portal der KV Berlin eingetragen werden. Bereits im Arztregister hinterlegte Sprechzeiten können dabei eingesehen und bei Bedarf verändert werden. Die Sprechzeiten werden im Arztregister gespeichert und in der Online-Arztsuche auf der Website der KV Berlin angezeigt.