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Niederlassung

Ja. Bitte beachten Sie aber, dass derzeit die freie Niederlassungsmöglichkeit in Berlin wegen angeordneter Zulassungsbeschränkungen stark eingeschränkt ist. Insbesondere für die Gründung von Hausarztpraxen bestehen momentan jedoch gute Möglichkeiten in den Bezirken Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick. Mögliche weitere freie Niederlassungsmöglichkeiten finden Sie hier.

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Unter mehreren Bewerbern hat der Zulassungsausschuss nach § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie, bei seiner Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, unterschiedliche Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien können Sie hier nachlesen.

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Praxisabgabe

Im Zuge einer Praxisabgabe können Sie auf die Zulassung verzichten, um sich in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder bei einem anderen Arzt anstellen zu lassen (Vgl. § 103 Abs. 4a und b SGB V). 

Das dann folgende Anstellungsverhältnis muss grundsätzlich auf eine Dauer von mind. drei Jahren ausgerichtet sein. Die Arbeitszeit kann dabei stufenweise von Vollzeittätigkeit im ersten Jahr auf Halbzeittätigkeit im dritten Jahr reduziert werden. 

Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der drei Jahre beendet, erlischt für gewöhnlich das Recht auf Nachbesetzung des Angestelltensitzes für den Arbeitgeber.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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Praxiskooperation

Das Jobsharing ermöglicht es Ihnen z. B. bei einer Zulassung in einer Einzelpraxis einen „Kooperationspartner“ zu finden. Diese Praxiskooperation kann sowohl als Senior- und Juniorpartnerschaft (d. h. als Berufsausübungsgemeinschaft) oder im Rahmen einer Anstellung erfolgen. Möglich ist Jobsharing auch mit angestellten Ärzt:innen.

Beim Jobsharing gibt es noch eine Besonderheit zu beachten: Da Sie sich mit dem Jobsharer bzw. der Jobsharerin eine Zulassung teilen, wird bei der Gründung des Jobsharings eine Leistungsobergrenze festgelegt, um eine Leistungsausweitung zu verhindern. 

Weitere Informationen sowie die entsprechenden Antragsformulare haben wir hier veröffentlicht.

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Die gemeinsame Berufsausübung ist die stärkste Form einer Kooperation in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass die Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ihre Patient:innen gemeinsam behandeln. Eine besondere Form einer BAG stellt das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) dar.

Schwächer ausgeprägt ist die Kooperation in Praxisgemeinschaften. Diese Kooperation ist primär darauf angelegt Synergien und damit auch Kosteneinsparungen zu erzielen. Hierzu werden Praxisräume, und -ausstattung sowie Assistenzpersonal gemeinsam genutzt. Der Patientenstamm bleibt getrennt.

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Sie haben verschiedene Möglichkeiten der gemeinsamen Berufsausübung oder Kooperation. Eine Übersicht über die verschiedenen Kooperationsformen (einschließlich der dafür ggf. erforderlichen Antragsformulare) finden Sie hier

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Weitere Praxisstandorte

Ja, es besteht die Möglichkeit eine Zweigpraxis zu eröffnen oder einen ausgelagerten Praxisraum zu betreiben.

Bitte nutzen Sie unser Antragsformular, wenn die Zweigpraxis im Planungsbereich Berlin gegründet werden soll. 
Ist die Zweigpraxis in einem anderen KV-Bezirk geplant, so entscheidet darüber der Zulassungsausschuss, in dessen Verwaltungsbezirk die Zweigpraxis eröffnet werden soll.

Wenn Sie einen ausgelagerten Praxisraum betreiben möchten, ist dieser bei der KV Berlin lediglich unter Verwendung des folgenden Formulars anzuzeigen.

Weitere Informationen zur Gründung einer Zweigpraxis oder zur Auslagerung von Praxisräumen (inklusive der entsprechenden Antragsformulare) finden Sie hier.
 

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Zulassung

Bei einem vollen Versorgungsauftrag sind die in § 19a Absatz 1 Ärzte-ZV festgelegten Mindestsprechzeiten in Höhe von 25 Stunden wöchentlich maßgeblich; bei Teilversorgungsaufträgen entsprechend weniger. Für die Prüfung der Einhaltung dieser Mindestsprechzeiten werden die folgenden Kriterien herangezogen:

  • Ihre abgerechneten Fälle 
  • Ihre abgerechneten Leistungen: Grundlage hierfür ist der im Anhang 3 des EBM für die jeweilige Gebührenordnungsposition (GOP) festgelegte Zeitaufwand.

Weitere Informationen zu diesem Thema haben wir hier unter dem Reiter „Mindestsprechstunden“ veröffentlicht.
 

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Ihr maximal möglicher Tätigkeitsumfang ist abhängig von Ihrem Versorgungsauftrag. 

Anhaltspunkte für eine Obergrenze ergeben sich aus den Vorgaben für die Plausibilitätsprüfung. Wir haben die Obergrenze bei einem vollen Versorgungsauftrag bereits in dieser FAQ aufgeführt.  

Weitere Informationen zu den Plausibilitätszeiten können Sie hier unter dem Reiter „Arztbezogene Prüfung (Zeitprofile)“ nachlesen.
 

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Nein, es gibt keine Altersbeschränkung bei der Praxisübernahme oder Neuniederlassung.

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Es gibt keine Altersbeschränkung, die Sie an der Aufrechterhaltung Ihrer Praxis hindert. 

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Berufshaftpflichtversicherung

Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen sind bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung sowie auf Verlangen des Zulassungsausschusses verpflichtet, das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Absatz 2 Versicherungsgesetz (VVG) nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen bzw. Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der Zulassungsausschuss bei der KV Berlin wird bis zum 20. Juli 2023 erstmals alle zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzt:innen und –psychotherapeut:innen, medizinischen Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften dazu auffordern, ihren Berufshaftpflichtversicherungsschutz innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.

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Kommen Vertragsärzt:innen/-psychotherapeut:innen der Aufforderung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unverzüglich nach, hat der Zulassungsausschuss mit sofortiger Wirkung das Ruhen der Zulassung spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zu beschließen. Endet das Ruhen der Zulassung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Beschluss über das Ruhen der Zulassung, hat der Zulassungsausschuss die Entziehung der Zulassung zu beschließen. Dies gilt entsprechend für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht; dies gilt hierbei mit der Maßgabe, dass anstelle des Beschlusses des Ruhens der Zulassung die Ermächtigung zu widerrufen ist.

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Ja, gemäß § 95e SGB V sind Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen verpflichtet, sich ausreichend gegen die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Dies gilt entsprechend für MVZ sowie für ermächtigte Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen, soweit für deren Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

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