Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Arbeitsunfähigkeit
Muss ich ePapier/ eSicherheitspapier beim Ausdrucken der eAU benutzen?
Gibt es eine Pflicht Patient:innen per Telefon krank zu schreiben?
Darf ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, wenn diese die Folge eines ästhetischen Eingriffs ist?
Ja, falls der ästhetische Eingriff aufgrund einer medizinischen Indikation und zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt wurde, so gelten die Regelungen wie auch für andere medizinisch indizierte Eingriffe.
Nein, wenn hingegen ein plastischer Eingriff ohne medizinische Indikation durchgeführt wurde.
Muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erstellen, während ein/e Patient:in im Rahmen der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell die tägliche Arbeitszeit allmählich steigert?
Kann ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rückwirkend ausstellen?
Nicht grundsätzlich. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig. Gleiches gilt für eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit.
Ausfüllhinweise finden Sie in den Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung.