Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Heil- und Hilfsmittel
Wie häufig darf ich eine Perücke oder Haarersatz als Hilfsmittel verordnen?
Dies richtet sich nach der jeweiligen Haltbarkeit der Perücke. Im Allgemeinen kann bei täglichem Tragen sowie sachgerechter Handhabung und Pflege eine Kunsthaarperücke mindestens 6 bis 8 Monate und eine Echthaarperücke mindestens 12 bis 15 Monate getragen werden.
Eine Folgeverordnung kommt bei weiter bestehender Indikation in der Regel erst nach Ablauf der allgemeinen Haltbarkeitsdauer in Frage, richtet sich aber letztendlich nach dem tatsächlichen Verschleiß.
Wie häufig darf ich Kompressionsstrümpfe als Hilfsmittel verordnen?
In der Regel haben gesetzlich Versicherte alle sechs Monate Anspruch auf eine neue Kompressionsstrumpfversorgung (bei einigen Kassen 2 x pro Jahr, unabhängig vom Monat der Versorgung. Eine Folgeverordnung ist dann erst nach Ablauf von 12 Monaten möglich).
Ausnahme „Wechselversorgung“:
Einige Krankenkassen genehmigen bei einer Erstversorgung zusätzlich eine Wechselversorgung aus hygienischen Gründen, sofern diese explizit verordnet wird. Allerdings besteht nach Erhalt der Wechselversorgung ein weiterer Anspruch erst nach Ablauf von weiteren 12 Monaten.
Wo finde ich die aktuelle Heilmittel-Richtlinie?
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Richtlinien sind hier veröffentlicht.
Sie können die aktuelle Heilmittel-Richtlinie sowie Informationen zu den wichtigsten Änderungen auch auf der Infoseite der KV Berlin finden. Die KBV stellt ebenfalls umfangreiche Informationen, u. a. auch zu Online-Fortbildungen, bereit.
Darf ich die Nagelspangenbehandlung (Orthonyxie) als Heilmittel verordnen?
Ja.
Seit dem 1. Juli 2022 kann die Behandlung von eingewachsenen Zehennägeln mit Nagelkorrekturspangen als Heilmittel verordnet werden. Dann dürfen neben Ärzt:innen auch Podolog:innen die Behandlung durchführen.
Die wichtigsten Informationen dazu hat die KBV in einer PraxisInfo zusammengestellt.