Chancen – Rahmenbedingungen – Konzeption – Strategie
Dieses Seminar für niederlassungswillige ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:innen bietet detaillierte Informationen rund um die Existenzgründung speziell für diese…
Die KV Berlin stellt eine Liste von genehmigungspflichtigen Leistungen zur Verfügung. Sie können sich dort über die Voraussetzungen der Leistungserbringung, Rechtsgrundlagen und Neuerungen hinsichtlich der jeweiligen genehmigungspflichtigen Leistung informieren und das entsprechende Antragsformular…
In die Berliner Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen wurden die Impfung gegen Mpox und die Impfung mit dem neuen Impfstoff „Comirnaty JN.1“ in die Anlage 1 aufgenommen.
5. Änderungsvereinbarung vom 29.08.2024 zur Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen im Land Berlin (Impfvereinbarung) auf der Grundlage von § 20i Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 und § 132e SGB V zwischen der KV Berlin und der AOK Nordost vom 26.01.2021, gültig ab 01.07.2024
7. Änderungsvereinbarung vom 02.07.2024 zur KV-eigenen und KV-übergreifenden MGV-Bereinigung einer Betriebskrankenkasse (BKK) nach § 87a Abs. 3 Satz 2 SGB V in den durch das SGB V vorgesehenen Fällen zwischen der KV Berlin und dem BKK Landesverband Mitte; mit Wirkung zum 01.07.2024
Honorarverteilungsmaßstab: Änderungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Berlin mit Beschluss der Vertreterversammlung vom 04.07.2024, Änderung §9, § 10 und Anlage 7 mit Wirkung zum 01.01.2025
Praxen sollten jetzt das von den Anbietern bereitgestellte Update für den Kommunikationsdienst KIM 1.5 einspielen, da die Zulassungen für die bisherigen Versionen Ende September auslaufen.
Je RLV-Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 HVM (R-QZV) unter Berücksichtigung der Fallzahlzuwachsbegrenzung gemäß § 9 Abs. 3 HVM und der Fallzahlunterschreitung gemäß § 9 Abs. 4 HVM. Für ein RLV relevante Fälle (RLV-Fälle) sind kurativ-ambulante Behandlungsfälle des Arztes gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2…
Aufgrund der Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie wurde der Vertrag zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V in der Onkologie zum 01.07.2024 im Rahmen der 6. Änderungsvereinbarung geändert.
Das Gesamthonorar setzt sich aus Honorarbestandteilen der extrabudgetären und der morbiditätsbedingten Vergütung zusammen. Dabei werden:
1. Ausschließlich Honoraranteile der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt.
Sie finden diese Angabe in Ihrem Honorarfestsetzungsbescheid in der…