LinkedInInstagramYoutube

Abrechnung

Nein, die Beratung ist Bestandteil der Impfleistung. Entscheiden sich Patient:innen nach stattgefundener Impfberatung gegen die Impfung, so können Sie die Versichertenpauschale abrechnen  –  vorausgesetzt es gibt zusätzlich einen kurativen Anlass, Gibt es keinen kurativen Anlass, kann in diesem Fall keine Leistung abgerechnet werden.

War dieser Artikel hilfreich?

Ja, nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur Richtlinie aufgenommen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (beispielsweise Arbeitgeber) bestehen.

Weitere Informationen zu beruflich bedingten Impfungen finden Sie in der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA.

War dieser Artikel hilfreich?

Ja. Gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie § 11, Abs. 2 umfasst der Leistungsanspruch auch die Nachholung und Vervollständigung einer Impfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. 

War dieser Artikel hilfreich?

Unabhängig vom verwendeten Impfstoff wird die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung (ab 60 Jahren) mit der SNR 89111 abgerechnet, bei medizinischer Indikation mit der SNR 89112 und bei beruflicher bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit der SNR 89112Y.

 

 

War dieser Artikel hilfreich?