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Praxisabgabe
Kann ich zugunsten einer Anstellung auf meine Zulassung verzichten?
Im Zuge einer Praxisabgabe können Sie auf die Zulassung verzichten, um sich in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder bei einem anderen Arzt anstellen zu lassen (Vgl. § 103 Abs. 4a und b SGB V).
Das dann folgende Anstellungsverhältnis muss grundsätzlich auf eine Dauer von mind. drei Jahren ausgerichtet sein. Die Arbeitszeit kann dabei stufenweise von Vollzeittätigkeit im ersten Jahr auf Halbzeittätigkeit im dritten Jahr reduziert werden.
Wird das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der drei Jahre beendet, erlischt für gewöhnlich das Recht auf Nachbesetzung des Angestelltensitzes für den Arbeitgeber.
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