LinkedInInstagramYoutube
Zurück zu alle FAQs

Themen für Ärzt:innen

Themen für Psychotherapeut:innen

Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d. h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.

 

War dieser Artikel hilfreich?