Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
Berufshaftpflichtversicherung
Wann und wo muss ich den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung einreichen?
Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen sind bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 Versicherungsgesetz (VVG) nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der Zulassungsausschuss bei der KV Berlin wird bis zum 20. Juli 2023 erstmals alle zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen, medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften dazu auffordern, ihren Berufshaftpflichtversicherungsschutz innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.
Was passiert, wenn ich keinen Berufshaftpflichtversicherungsschutz nachweise?
Kommen Vertragsärzt:innen/-psychotherapeut:innen der Aufforderung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beschließen. Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss über das Ruhen der Zulassung, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen. Dies gilt entsprechend für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; dies gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist.
Benötige ich als Vertragsärzt:in/-psychotherapeut:in eine Berufshaftpflichtversicherung?
Ja, gemäß § 95e SGB V sind Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.