Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
TI-Anschluss
Nein. Wenn Sie Ihre Patient:innen im Quartal ausschließlich per Video und/oder Telefon behandelt haben und keine Versichertenkarten einlesen konnten, wird nicht zwingend das Honorar gekürzt. Wichtig: Es dürfen keine Gebührenordnungspositionen abgerechnet worden sein, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern. Die TI muss installiert und in den vergangenen Quartalen in Betrieb gewesen sein.
Die erforderliche Bandbreite zur Nutzung des Vertragsstammdatenmanagements (VSDM) kann heute in den allermeisten Regionen von den gängigen Providern zur Verfügung gestellt werden. Die KV Berlin empfiehlt einen Internetanschluss mit mindestens 6 Mbit/s. Sprechen Sie Ihren Internetanbieter an, falls Sie sich nicht sicher sind, über welche Bandbreite Ihr Anschluss verfügt.
Der gesetzlichen Verpflichtung zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) gemäß §219 Absatz 2b Satz 3 SGB V können Sie nur nachkommen, indem Sie die eGKs Ihrer Patient:innen mit einem stationären Kartenterminal einlesen, das an die TI angebunden ist. Daraus ergibt sich, dass der TI-Anschluss in Ihren Praxisräumen vorhanden sein muss.
VSDM ist nicht möglich, wenn Sie die eGK mit einem mobilen Kartenterminal einlesen und anschließend die Kartendaten in Ihre Praxissoftware übertragen. Wenn sich Ihre Praxisräume in räumlicher Nähe zu Ihrer Wohnung befinden, ist es technisch möglich, den in der Wohnung vorhandenen Internet-Anschluss auch für die TI-Anbindung der Praxisräume zu verwenden. Die KV Berlin empfiehlt Ihnen bei dieser Konstellation dringend, das Netzwerk so konfigurieren zu lassen, dass vom häuslichen Netzwerk aus kein Zugriff auf die an den Konnektor angeschlossenen Geräte (Praxis-Rechner und Kartenterminals) möglich ist. Der Internet-Zugriff (Google, E-Mail etc.) vom Praxisrechner aus kann über die Konnektor-Konfiguration ganz unterbunden werden oder über den „Sicheren Internet Service“ Ihres TI Anbieters geleitet werden. Zu Details berät Sie Ihr TI-Anbieter.
Neben einem regulären Internetanschluss benötigen Sie:
- einen für die TI zugelassenen sogenannten Konnektor
- ein für die TI zugelassenes stationäres Kartenlesegerät (sogenanntes eHealth-Kartenterminal)
- eine SMC-B Karte (Praxisausweis)
- ggf. mobile Kartenlesegeräte sind durch ein für das VSDM bzw. TI zugelassenes mobiles Kartenlesegerät auszutauschen
- weiterer Praxisausweis (SMC-B Karte) oder einen eHBA für mobile Kartenlesegeräte
Zudem gibt es weitere technische Komponenten, die von Ihrem Techniker bzw. Ihrem PVS-Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise Gerätekarten, welche mit dem Konnektor und den eHealth-Kartenterminals ausgeliefert werden sowie der VPN-Zugangsdienst. Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss für TI-Anwendungen regelmäßig durch Ihren Anbieter angepasst werden.
Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.
Das sogenannte „Stand-alone-Szenario“ sieht eine physische Trennung von Arztsoftware und TI vor. Hierfür werden aber zwei TI-Konnektoren benötigt, von denen nur einer mit dem Internet verbunden ist. Wird eine Versichertenkarte in ein Kartenterminal gesteckt, dass mit diesem „Online-Konnektor“ verbunden ist, erfolgt der Abgleich der Versichertenstammdaten mit der zentralen TI. Das Prüfergebnis wird auf die Versichertenkarte geschrieben, die dann in ein zweites Kartenterminal gesteckt wird, das mit dem zweiten „Offline“-Konnektor verbunden ist. Dieser befindet sich im internen Netz der Praxis und ist mit der Arztsoftware verbunden. Durch die physische Trennung der Arztsoftware vom Netz ist ein Angriff auf deren Datenbestände über das Internet nicht möglich, wobei ein Angriff sowieso nicht über die Telematikinfrastruktur erfolgen kann.
Das „Stand-alone-Szenario“ ist deutlich aufwändiger in der Anschaffung, da die Krankenkassen nur die normale Anbindung finanzieren und eine spätere Nutzung weiterer Online-Funktionen wie die elektronische Befundübermittlung nicht erfolgen kann. Da der zweite Konnektor offline ist, muss er zusätzlich regelmäßig manuell offline aktualisiert werden. Dies ist sehr aufwändig. Aus den vorgenannten Gründen präferiert die KV Berlin diese Lösung nicht.
Gemäß der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) sind von dem Zeitpunkt an, ab dem alle notwendigen technischen Komponenten in der Arztpraxis installiert sind, die Praxen verpflichtet, die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten (VSDM) durch Nutzung der Dienste nach § 291 Abs. 2b SGB V durchzuführen (s. Anhang 1, Punkt 1.3, der Anlage 4a BMV-Ä).
Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.
Umfassende Informationen hierzu können Sie dem „Whitepaper: Datenschutz und Informationssicherheit. Wie werden Gesundheitsdaten in der Telematikinfrastruktur geschützt?“ entnehmen.
Dies kann die KV Berlin leider nicht beantworten. Hierzu sollten Sie und Ihr Nachfolger Kontakt mit dem Anbieter aufnehmen, der die TI in Ihrer Praxis eingerichtet hat. Der wird Ihnen mitteilen, welche Vertragsänderungen notwendig sind. Beim Beibehalten der BSNR werden keine neuen Erstattungsbeträge gezahlt.
Ja, denn gemäß § 291 Abs. 2b SGB V mussten alle Leistungserbringer, die Versicherte ohne persönlichen Kontakt behandeln oder in die Behandlung des Versicherten einbezogen sind (also auch die Pathologen und Laborärzte) bis zum 30. Juni 2020 an die TI angeschlossen sein.
Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.
Um den Anschluss an die Telematikinfrastruktur nachzuweisen, melden Sie sich bitte schnellstmöglich einmal über die TI auf dem Online-Portal der KV Berlin an. Dies wird protokolliert, die IP-Adresse wird als Anmeldung über die TI erkannt und damit weiß die KV Berlin, dass Sie angeschlossen sind. Zur eigenen Überprüfung wird Ihnen die Art Ihres Zugangs auf dem Bildschirm oben links angezeigt.
Nein, es gibt keine Übergangslösung mehr. Der Gesetzgeber hat Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen seit dem 1. Quartal 2019 zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) und damit zur Einführung der Telematikinfrastruktur verpflichtet. Wird das VSDM nicht durchgeführt, erfolgt aktuell ein Honorarabzug in Höhe von 2.5 Prozent.