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elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Empfohlen werden Laser- und Tintenstrahldrucker, die eine Auflösung von 300 dpi gewährleisten. Gedruckt wird auf weißem DIN A4- oder DIN A5-Papier. 

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Ja, das ist korrekt. Bei der Ausstellung einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Folgebescheinigung erfolgt keine Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“.

Diese Information ist in den „Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung“ auf Seite 8 aufgeführt.

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Ja, seit dem 01.01.2023 wird auch der Durchschlag an die Arbeitgeber elektronisch versandt und die Patient:innen sollen den Durchschlag dann nur noch auf Wunsch ausgedruckt bekommen.
 

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Ab dem 01.01.2023 müssen Formulare nur noch nach Wunsch des Patienten oder bei IT Störungen ausgestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung diesbezüglich. 

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In diesem Fall gelten folgende Regelungen: 

  • Wenn der Versand der elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) aus der Praxis an die Krankenkasse nicht möglich ist, speichert das PVS die AU-Daten und versendet die eAU erneut, sobald dies wieder möglich ist. 
  • Wenn bereits beim Ausstellen oder beim Versand klar ist, dass die eAU nicht elektronisch verschickt werden kann, händigen Sie dem Patienten oder der Patientin neben den Ausfertigungen für den Patienten und den Arbeitgeber einen weiteren unterschriebenen Ausdruck aus, den dieser an seine Kasse schickt. 
  • Wenn erst später festgestellt wird, dass eine Störung der TI vorliegt und die eAU auch am nächsten Werktag nicht an die Krankenkassen übertragen werden kann, versendet die Praxis selbst die Papierbescheinigung an die zuständige Krankenkasse. Für den Versand des Ausdruckes an die Krankenkasse können Sie die GOP 40130 abrechnen.
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Es gibt 2 Möglichkeiten um die eAUs zu signieren:

1. mit der Komfortsignatur 

Bei diesem Verfahren können Sie mit Ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und Ihrer 6-stelligen PIN für einen bestimmten Zeitraum jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll eine eAU signiert werden, müssen Sie dies nur noch bestätigen, damit die Daten sofort versendet werden können. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden dadurch ebenfalls sofort erkannt. Dadurch haben Sie die Möglichkeit der Patientin oder dem Patienten den Ausdruck der Ausfertigung für die Krankenkasse direkt mitzugeben.

 2. mit der Stapelsignatur 

Mit der Stapelsignatur können Sie mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Da es ausreicht, alle an einem Tag gesammelten AU-Bescheinigungen einmal täglich an die Krankenkassen zu senden, können Sie hierbei mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages, signieren. Sollte jedoch bei einer Störung der TI das Ersatzverfahren notwendig werden, wäre das für Ihre Praxis aufwändiger. (das Verfahren ist unter der FAQ-Nr. 493 aufgeführt)

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Sie können nachschauen, ob die für Sie wichtigen Krankenkassen bereits im KIM-Verzeichnisdienst aufgeführt sind. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Krankenkassen sollten auch in der Lage sein, die eAU zu empfangen.

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Ab dem 1. Juli 2022 sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu senden. Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für den Versand der eAU erfüllen:

  • Anbindung an die TI 
  • Konnektor-Update (eHealth-Konnektor oder ePA-Konnektor)
  • zugelassener KIM-Dienst (eine Übersicht der zugelassenen Dienstleister finden Sie hier)
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2
  • Update Ihres Praxisverwaltungssystems (Modul eAU) 

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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elektronische Patientenakte (ePA)

In der elektronischen Patientenakte (ePA) können Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen über eine Patient:in / einen Patienten gespeichert und den Behandlungsteilnehmer:innen zugänglich gemacht werden. Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die Vernetzung der Akteur:innen wird durch die Telematikinfrastruktur ermöglicht. 

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Ja, die Praxen sind angehalten, die technischen Voraussetzungen für die ePA bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen, da andernfalls eine Honorarkürzung in Höhe von 1 Prozent droht (§341 Abs. 6 SGB V). Sofern bei Ihnen die Kürzung aufgrund der nicht eingeführten elektronischen Patientenakte mit der Honorarkürzung aufgrund eines nicht stattgefundenen Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in Höhe von 2,5% zeitlich zusammenfallen sollte, wird Ihr Honorar nur um die 2,5% für das nicht durchgeführte VSDM gekürzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für die ePA erfüllen:

  • Anbindung an die TI
  • Konnektor-Update ePA-Konnektor (Update-Stufe PTV 4)
  • Update des Praxisverwaltungssystems (ePA-Modul)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2 für die elektronische Signatur (QES). Einige Daten der ePA erfordern eine elektronische Signatur und machen die ePA deshalb auch erst tatsächlich nutzbar.

Für den Zugriff auf die ePA erhält der/die Patient:in einen PIN durch die Krankenkasse.

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Sie können die für Sie relevanten Daten bzw. Dokumente mithilfe von Metadaten suchen. Metadaten sind strukturierte Daten, die die hinterlegten Dokumente beschreiben (z.B. Titel, Zeitpunkt der Untersuchung etc.) Leider gibt es in der ePA keine Möglichkeit die medizinischen Dokumente selbst zu durchsuchen. Grund hierfür ist eine gesonderte Verschlüsselung.

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Die gematik stellt in Ihrem Video „Demonstration ePA im PVS“ vor, welche Möglichkeiten Sie mit der ePA in Ihrem PVS haben..
Grundsätzlich steht Ihnen bei PVS-spezifischen Fragen Ihr PVS-Anbieter zur Seite.

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Die elektronische Patientenakte (ePA) stellt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen medizinisch relevante Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, etc. zur Verfügung. 

So kann sich im Rahmen der Anamnese und Befunderhebung herausstellen, dass die ePA evtl. für die bei Ihnen stattfindende Behandlung relevante Informationen enthält. Sie können die ePA deshalb als zusätzliche Informationsquelle betrachten, die Sie bei der Behandlung Ihrer Patient:innen unterstützen kann.

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Der Abruf der ePA-Daten darf nur aufgrund einer konkreten Behandlungssituation und auch nur nach Einwilligung der Patient:innen erfolgen. Diese ePA-Zugriffsberechtigung wird per App für Ihre Praxis oder auch direkt in Ihren Praxisräumen über die eGK und durch PIN-Eingabe erteilt. 

Solange die Zugriffsberechtigung für Ihre Praxis vorliegt, können Sie auf die Daten der jeweiligen elektronischen Patientenakte (ePA) zugreifen, auch wenn Patient:innen nicht vor Ort sind. Patient:innen können die Zugriffsberechtigung jederzeit widerrufen. 

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Patient:innen haben über die ePA-App Zugriff auf die eigene Akte. Niedergelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Apotheken und Krankenhäuser können über die Telematikinfrastruktur (TI) auf die ePA zugreifen, wenn Patient:innen den Zugriff vorher gestatten.

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Ja, Patient:innen haben einen Anspruch darauf, dass auf ihren Wunsch hin medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die elektronische Patientenakte (ePA) eingetragen werden (§ 346 Absatz 1 und Absatz 3 SGB V). 

Wenn Patient:innen die Eintragung von alten Dokumenten wünschen, dann können Sie diese Dokumente als zusätzlichen Service einscannen und in die ePA hochladen. Eine Vergütung ist hierfür jedoch nicht vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Nein, sofern Patient:innen der Praxis vorab eine Zugriffsberechtigung erteilt haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Personen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) anwesend sind.

 

 

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Nein, die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte entbindet nicht von der regulären Dokumentation in der von Ihnen angelegten Patientenakte.

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Die elektronische Patientenakte (ePA) kann auf die folgenden Arten befüllt werden:

  1. Ihre Patient:innen laden Daten selbst über eine App in die eigene ePA hoch oder
  2. Sie oder Ihr Praxisteam tragen die Daten in die ePA ein.
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