Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Qualitätsmanagement
Muss ich ein Qualitätsmanagement einführen?
Ja. Seit 2004 sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen (vgl. § 135a SGB V).
Bitte nutzen Sie unsere Themenseite, um sich weitere Informationen zu diesem Thema einzuholen.
Gibt es einfache, praxisorientierte Tipps und Unterstützungshilfen für Qualitätsmanagement in meiner Praxis?
Ja. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen® ist das Qualitätsmanagement (QM)-Verfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) speziell für vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen und MVZ.
Die QEP-Bausteine stehen für Sie kostenfrei auf der Themenseite der KBV zur Verfügung.
Praxisorganisation
Darf ich eine Patientin oder einen Patienten krankschreiben, die bzw. der sich nur telefonisch gemeldet hat?
Ja. Vertragsärzt:innen haben nun dauerhaft die Möglichkeit, Patient:innen mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 7. Dezember 2023 beschlossen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Praxis-News vom 08.12.2023.
Wie gehe ich damit um, wenn ein Krankenhaus neben der Einweisung weitere Bescheinigungen einfordert?
Zum Teil kommt es vor, dass Krankenhäuser ungerechtfertigt Bescheinigungen einfordern und Patient:innen diese in der Praxis ausgestellt haben möchten. Mögliche Forderungen sind: eine zusätzliche Überweisung, eine doppelte Einweisung, eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge sowie die Einweisung in die Spezialambulanz.
Vertragsärzt:innen sollten die Forderungen stets prüfen. Sollten unzulässige Bescheinigungen angefordert werden, kann den Patientinnen und Patienten das Formular zu „Einweisungen / Überweisungen“ der KV Berlin ausgehändigt werden. Auf dem Formular kann angegeben werden, warum das Mitgeben von der jeweils in dem Fall entsprechenden Bescheinigung nicht möglich ist.
Darf ich einen Überweisungsschein aus dem Vorquartal annehmen?
Ja, dürfen Sie.
Konkret heißt es in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung:
„Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann."
Bin ich verpflichtet, Patient:innen auf Wunsch eine Einweisung in ein Krankenhaus auszustellen?
Nein. Wünschen Sie aufgrund Ihrer ärztlichen Entscheidung eine Einweisung ins Krankenhaus, so stellen Sie diese bitte wie gewohnt aus; eine Einweisung aufgrund eines Patientenwunsches hingegen wäre nicht regelkonform.
Zum Hintergrund: Nach stationären Aufenthalten und /oder operativen Eingriffen kommt es hin und wieder zu Unstimmigkeiten bzgl. der Zuständigkeit der weiteren Versorgung und der Nachsorge. Die schriftliche Empfehlung eines Krankenhauses bezüglich Einweisung zu einer Therapie, die Sie als ambulant tätiger Mediziner / tätige Medizinerin auch selbst durchführen können, ist i.d.R. als Aufforderung zu einem unwirtschaftlichen Verhalten anzusehen, für welches Sie mit Ihrer Verordnung die Verantwortung übernehmen.
Eine erneute Krankenhauseinweisung dürfen Sie selbstverständlich nicht ausstellen, denn eine Einweisung hatten Sie bereits vor stationärer Aufnahme gestellt. Zudem darf eine erneute Einweisung nicht ausgestellt werden für eine Behandlung, die Sie als Arzt/Ärztin selbst auch ambulant durchführen können.
Siehe hierzu § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus.
Wie kann ich ein Beschäftigungsverbot für eine schwangere Patientin ausstellen?
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot, dass bescheinigt, dass eine Arbeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung nicht mehr ausgeübt werden darf, kann in Deutschland von jeder approbierten Ärztin/von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden, insbesondere jedoch von behandelnden Gynäkolog:innen, welche/r den Verlauf der Schwangerschaft und deren Risiken überwacht und kennt.
In vielen Fällen wird sich eine Unterscheidung zwischen einer Gefährdung infolge Schwangerschaft und einer Gefährdung infolge Krankheit nur schwer treffen lassen. Im Zweifel sollte ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 verordnet werden, beispielsweise bei:
- Anämie
- drohender Frühgeburt
- Risikoschwangerschaften
- Thromboseneigung
- Zervix-Insuffizienz
- Zustand nach Aborten.
Für das Beschäftigungsverbot ist ein mit eigenen Worten formuliertes ärztliches Attest nötig. Darin sollte möglichst genau und verständlich festgeschrieben werden, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit am Arbeitsplatz verbietet. Manchmal kann die Schwangere leichtere Arbeiten übernehmen oder zumindest weniger Stunden am Tag arbeiten. In diesen Fällen könnte die/der Arbeitgeber:in ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Im Rahmen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt,
Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen. Falls möglich, sollte die Art der Gefährdung beschrieben werden. Auf der Website des LaGetSi ist ein Muster zu finden, welches Sie verwenden können.
Untersuchung zur Verbeamtung von Lehrkräften: Dürfen Patient:innen dem zur Gesamteinschätzung benötigten Facharzt bzw. der Fachärztin bekannt sein?
Darf ich während meines Urlaubs bzw. meiner Abwesenheit auf umliegende Praxen verweisen?
Nein. Bitte stimmen Sie Ihre Praxisvertretung mit einer Kollegin/einem Kollegen der gleichen Fachrichtung ab und informieren Sie Ihre Patient:innen per Aushang, Bandansage und per Hinweis auf Ihrer Website.
Das generelle Verweisen auf Nachbarkolleg:innen oder gar die 116117 ist unzulässig.
Darf ich meine Praxis am Quartalsende schließen, um mehr Zeit für die Abrechnung zu haben?
Nein.
Sofern Sie wegen Erkrankung, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen die Praxis schließen müssen, denken Sie bitte auch immer daran, für Ihre Patient:innen gut ersichtlich eine Vertreterin oder einen Vertreter zu benennen.
(§32 Ärzte-ZV)
Weitergehende Informationen zur Vertretung finden Sie auf der Themenseite der KBV.
IT-Sicherheit
Wie verhalte ich mich nach einem Hackerangriff?
Sollte Ihre Praxis-EDV Ziel eines Cyberangriffs (z.B. mit einem Verschlüsselungs-Trojaner) geworden und es zu einem Datenverlust gekommen sein, ist schnelles Handeln gefragt:
- Informieren Sie bitte schnellstmöglich Ihren IT-Betreuer / DVO zur näheren Analyse des Schadensausmaßes sowie zur Identifizierung von Möglichkeiten der Wiederherstellung der verlorenen Daten, z.B. aus vorhandenen Datensicherungen
- In der Regel steht einhergehend mit einem solchen Vorfall eine Lösegeldforderung im Raum. Sie sollten daher umgehend auch die Kripo einschalten.
- Anschließend sollten Sie in Ihrem eigenen finanziellen Interesse natürlich auch Ihrer Versicherung den Schaden melden und herausfinden, inwieweit der erforderliche Reparaturaufwand vom Versicherungsschutz abgedeckt ist.
- Nicht zuletzt sollten Sie auch die KV Berlin über den Vorfall in Kenntnis zu setzen (Per E-Mail an: online-abrechnung@kvberlin.de). Ihr Zugang zum Online-Portal wird daraufhin gesperrt und Sie erhalten ein neues Passwort zugeschickt. So wird das Risiko minimiert, dass die Täter an vertrauliche Dokumente wie Honorarunterlagen gelangen oder im Namen der Praxis mit der KV kommunizieren und auf diese Weise möglicherweise weiteren Schaden anrichten.
- Sofern sonstige wichtige Daten wie z.B. Passwörter für das Online-Banking betroffen sind, sollten auch dahingehend entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Das Wichtigste ist jedoch erst einmal, die Ruhe zu bewahren und Schritt für Schritt vorzugehen, damit der Praxisbetrieb bald wieder unbeeinträchtigt möglich ist!
Hinweis: Nach Login im Mitgliederbereich der Website finden Sie in der Mediathek eine Aufzeichnung der KV-Veranstaltung zum Thema Cyber-Kriminalität vom 30. März 2022.
Jobsharing
Praxisausstattung
Muss ich in meiner Praxis ein bestimmtes Notfallequipment vorhalten?
Die Notfallausstattung einer Praxis ist praxisindividuell unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums und der ärztlichen Fachgruppe sowie der Fähigkeiten der jeweiligen Ärzt:innen/Psychotherapeut:innen festzulegen (z.B. Ausstattungsinhalt des Notfallkoffers, wer diesen regelmäßig wartet und wo dieser für den Notfall aufbewahrt wird). Zur Festlegung der Ausstattung können entsprechende QEP®-Muster-Checklisten (Notfallkriterien, Notfallplan, Notfallausstattung) zu Grunde gelegt und individuell angepasst werden.