Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
TI-Komponenten allgemein
Sind die aktuell von der gematik zertifizierten Geräte auch für zukünftige TI-Anwendungen nutzbar?
Die Frage ist insbesondere für den Konnektor und die darauf laufende Software relevant. Lassen Sie sich von Ihrem Anbieter bestätigen, dass sein Konnektor per Software-Update um die avisierten zukünftigen Anwendungen (z.B. elektronische Patientenakte und eRezept) erweiterbar ist.
Praxisausweis (SMC-B)
Wenn die antragstellende Person die BAG oder das MVZ verlässt, muss dann die SMC-B Karte gesperrt werden?
Nein, der Praxisausweis (SMC-B) muss nicht gesperrt werden, da Karteninhaber die BAG oder das MVZ ist. Es empfiehlt sich aber eine Prüfung, ob die Zugriffsdaten auf das Portal des Kartenherstellers nur der antragsstellenden Person oder auch anderen Personen der Praxis bekannt sind.
Wann und durch wen wird der Praxisausweis (SMC-B Karte) gesperrt?
Wer ist Inhaber:in des Praxisausweises (SMC-B Karte)?
Mein Antrag auf einen Praxisausweis (SMC-B Karte) wurde abgelehnt. Was bedeutet der mir mitgeteilte Ablehnungsgrund?
Folgende Ablehnungsgründe sind möglich:
- „LANR existiert nicht“: Bitte kontrollieren Sie, ob die von Ihnen eingegebene LANR korrekt ist, da sie nicht im System der KV Berlin zur BSNR erfasst ist.
- „Antragsteller nicht antragsberechtigt“: Bitte kontrollieren Sie, ob Sie antragsberechtigt sind. Wer einen Praxisausweis beantragen kann, lesen Sie in FAQ Nr. 317.
- „BSNR existiert nicht“: Bitte kontrollieren Sie, ob die von Ihnen eingegebene BSNR korrekt ist, da sie nicht im System der KV Berlin erfasst ist.
- „BSNR gehört nicht zur angegebenen LANR“: Die von Ihnen angeführte BSNR kann Ihrer LANR nicht zugeordnet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass beide Nummern korrekt sind.
- „Berufsgruppe der Betriebsstätte falsch“: Eventuell haben Sie einen falschen Antrag gestellt. Es wird unterschieden zwischen einem Praxisausweis für Ärzt:innen und einem für Psychotherapeut:innen.
- „Lieferanschrift ist KV nicht bekannt“: Eventuell haben Sie eine der KV Berlin bislang noch nicht mitgeteilte Anschrift angegeben. Bitte verwenden Sie nur die Praxisanschrift oder die abweichende Versandanschrift, über die Sie zuvor Kontakt mit der KV Berlin hatten.
Wer kann einen Praxisausweis beantragen?
Der Praxisausweis (SMC-B Karte) identifiziert eine Leistungserbringerinstitution und muss von einer dazu berechtigten natürlichen Person im Namen und im Auftrag der Leistungserbringerinstitution beantragt werden. Die antragstellende Person muss in der Regel Inhaber:in oder Mitinhaber:in der Praxis sein.
Antragsberechtigt sind:
- Zugelassene Vertrags:ärzt:innen/Psychotherapeut:innen für die jeweilige Einzelpraxis
- Der/die vertretungsberechtigte Gesellschafter:in einer BAG
- Ermächtigte Ärzt:innen bzw. vertretungsberechtigte Ärzt:innen im Namen einer ermächtigten Institution
- Der/die Geschäftsführer:in oder ärztliche Leitung eines MVZ
- Der/die Gesellschafter:in einer Trägergesellschaft eines MVZ/Instituts/einer sonstigen Einrichtung
Wo kann ich den Praxisausweis (SMC-B Karte) beantragen?
Wie werden Praxisausweise (SMC-B) bestellt?
Im Online-Portal haben Sie unter den Menüpunkten „Meldungen / Anträge an die KV" → „Telematik Infrastruktur" → „Bestellvorgang Praxisausweis (SMC-B)" die Möglichkeit bei einem der möglichen Kartenhersteller die Ausstellung einer SMC-B elektronisch zu beantragen. Basis sind die zu Ihrer BSNR im Arztregister hinterlegten Praxisinformationen.
Um Sie als Antragsteller:in zweifelsfrei zu identifizieren, ruft die KV Berlin anschließend in Ihrer Praxis an, fragt die Antragsnummer ab und lässt sich die Bestellung bestätigen. Abschließend bestätigt und übermittelt die KV Berlin dann Ihre Antragsdaten an den von Ihnen ausgewählten Kartenhersteller (mediSign, Bundesdruckerei oder T-Systems).
Sollten Sie noch keinen Zugang zum sicheren Netz der KVen haben (bei fehlender TI), haben Sie die Möglichkeit Praxisausweise direkt auf der Homepage der Anbieter zu bestellen:
Woher bekomme ich das Passwort / die Vorgangsnummer, wenn ich die Bestellbestätigung für den Praxisausweis (SMC-B) nicht mehr habe?
Die Vorgangsnummer ist in dem PDF-Dokument ersichtlich, welches nach Antragstellung abgespeichert oder ausgedruckt werden sollte. Wurde das PDF-Dokument nicht ausgedruckt, ist die Vorgangsnummer bei der KV Berlin zu erfragen, der Bundesdruckerei liegt die Vorgangsnummer nicht vor. Die Vorgangsummer wird nur benötigt, um sich erneut im Antragsportal einzuloggen (um ggf. den Antrag anzupassen / den Status einzusehen).
Bei der Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) ist die 14-Tagefrist abgelaufen. An wen kann ich mich jetzt wenden?
Kann ich meine Bestellung für den Praxisausweis (SMC-B) ändern oder stornieren?
Darf ich den Praxisausweis meiner/meines Vorgänger:in nutzen, wenn ich noch keinen eigenen habe?
Nein, die Nutzung des Praxisausweises bzw. der SMC-B-Karte ist an die entsprechende Betriebsstättennummer gebunden. Da jedoch in der Regel bei einer Praxisübernahme die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger nicht die Betriebsstättennummer der vorherigen Praxisinhaberin oder des vorherigen Praxisinhabers übernimmt, ist die weitere Nutzung des Praxisausweises grundsätzlich nicht möglich.
elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)
Wie werden die Kosten des eHBA/ePtA für Weiterbildungsassistent:innen (WBA) bzw. Entlastungs-/Sicherstellungsassisten:innen erstattet?
Für Ärzt:innen in Weiterbildung/Weiterbildungsassistent:innen werden die Kosten nicht erstattet, weil sie nicht den Status von Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen haben.
Die Finanzierung eines elektronischen Heilberufsausweises/elektronischen Psychotherapeutenausweises (eHBA/ePtA) obliegt grundsätzlich den Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen. Eine Erstattung erfolgt im Rahmen der Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für die laufenden Kosten des eHBA/ePtA gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Anlage 32 zum BMV-Ä i. V. m. der Anlage 2 nur für Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 der Anlage 32 zum BMV-Ä erfüllen.
Benötigen Ärzt:innen in Weiterbildung/Weiterbildungsassistent:innen (ÄiW/WBA) bzw. Entlastungs-/Sicherstellungsassisten:innen einen eigenen eHBA/ePtA?
Genehmigte Assistent:innen i.S.d. § 32 Ärzte-ZV können als Ärzt:innen/Psychotherapeut:innen grundsätzlich einen elektronischen Heilberufsausweis/elektronischen Psychotherapeutenausweis (eHBA/ePtA) bei der Ärztekammer/Psychotherapeutenkammer beantragen. Assistent:innen sind zu einem eigenen eHBA/ePtA verpflichtet, wenn sie Anwendungen, wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), das elektronische Rezept (eRezept) oder elektronische Patientenakten (ePA) nutzen möchten. Da der eHBA/ePtA ein personenbezogenes Dokument ist, welches u.a. der Identifikation dient, sollte eine Nutzung des eHBA/ePtA der Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen durch Assistent:innen ausgeschlossen werden.
Benötigen Vertreter:innen einen eigenen eHBA/ePtA oder kann der Ausweis des/der Vertretenen genutzt werden?
Vertreter:innen benötigen einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA/ePtA) und können nicht den Ausweis des/der Vertretenen nutzen, um beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder elektronisches Rezept (eRezept) zu erstellen oder eine elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen.
Da es sich beim eHBA/ePtA um ein personenbezogenes Dokument handelt, mit dem sich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in der „digitalen Welt“ ausweisen, sollten Dritte keinen Zugang haben. Insbesondere die Nutzung der QES-Anwendung (qualifizierte elektronische Signatur) sollte nicht durch Dritte möglich sein. Es handelt sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift, wodurch ggf. ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in fremdem Namen entstehen kann.
Bezüglich der Umsetzung der Vertretungstätigkeit im Praxisverwaltungssystem (PVS) können sich Praxisinhaber:innen mit ihrem jeweiligen Praxissoftwareanbieter in Verbindung setzen.
Wo kann ich meinen eHBA/ePtA bestellen?
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) bzw. elektronische Psychotherapeut:innenausweis (ePtA) muss direkt beim jeweiligen Vertrauensdienstanbieter beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Psychotherapeutenkammer Berlin.
Benötige ich als Psychotherapeut:in auch einen eHBA/ePtA?
Ja, auch für niedergelassene Psychotherapeut:innen ist der elektronische Heilberufsausweis bzw. elektronische Psychotherapeutenausweis (eHBA/ePtA) verpflichtend, da er einerseits als Sichtausweis dient und andererseits zur Identifikation im elektronischen Gesundheitswesen notwendig ist. Nur mit einem eHBA/ePtA (und den weiteren Komponenten) können die Funktionen der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für Psychotherapeut:innen entsprechend (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Weitere Informationen zu den TI-Anwendungen finden Sie auf der Themenseite.