Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Corona-Schutzschirm: Bescheid
Das Gesamthonorar setzt sich aus Honorarbestandteilen der extrabudgetären und der morbiditätsbedingten Vergütung zusammen. Dabei werden:
1. Ausschließlich Honoraranteile der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt.
Sie finden diese Angabe in Ihrem Honorarfestsetzungsbescheid in der Honorar-Gesamtübersicht (GESABEV) unter dem Punkt „Honorar Gesetzliche Krankenversicherung (Summe)“. Die Honorarbestandteile für „Sonstige Kostenträger“ werden für den Corona-Schutzschirm nicht berücksichtigt.
2. Werte des Vorjahresquartals auf den aktuellen Tätigkeitsumfang umgerechnet
Zur besseren Vergleichbarkeit werden die zur Berechnung herangezogenen Honorare des Vorjahresquartals auf den aktuellen Tätigkeitsumfang umgerechnet. Beispielsweise betrug der Tätigkeitsumfang Ihrer Praxis im 1. Quartal 2020 (Vorjahresquartal) 2,0 und im 1. Quartal 2021 (Hauptquartal) 1,0, so wird das Vergleichshonorar des Vorjahresquartals an den Tätigkeitsumfang von 1,0 im Hauptquartal angepasst.
Beispiel:
Gesamthonorar i. H. v. 50.000 Euro in 2020-1
Tätigkeitsumfang in 2020-1 = 2,0
Tätigkeitsumfang in 2021-1 = 1,0
Das Honorar wird an den aktuellen Tätigkeitsumfang angepasst: 50.000 € / 2,0 * 1,0 = 25.000 € (vgl. S. 2 des Bescheides, Erläuterungen)
3. Nachvergütungen berücksichtigt
Zudem genügt es unter Umständen nicht, die Honorarfestsetzungsbescheide (HFB) miteinander zu vergleichen, bspw. wenn es nachträgliche Anpassungen (z. B. Änderung der Bewertung von Gebührenordnungspositionen) gab, die bei der Schutzschirmberechnung berücksichtigt wurden, im ursprünglichen HFB jedoch noch nicht.
COVID-19-Impfung
1. zum Erreichen der Basisimmunität sind erforderlich:
Standardimpfung für
- alle Personen ab dem Alter von 18 Jahren bei unvollständiger Basisimmunität (< 3 Antigenkontakte oder ungeimpft)
- gesunde Schwangere jeden Alters bei unvollständiger Basisimmunität:
Impfung mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung, bis die Anzahl der für die Basisimmunität erforderlichen ≥ 3 SARS-CoV-2-Antigenkontakte (davon mindestens 1 Impfung) erreicht ist. Schwangere jeden Alters sollen fehlende Impfstoffdosen erst ab dem 2. Trimenon erhalten.
Bei Personen im Alter von 12 bis unter 30 Jahren und bei Schwangeren soll in der Regel kein Spikevax-Produkt verwendet werden.
2. weitere Auffrischimpfung(en):
Auffrischimpfung für Personen ab dem Alter von 60 Jahren:
- Auffrischimpfung im Herbst jeden Jahres mit einem zugelassenen mRNA- oder proteinbasierten COVID-19-Impfstoff mit jeweils von der WHO empfohlener Variantenanpassung.
Für immungesunde Personen, die im laufenden Jahr eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, ist die Impfung in der Regel nicht notwendig.
Entscheidend für die Indikation sind STIKO-Empfehlung sowie der Wortlaut der SI-RL:
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3548/SI-RL_2024-07-18_iK-2024-08-22.pdf
Nein.
Personen, die nach erfolgter COVID-19-Grundimmunisierung und 1. Auffrischimpfung eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, wird vorerst keine weitere Auffrischimpfung mit den aktuell verfügbaren COVID-19-Impfstoffen empfohlen.
ABER: Bei Personen mit Immunschwäche, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, muss im Einzelfall entschieden werden, wie viele weitere Impfstoffdosen für einen optimalen Schutz notwendig sind. Dies hängt von Art und Ausprägung der Immunschwäche ab. Wer sich nach der COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) infiziert, kann in der Regel drei Monate nach der Infektion eine Booster-Impfung erhalten.
Ja, bei 60-Jährigen Patient:innen empfiehlt die STIKO die zweite Auffrischimpfung. Dennoch, eine Impfentscheidung ist stets eine individuelle Entscheidung zwischen Ihnen und dem Patienten bzw. der Patientin. In der Aufklärung sind Patient:innen daher explizit auf eine etwaige Abweichung zur STIKO-Empfehlung hinzuweisen.
Bei immungeschwächten Patietn:innen konnten Sie auch bereits zuvor weitere Auffrischimpfungen durchführen.
Behandlung von Patient:innen
Die Anmeldung für das Long-COVID-Netzwerk erfolgt mittels Ihres üblichen Passwortes im geschützten Mitgliederbereich der Website. Zusätzlich zu dieser bilateralen Austauschmöglichkeit werden regelmäßig Online-Netzwerktreffen organisiert. Bei den Treffen werden Fälle vorgestellt und diskutiert. Mehr Informationen zum Long-COVID-Netzwerk der KV Berlin finden Sie auf der Themenseite.
Außerdem gibt es zu Long-COVID eine 10-teilige Online-Fortbildungsreihe der Charité. Weitere Informationen zur Fortbildungsreihe finden Sie hier.