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Mindestsprechzeiten (TSVG)
Wird sich die Anzahl der wöchentlichen Präsenzstunden in der Praxis mit dem Wegfall der Neupatientenregelung verändern?
In welchem Umfang müssen Sprechstunden nach dem TSVG angeboten werden?
Mindestens 25 Stunden pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten folgende Mindestzeiten pro Woche für Sprechstunden:
- dreiviertel: 18,75 Std. (= 18 Std. und 45 Min.)
- hälftig: 12,5 Std. (= 12 Std. und 30 Min.)
- viertel: 6,25 Std. (= 6 Std. und 15 Min.) -nur Angestellte-
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.