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Abrechnung
Nein, die Beratung ist Bestandteil der Impfleistung. Entscheiden sich Patient:innen nach stattgefundener Impfberatung gegen die Impfung, so können Sie die Versichertenpauschale abrechnen – vorausgesetzt es gibt zusätzlich einen kurativen Anlass, Gibt es keinen kurativen Anlass, kann in diesem Fall keine Leistung abgerechnet werden.
Ja, nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur Richtlinie aufgenommen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (beispielsweise Arbeitgeber) bestehen.
Weitere Informationen zu beruflich bedingten Impfungen finden Sie in der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA.
Unabhängig vom verwendeten Impfstoff wird die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung (ab 60 Jahren) mit der SNR 89111 abgerechnet, bei medizinischer Indikation mit der SNR 89112 und bei beruflicher bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit der SNR 89112Y.