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TI-Anschluss

Nein. Wenn Sie Ihre Patient:innen im Quartal ausschließlich per Video und/oder Telefon behandelt haben und keine Versichertenkarten einlesen konnten, wird nicht zwingend das Honorar gekürzt. Wichtig: Es dürfen keine Gebührenordnungspositionen abgerechnet worden sein, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordern. Die TI muss installiert und in den vergangenen Quartalen in Betrieb gewesen sein. 

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Ja, gemäß §291 SGB V müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein. Für Praxen, die noch keinen Anschluss nachgewiesen haben, greift seit dem 1. März 2020 die Honorarkürzung von 2,5 Prozent.

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Ja. Bis zum Ende des ersten Quartals ihrer Tätigkeitsaufnahme sollten Sie die TI installiert haben und das VSDM durchführen, um einen Honorarabzug zu verhindern.

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Die erforderliche Bandbreite zur Nutzung des Vertragsstammdatenmanagements (VSDM) kann heute in den allermeisten Regionen von den gängigen Providern zur Verfügung gestellt werden. Die KV Berlin empfiehlt einen Internetanschluss mit mindestens 6 Mbit/s. Sprechen Sie Ihren Internetanbieter an, falls Sie sich nicht sicher sind, über welche Bandbreite Ihr Anschluss verfügt.

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Der gesetzlichen Verpflichtung zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) gemäß §219 Absatz 2b Satz 3 SGB V können Sie nur nachkommen, indem Sie die eGKs Ihrer Patient:innen mit einem stationären Kartenterminal einlesen, das an die TI angebunden ist. Daraus ergibt sich, dass der TI-Anschluss in Ihren Praxisräumen vorhanden sein muss.

VSDM ist nicht möglich, wenn Sie die eGK mit einem mobilen Kartenterminal einlesen und anschließend die Kartendaten in Ihre Praxissoftware übertragen. Wenn sich Ihre Praxisräume in räumlicher Nähe zu Ihrer Wohnung befinden, ist es technisch möglich, den in der Wohnung vorhandenen Internet-Anschluss auch für die TI-Anbindung der Praxisräume zu verwenden. Die KV Berlin empfiehlt Ihnen bei dieser Konstellation dringend, das Netzwerk so konfigurieren zu lassen, dass vom häuslichen Netzwerk aus kein Zugriff auf die an den Konnektor angeschlossenen Geräte (Praxis-Rechner und Kartenterminals) möglich ist. Der Internet-Zugriff (Google, E-Mail etc.) vom Praxisrechner aus kann über die Konnektor-Konfiguration ganz unterbunden werden oder über den „Sicheren Internet Service“ Ihres TI Anbieters geleitet werden. Zu Details berät Sie Ihr TI-Anbieter.

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Neben einem regulären Internetanschluss benötigen Sie:

  • einen für die TI zugelassenen sogenannten Konnektor
  • ein für die TI zugelassenes stationäres Kartenlesegerät (sogenanntes eHealth-Kartenterminal)
  • eine SMC-B Karte (Praxisausweis)
  • ggf. mobile Kartenlesegeräte sind durch ein für das VSDM bzw. TI zugelassenes mobiles Kartenlesegerät auszutauschen
  • weiterer Praxisausweis (SMC-B Karte) oder einen eHBA für mobile Kartenlesegeräte

Zudem gibt es weitere technische Komponenten, die von Ihrem Techniker bzw. Ihrem PVS-Anbieter zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen beispielsweise Gerätekarten, welche mit dem Konnektor und den eHealth-Kartenterminals ausgeliefert werden sowie der VPN-Zugangsdienst. Auch das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss für TI-Anwendungen regelmäßig durch Ihren Anbieter angepasst werden.

Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.

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Die einzelnen Preise lassen sich auf den Websites der Anbieter einsehen. Eine Übersicht der zugelassenen Komponenten und Dienste bietet die gematik auf ihrer Website an.

Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie außerdem hier.

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Das sogenannte „Stand-alone-Szenario“ sieht eine physische Trennung von Arztsoftware und TI vor. Hierfür werden aber zwei TI-Konnektoren benötigt, von denen nur einer mit dem Internet verbunden ist. Wird eine Versichertenkarte in ein Kartenterminal gesteckt, dass mit diesem „Online-Konnektor“ verbunden ist, erfolgt der Abgleich der Versichertenstammdaten mit der zentralen TI. Das Prüfergebnis wird auf die Versichertenkarte geschrieben, die dann in ein zweites Kartenterminal gesteckt wird, das mit dem zweiten „Offline“-Konnektor verbunden ist. Dieser befindet sich im internen Netz der Praxis und ist mit der Arztsoftware verbunden. Durch die physische Trennung der Arztsoftware vom Netz ist ein Angriff auf deren Datenbestände über das Internet nicht möglich, wobei ein Angriff sowieso nicht über die Telematikinfrastruktur erfolgen kann.

Das „Stand-alone-Szenario“ ist deutlich aufwändiger in der Anschaffung, da die Krankenkassen nur die normale Anbindung finanzieren und eine spätere Nutzung weiterer Online-Funktionen wie die elektronische Befundübermittlung nicht erfolgen kann. Da der zweite Konnektor offline ist, muss er zusätzlich regelmäßig manuell offline aktualisiert werden. Dies ist sehr aufwändig. Aus den vorgenannten Gründen präferiert die KV Berlin diese Lösung nicht.

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Gemäß der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) sind von dem Zeitpunkt an, ab dem alle notwendigen technischen Komponenten in der Arztpraxis installiert sind, die Praxen verpflichtet, die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten (VSDM) durch Nutzung der Dienste nach § 291 Abs. 2b SGB V durchzuführen (s. Anhang 1, Punkt 1.3, der Anlage 4a BMV-Ä).

Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.

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Nein, es gibt keine Übergangslösung mehr. Der Gesetzgeber hat Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen seit dem 1. Quartal 2019 zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) und damit zur Einführung der Telematikinfrastruktur verpflichtet. Wird das VSDM nicht durchgeführt, erfolgt aktuell ein Honorarabzug in Höhe von 2.5 Prozent.

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elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 1. Juli 2022 sind Sie dazu verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu senden. Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für den Versand der eAU erfüllen:

  • Anbindung an die TI 
  • Konnektor-Update (eHealth-Konnektor oder ePA-Konnektor)
  • zugelassener KIM-Dienst (eine Übersicht der zugelassenen Dienstleister finden Sie hier)
  • Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2
  • Update Ihres Praxisverwaltungssystems (Modul eAU) 

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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elektronische Patientenakte (ePA)

In der elektronischen Patientenakte (ePA) können Informationen wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Impfungen über eine Patient:in / einen Patienten gespeichert und den Behandlungsteilnehmer:innen zugänglich gemacht werden. Damit ist eine fall- und einrichtungsübergreifende Dokumentation möglich. Die Vernetzung der Akteur:innen wird durch die Telematikinfrastruktur ermöglicht. 

Weitere Informationen zur ePA finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Ja, die Praxen sind angehalten, die technischen Voraussetzungen für die ePA bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllen, da andernfalls eine Honorarkürzung in Höhe von 1 Prozent droht (§341 Abs. 6 SGB V). Sofern bei Ihnen die Kürzung aufgrund der nicht eingeführten elektronischen Patientenakte mit der Honorarkürzung aufgrund eines nicht stattgefundenen Versichertenstammdatenmanagements (VSDM) in Höhe von 2,5% zeitlich zusammenfallen sollte, wird Ihr Honorar nur um die 2,5% für das nicht durchgeführte VSDM gekürzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Folgende technische Voraussetzungen müssen Sie für die ePA erfüllen:

  • Anbindung an die TI
  • Konnektor-Update ePA-Konnektor (Update-Stufe PTV 4)
  • Update des Praxisverwaltungssystems (ePA-Modul)
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) G2 für die elektronische Signatur (QES). Einige Daten der ePA erfordern eine elektronische Signatur und machen die ePA deshalb auch erst tatsächlich nutzbar.

Für den Zugriff auf die ePA erhält der/die Patient:in einen PIN durch die Krankenkasse.

Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Sie können die für Sie relevanten Daten bzw. Dokumente mithilfe von Metadaten suchen. Metadaten sind strukturierte Daten, die die hinterlegten Dokumente beschreiben (z.B. Titel, Zeitpunkt der Untersuchung etc.) Leider gibt es in der ePA keine Möglichkeit die medizinischen Dokumente selbst zu durchsuchen. Grund hierfür ist eine gesonderte Verschlüsselung.

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Die gematik stellt in Ihrem Video „Demonstration ePA im PVS“ vor, welche Möglichkeiten Sie mit der ePA in Ihrem PVS haben..
Grundsätzlich steht Ihnen bei PVS-spezifischen Fragen Ihr PVS-Anbieter zur Seite.

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Die elektronische Patientenakte (ePA) stellt Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen medizinisch relevante Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, etc. zur Verfügung. 

So kann sich im Rahmen der Anamnese und Befunderhebung herausstellen, dass die ePA evtl. für die bei Ihnen stattfindende Behandlung relevante Informationen enthält. Sie können die ePA deshalb als zusätzliche Informationsquelle betrachten, die Sie bei der Behandlung Ihrer Patient:innen unterstützen kann.

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Der Abruf der ePA-Daten darf nur aufgrund einer konkreten Behandlungssituation und auch nur nach Einwilligung der Patient:innen erfolgen. Diese ePA-Zugriffsberechtigung wird per App für Ihre Praxis oder auch direkt in Ihren Praxisräumen über die eGK und durch PIN-Eingabe erteilt. 

Solange die Zugriffsberechtigung für Ihre Praxis vorliegt, können Sie auf die Daten der jeweiligen elektronischen Patientenakte (ePA) zugreifen, auch wenn Patient:innen nicht vor Ort sind. Patient:innen können die Zugriffsberechtigung jederzeit widerrufen. 

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Patient:innen haben über die ePA-App Zugriff auf die eigene Akte. Niedergelassene Ärzt:innen, Psychotherapeut:innen, Apotheken und Krankenhäuser können über die Telematikinfrastruktur (TI) auf die ePA zugreifen, wenn Patient:innen den Zugriff vorher gestatten.

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Ja, Patient:innen haben einen Anspruch darauf, dass auf ihren Wunsch hin medizinische Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung in die elektronische Patientenakte (ePA) eingetragen werden (§ 346 Absatz 1 und Absatz 3 SGB V). 

Wenn Patient:innen die Eintragung von alten Dokumenten wünschen, dann können Sie diese Dokumente als zusätzlichen Service einscannen und in die ePA hochladen. Eine Vergütung ist hierfür jedoch nicht vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zu den TI-Anwendungen.

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Nein, sofern Patient:innen der Praxis vorab eine Zugriffsberechtigung erteilt haben, ist es nicht erforderlich, dass diese Personen bei der Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) anwesend sind.

 

 

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Nein, die Dokumentation in der elektronischen Patientenakte entbindet nicht von der regulären Dokumentation in der von Ihnen angelegten Patientenakte.

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Die elektronische Patientenakte (ePA) kann auf die folgenden Arten befüllt werden:

  1. Ihre Patient:innen laden Daten selbst über eine App in die eigene ePA hoch oder
  2. Sie oder Ihr Praxisteam tragen die Daten in die ePA ein.
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TI-Finanzierung und Kostenerstattung

Nein, in der Zukunft sollen die Konnektoren updatefähig sein.

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Für technisch defekte Konnektoren und Kartenterminals, die ersetzt werden müssen, haben die Krankenkassen einen Pauschalbetrag für die Erstattung bereitgestellt. Die Kostenerstattung kann über einen formlosen Antrag bei der KV Berlin beantragt werden. Konkrete Details zu den notwendigen Angaben finden Sie hier.

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Sie haben einen Anspruch auf die TI-Pauschalen im Zusammenhang mit dem Konnektortausch, wenn die Laufzeit der Sicherheitszertifikate nicht länger als sechs Monate beträgt. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Die KV Berlin ist bestrebt, den bürokratischen Aufwand der Kostenerstattung möglichst gering zu halten und Ihnen die Auszahlung nach Inbetriebnahme der TI-Anbindung Ihrer Praxis zu ermöglichen. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang der Quartalsabrechnung. Es ist keine Beantragung erforderlich. Die Erstattung erhalten Sie automatisch, wenn aus Ihrer Abrechnungsdatei zu entnehmen ist, dass Sie VSDM betreiben:

Ihre Praxissoftware erkennt über das oben genannte TI-Modul, dass Sie in Ihrer Praxis das Versichertenstammdatenmanagement betreiben und vermerkt dies in Ihrer Quartalsabrechnung. 

Informationen zu den TI-Komponenten sowie zur Finanzierung finden Sie hier.

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Hier besteht nur die Möglichkeit, mit dem für die Installation zuständigen Systemhaus über eine schnellere Anbindung an die Telematik (TI) zu sprechen.

Für die KV Berlin sind die Regeln der Anlage 32 BMV-Ä bindend. Dort ist geregelt, dass der Anspruch auf Zahlung der Pauschalen (vgl. § 6 Abs. 4 der Vereinbarung) in dem Quartal der erstmaligen Nutzung der Anwendung gemäß § 291 Absatz 2 b Satz 1 SGB V i.V.m. der Anlage 4 BMV-Ä entsteht. Hier handelt es sich um das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), das nur nach vollständiger Installation der verschiedenen Komponenten der TI durchgeführt werden kann.

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TI-Komponenten allgemein

Die Frage ist insbesondere für den Konnektor und die darauf laufende Software relevant. Lassen Sie sich von Ihrem Anbieter bestätigen, dass sein Konnektor per Software-Update um die avisierten zukünftigen Anwendungen (z.B. elektronische Patientenakte und eRezept) erweiterbar ist.

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Praxisausweis (SMC-B)

Nein, der Praxisausweis (SMC-B) muss nicht gesperrt werden, da Karteninhaber die BAG oder das MVZ ist. Es empfiehlt sich aber eine Prüfung, ob die Zugriffsdaten auf das Portal des Kartenherstellers nur der antragsstellenden Person oder auch anderen Personen der Praxis bekannt sind.

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Die KV sperrt den Praxisausweis (SMC-B), wenn die BSNR beendet wird (alle Praxisinhaber:innen stellen ihre Tätigkeiten ein). Durch den/die Karteninhaber:in muss die Karte gesperrt werden, wenn sie verloren geht.

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Inhaber:in des Praxisausweises (SMC-B) ist immer die Leistungserbringerinstitution und nicht die antragstellende Person.

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Folgende Ablehnungsgründe sind möglich: 

  • „LANR existiert nicht“: Bitte kontrollieren Sie, ob die von Ihnen eingegebene LANR korrekt ist, da sie nicht im System der KV Berlin zur BSNR erfasst ist.
  • „Antragsteller nicht antragsberechtigt“: Bitte kontrollieren Sie, ob Sie antragsberechtigt sind. Wer einen Praxisausweis beantragen kann, lesen Sie in FAQ Nr. 317.
  • „BSNR existiert nicht“: Bitte kontrollieren Sie, ob die von Ihnen eingegebene BSNR korrekt ist, da sie nicht im System der KV Berlin erfasst ist.
  • „BSNR gehört nicht zur angegebenen LANR“: Die von Ihnen angeführte BSNR kann Ihrer LANR nicht zugeordnet werden. Bitte stellen Sie sicher, dass beide Nummern korrekt sind.
  • „Berufsgruppe der Betriebsstätte falsch“: Eventuell haben Sie einen falschen Antrag gestellt. Es wird unterschieden zwischen einem Praxisausweis für Ärzt:innen und einem für Psychotherapeut:innen. 
  • „Lieferanschrift ist KV nicht bekannt“: Eventuell haben Sie eine der KV Berlin bislang noch nicht mitgeteilte Anschrift angegeben. Bitte verwenden Sie nur die Praxisanschrift oder die abweichende Versandanschrift, über die Sie zuvor Kontakt mit der KV Berlin hatten. 
     
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Der Praxisausweis (SMC-B Karte) identifiziert eine Leistungserbringerinstitution und muss von einer dazu berechtigten natürlichen Person im Namen und im Auftrag der Leistungserbringerinstitution beantragt werden. Die antragstellende Person muss in der Regel Inhaber:in oder Mitinhaber:in der Praxis sein.

Antragsberechtigt sind:

  • Zugelassene Vertrags:ärzt:innen/Psychotherapeut:innen  für die jeweilige Einzelpraxis
  • Der/die vertretungsberechtigte Gesellschafter:in einer BAG
  • Ermächtigte Ärzt:innen bzw. vertretungsberechtigte Ärzt:innen im Namen einer ermächtigten Institution
  • Der/die Geschäftsführer:in oder ärztliche Leitung eines MVZ
  • Der/die Gesellschafter:in einer Trägergesellschaft eines MVZ/Instituts/einer sonstigen Einrichtung
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Der Praxisausweis (SMC-B Karte) kann nur online bei zugelassenen Kartenherstellern bestellt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Im Online-Portal haben Sie unter den Menüpunkten „Meldungen / Anträge an die KV" → „Telematik Infrastruktur" → „Bestellvorgang Praxisausweis (SMC-B)" die Möglichkeit bei einem der möglichen Kartenhersteller die Ausstellung einer SMC-B elektronisch zu beantragen. Basis sind die zu Ihrer BSNR im Arztregister hinterlegten Praxisinformationen.

Um Sie als Antragsteller:in zweifelsfrei zu identifizieren, ruft die KV Berlin anschließend in Ihrer Praxis an, fragt die Antragsnummer ab und lässt sich die Bestellung bestätigen. Abschließend bestätigt und übermittelt die KV Berlin dann Ihre Antragsdaten an den von Ihnen ausgewählten Kartenhersteller (mediSign, Bundesdruckerei oder T-Systems).

Sollten Sie noch keinen Zugang zum sicheren Netz der KVen haben (bei fehlender TI), haben Sie die Möglichkeit Praxisausweise direkt auf der Homepage der Anbieter zu bestellen:

D-Trust GmbH  - Ein Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe

medisign

T-Systems (telesec)

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Die Vorgangsnummer ist in dem PDF-Dokument ersichtlich, welches nach Antragstellung abgespeichert oder ausgedruckt werden sollte. Wurde das PDF-Dokument nicht ausgedruckt, ist die Vorgangsnummer bei der KV Berlin zu erfragen, der Bundesdruckerei liegt die Vorgangsnummer nicht vor. Die Vorgangsummer wird nur benötigt, um sich erneut im Antragsportal einzuloggen (um ggf. den Antrag anzupassen / den Status einzusehen).

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Bei Fragen zu Ihrem Praxisausweis oder PIN-Brief wenden Sie sich bitte an Ihren Kartenhersteller.

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Sofern der Antrag noch nicht freigegeben oder abgelehnt wurde, ist der Anbieter verpflichtet, Ihnen die Möglichkeit zum Ändern bzw. Stornieren zu geben.

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Nein, die Nutzung des Praxisausweises bzw. der SMC-B-Karte ist an die entsprechende Betriebsstättennummer gebunden. Da jedoch in der Regel bei einer Praxisübernahme die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger nicht die Betriebsstättennummer der vorherigen Praxisinhaberin oder des vorherigen Praxisinhabers übernimmt, ist die weitere Nutzung des Praxisausweises grundsätzlich nicht möglich.

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elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Für Ärzt:innen in Weiterbildung/Weiterbildungsassistent:innen werden die Kosten nicht erstattet, weil sie nicht den Status von Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen haben.

Die Finanzierung eines elektronischen Heilberufsausweises/elektronischen Psychotherapeutenausweises (eHBA/ePtA) obliegt grundsätzlich den Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen. Eine Erstattung erfolgt im Rahmen der Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) für die laufenden Kosten des eHBA/ePtA gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Anlage 32 zum BMV-Ä i. V. m. der Anlage 2 nur für Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen, die die Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 der Anlage 32 zum BMV-Ä erfüllen.

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Genehmigte Assistent:innen i.S.d. § 32 Ärzte-ZV können als Ärzt:innen/Psychotherapeut:innen grundsätzlich einen elektronischen Heilberufsausweis/elektronischen Psychotherapeutenausweis (eHBA/ePtA) bei der Ärztekammer/Psychotherapeutenkammer beantragen. Assistent:innen sind zu einem eigenen eHBA/ePtA verpflichtet, wenn sie Anwendungen, wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), das elektronische Rezept (eRezept) oder elektronische Patientenakten (ePA) nutzen möchten. Da der eHBA/ePtA ein personenbezogenes Dokument ist, welches u.a. der Identifikation dient, sollte eine Nutzung des eHBA/ePtA der Vertragsärzt:innen/Vertragspsychotherapeut:innen durch Assistent:innen ausgeschlossen werden.

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Vertreter:innen benötigen einen eigenen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA/ePtA) und können nicht den Ausweis des/der Vertretenen nutzen, um beispielsweise eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder elektronisches Rezept (eRezept) zu erstellen oder eine elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen.

Da es sich beim eHBA/ePtA um ein personenbezogenes Dokument handelt, mit dem sich Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen in der „digitalen Welt“ ausweisen, sollten Dritte keinen Zugang haben. Insbesondere die Nutzung der QES-Anwendung (qualifizierte elektronische Signatur) sollte nicht durch Dritte möglich sein. Es handelt sich hierbei um eine rechtsverbindliche Unterschrift, wodurch ggf. ein (finanzieller) Schaden, auch Jahre später, durch den unberechtigten Abschluss rechtsgültiger Verträge in fremdem Namen entstehen kann.

Bezüglich der Umsetzung der Vertretungstätigkeit im Praxisverwaltungssystem (PVS) können sich Praxisinhaber:innen mit ihrem jeweiligen Praxissoftwareanbieter in Verbindung setzen.

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Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) bzw. elektronische Psychotherapeut:innenausweis (ePtA) muss direkt beim jeweiligen Vertrauensdienstanbieter beantragt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der Psychotherapeutenkammer Berlin.

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Ja, auch für niedergelassene Psychotherapeut:innen ist der elektronische Heilberufsausweis bzw. elektronische Psychotherapeutenausweis (eHBA/ePtA) verpflichtend, da er einerseits als Sichtausweis dient und andererseits zur Identifikation im elektronischen Gesundheitswesen notwendig ist. Nur mit einem eHBA/ePtA (und den weiteren Komponenten) können die Funktionen der Telematikinfrastruktur (TI) genutzt werden. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für Psychotherapeut:innen entsprechend (§ 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V). 

Weitere Informationen zu den TI-Anwendungen finden Sie auf der Themenseite.

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