Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Abrechnung
Kann ich die Impfberatung abrechnen, wenn Patient:innen sich danach gegen die Impfung entscheidet?
Nein, die Beratung ist Bestandteil der Impfleistung. Entscheiden sich Patient:innen nach stattgefundener Impfberatung gegen die Impfung, so können Sie die Versichertenpauschale abrechnen – vorausgesetzt es gibt zusätzlich einen kurativen Anlass, Gibt es keinen kurativen Anlass, kann in diesem Fall keine Leistung abgerechnet werden.
Sind beruflich bedingte Impfungen GKV-Leistungen (zum Beispiel Hepatitis B)?
Ja, nach der Schutzimpfungs-Richtlinie haben Versicherte Anspruch auf Schutzimpfungen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage der Empfehlungen der STIKO in Anlage 1 zur Richtlinie aufgenommen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (beispielsweise Arbeitgeber) bestehen.
Weitere Informationen zu beruflich bedingten Impfungen finden Sie in der Schutzimpfungsrichtlinie des G-BA.
Kann ich die HPV-Impfung auch bei 17-Jährigen Jugendlichen noch zu Lasten der GKV durchführen?
Wie wird die Grippeschutzimpfung abgerechnet?
Unabhängig vom verwendeten Impfstoff wird die Grippeschutzimpfung als Standardimpfung (ab 60 Jahren) mit der SNR 89111 abgerechnet, bei medizinischer Indikation mit der SNR 89112 und bei beruflicher bzw. Reiseindikation nach § 11 Abs. 3 SI-RL mit der SNR 89112Y.