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Qualitätsmanagement

Ja. Seit 2004 sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, Kooperationsformen wie Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verpflichtet, einrichtungsintern Qualitätsmanagement einzuführen (vgl. § 135a SGB V).

Bitte nutzen Sie unsere Themenseite, um sich weitere Informationen zu diesem Thema einzuholen. 

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Ja. QEP - Qualität und Entwicklung in Praxen®  ist das Qualitätsmanagement (QM)-Verfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) speziell für vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Praxen und MVZ.

Die QEP-Bausteine stehen für Sie kostenfrei auf der Themenseite der KBV zur Verfügung.

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Praxisorganisation

Ja. Vertragsärzt:innen haben nun dauerhaft die Möglichkeit, Patient:innen mit leichten Erkrankungen nach telefonischer Anamnese krankzuschreiben. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss am 7. Dezember 2023 beschlossen.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in der Praxis-News vom 08.12.2023.  

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Jeder Arzt ist vertragsärztlich verpflichtet, für die Erbringung der von ihm veranlassten Laboraufträge selbst Sorge zu tragen. Dies bedeutet, alle Vertragsärzte inkl. ermächtigter Ärzte und Radiologen müssen die Durchführung diagnostischer Maßnahmen mit Überweisung an einen anderen Arzt anfordern.

Sie dürfen „das Labor“ nicht einfach auf den Hausarzt abwälzen. Zur Vermeidung von Doppelbestimmungen von Laborparametern ist es sicher zielführend, zuvor Rücksprache beim Hausarzt zu halten, ob der gewünschte Wert zufällig in jüngster Zeit bestimmt wurde.

Letztlich jedoch obliegt es dem Veranlasser, den Auftrag zu erteilen und die Bestimmung(en) selbst zu veranlassen. Eine Übertragung von Laboruntersuchungen und damit von Laborbudgets an Hausärzte ist weder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab noch nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte möglich.

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Radiologen sind vertragsärztlich verpflichtet, für die Erbringung der von ihnen veranlassten Laboraufträge selbst Sorge zu tragen.

Zur Erläuterung: Der Sachverhalt zur Erbringung von Laboraufträgen bei bildgebender Diagnostik ist in der Röntgenverordnung (§ 23 RöV) und im BMV-Ärzte (§ 24 BMV-Ä) wie folgt beschrieben:       

„Auch wenn der zum Radiologen überweisende Arzt bereits eine Anforderung formuliert hat, obliegt es dem Radiologen selbst, die rechtfertigende Indikation (§ 23 RöV) zu stellen.

Eine Übertragung von Laboruntersuchungen und damit von Laborbudgets an Hausärzte ist weder nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab noch nach dem Bundesmantelvertrag für Ärzte möglich.

Der Radiologe selbst ist somit der Veranlasser der Laboruntersuchung. Übernimmt ein Hausarzt die Bestimmung von Laborparametern für diagnostische Untersuchungen, nimmt er entgegen § 24 BMV-Ä eine fremde Diagnostik vor.       

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Zum Teil kommt es vor, dass Krankenhäuser ungerechtfertigt Bescheinigungen einfordern und Patient:innen diese in der Praxis ausgestellt haben möchten. Mögliche Forderungen sind: eine zusätzliche Überweisung, eine doppelte Einweisung, eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge sowie die Einweisung in die Spezialambulanz. 

Vertragsärzt:innen sollten die Forderungen stets prüfen. Sollten unzulässige Bescheinigungen angefordert werden, kann den Patientinnen und Patienten das Formular zu „Einweisungen / Überweisungen“ der KV Berlin ausgehändigt werden. Auf dem Formular kann angegeben werden, warum das Mitgeben von der jeweils in dem Fall entsprechenden Bescheinigung nicht möglich ist.
 

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Ja, dürfen Sie. 

Konkret heißt es in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung:

„Beginnt der auf Überweisung tätig werdende Arzt seine Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann."

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Nein. Wünschen Sie aufgrund Ihrer ärztlichen Entscheidung eine Einweisung ins Krankenhaus, so stellen Sie diese bitte wie gewohnt aus; eine Einweisung aufgrund eines Patientenwunsches hingegen wäre nicht regelkonform.

Zum Hintergrund: Nach stationären Aufenthalten und /oder operativen Eingriffen kommt es hin und wieder zu Unstimmigkeiten bzgl. der Zuständigkeit der weiteren Versorgung und der Nachsorge. Die schriftliche Empfehlung eines Krankenhauses bezüglich Einweisung zu einer Therapie, die Sie als ambulant tätiger Mediziner / tätige Medizinerin auch selbst durchführen können, ist i.d.R. als Aufforderung zu einem unwirtschaftlichen Verhalten anzusehen, für welches Sie mit Ihrer Verordnung die Verantwortung übernehmen.

Eine erneute Krankenhauseinweisung dürfen Sie selbstverständlich nicht ausstellen, denn eine Einweisung hatten Sie bereits vor stationärer Aufnahme gestellt. Zudem darf eine erneute Einweisung nicht ausgestellt werden für eine Behandlung, die Sie als Arzt/Ärztin selbst auch ambulant durchführen können.  

Siehe hierzu § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus.

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Ein ärztliches Beschäftigungsverbot, dass bescheinigt, dass eine Arbeit ganz oder teilweise, vorübergehend oder bis zur Entbindung nicht mehr ausgeübt werden darf, kann in Deutschland von jeder approbierten Ärztin/von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden, insbesondere jedoch von behandelnden Gynäkolog:innen, welche/r den Verlauf der Schwangerschaft und deren Risiken überwacht und kennt.

In vielen Fällen wird sich eine Unterscheidung zwischen einer Gefährdung infolge Schwangerschaft und einer Gefährdung infolge Krankheit nur schwer treffen lassen. Im Zweifel sollte ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 16 verordnet werden, beispielsweise bei:

  • Anämie
  • drohender Frühgeburt
  • Risikoschwangerschaften
  • Thromboseneigung
  • Zervix-Insuffizienz
  • Zustand nach Aborten.

Für das Beschäftigungsverbot ist ein mit eigenen Worten formuliertes ärztliches Attest nötig. Darin sollte möglichst genau und verständlich festgeschrieben werden, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeit am Arbeitsplatz verbietet. Manchmal kann die Schwangere leichtere Arbeiten übernehmen oder zumindest weniger Stunden am Tag arbeiten. In diesen Fällen könnte die/der Arbeitgeber:in ihr einen anderen, weniger gefährdenden Arbeitsplatz zuweisen. Im Rahmen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt,

Das ärztliche Attest muss die Rechtsgrundlage des § 16 MuSchG sowie die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit benennen. Falls möglich, sollte die Art der Gefährdung beschrieben werden. Auf der Website des LaGetSi ist ein Muster zu finden, welches Sie verwenden können.

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Nein, die zu untersuchende Lehrkraft darf nicht bereits bei den jeweiligen Ärzt:innen bzw. in der jeweiligen Praxis in Behandlung gewesen sein. Dies gilt gleichfalls für hinzugezogene Fachärzte.

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Nein. Bitte stimmen Sie Ihre Praxisvertretung mit einer Kollegin/einem Kollegen der gleichen Fachrichtung ab und informieren Sie Ihre Patient:innen per Aushang, Bandansage und per Hinweis auf Ihrer Website.

Das generelle Verweisen auf Nachbarkolleg:innen oder gar die 116117 ist unzulässig.

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Nein.

Sofern Sie wegen Erkrankung, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen die Praxis schließen müssen, denken Sie bitte auch immer daran, für Ihre Patient:innen gut ersichtlich eine Vertreterin oder einen Vertreter zu benennen. 

(§32 Ärzte-ZV)
Weitergehende Informationen zur Vertretung finden Sie auf der Themenseite der KBV.

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Ja, dies ist möglich. Gemäß § 30 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen freien Zutritt zu abgesonderten, d. h. unter Quarantäne stehenden Personen. Hierbei ist die Einhaltung aller Hygienemaßnahmen strikt zu beachten.

 

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IT-Sicherheit

Sollte Ihre Praxis-EDV Ziel eines Cyberangriffs (z.B. mit einem Verschlüsselungs-Trojaner) geworden und es zu einem Datenverlust gekommen sein, ist schnelles Handeln gefragt:

  • Informieren Sie bitte schnellstmöglich Ihren IT-Betreuer / DVO zur näheren Analyse des Schadensausmaßes sowie zur Identifizierung von Möglichkeiten der Wiederherstellung der verlorenen Daten, z.B. aus vorhandenen Datensicherungen
  • In der Regel steht einhergehend mit einem solchen Vorfall eine Lösegeldforderung im Raum. Sie sollten daher umgehend auch die Kripo einschalten.
  • Anschließend sollten Sie in Ihrem eigenen finanziellen Interesse natürlich auch Ihrer Versicherung den Schaden melden und herausfinden, inwieweit der erforderliche Reparaturaufwand vom Versicherungsschutz abgedeckt ist.
  • Nicht zuletzt sollten Sie auch die KV Berlin über den Vorfall in Kenntnis zu setzen (Per E-Mail an: online-abrechnung@kvberlin.de). Ihr Zugang zum Online-Portal wird daraufhin gesperrt und Sie erhalten ein neues Passwort zugeschickt. So wird das Risiko minimiert, dass die Täter an vertrauliche Dokumente wie Honorarunterlagen gelangen oder im Namen der Praxis mit der KV kommunizieren und auf diese Weise möglicherweise weiteren Schaden anrichten.
  • Sofern sonstige wichtige Daten wie z.B. Passwörter für das Online-Banking betroffen sind, sollten auch dahingehend entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

Das Wichtigste ist jedoch erst einmal, die Ruhe zu bewahren und Schritt für Schritt vorzugehen, damit der Praxisbetrieb bald wieder unbeeinträchtigt möglich ist!

Hinweis: Nach Login im Mitgliederbereich der Website finden Sie in der Mediathek eine Aufzeichnung der KV-Veranstaltung zum Thema Cyber-Kriminalität vom 30. März 2022.

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Jobsharing

Die Fachgruppendurchschnitte werden im Zuge der Quartalsabrechnung ermittelt und hier auf der Website der KV Berlin veröffentlicht.

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Praxisausstattung

Die Notfallausstattung einer Praxis ist praxisindividuell unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums und der ärztlichen Fachgruppe sowie der Fähigkeiten der jeweiligen Ärzt:innen/Psychotherapeut:innen festzulegen (z.B. Ausstattungsinhalt des Notfallkoffers, wer diesen regelmäßig wartet und wo dieser für den Notfall aufbewahrt wird). Zur Festlegung der Ausstattung können entsprechende QEP®-Muster-Checklisten (Notfallkriterien, Notfallplan, Notfallausstattung) zu Grunde gelegt und individuell angepasst werden. 

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