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Mindestsprechzeiten (TSVG)

Nein, weiterhin müssen bei einem vollen Sitz 25 Wochenstunden als Sprechzeit angeboten werden.

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Mindestens 25 Stunden pro Woche bei einem vollen Versorgungsauftrag. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag gelten folgende Mindestzeiten pro Woche für Sprechstunden:

  • dreiviertel: 18,75 Std. (= 18 Std. und 45 Min.)
  • hälftig: 12,5 Std. (= 12 Std. und 30 Min.)
  • viertel: 6,25 Std. (= 6 Std. und 15 Min.) -nur Angestellte-

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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