Für Praxen > Häufige Fragen und Antworten (FAQ)
RLV/QZV
Wie ist die Fallzahlzuwachsbegrenzung in den schlechter versorgten KV-Bezirken geregelt?
Bleibt es dabei, dass man die Fallzahl pro Quartal jährlich lediglich um zwei Prozent zum Fachgruppendurchschnitt steigern kann͍?
Wie wird der Kooperationszuschlag in Berufsausübungsgemeinschaften/MVZ berücksichtigt?
Zur angemessenen Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patient:innen in dafür gebildeten Versorgungsformen wird das zu erwartende praxisbezogene RLV und QVZ je Versorgungsbereich durch einen prozentualen Zuschlag erhöht und dieser mit 80 % auf das RLV und QZV angerechnet. Die genaue Berechnung können Sie Ihrem RLV/QZV-Bescheid entnehmen.
Bekomme ich ein QZV automatisch, wenn ich für die entsprechende Leistung eine Abrechnungsgenehmigung erhalten habe?
Ein QZV wird automatisch erst nach einem Jahr berücksichtigt, wenn wir anhand Ihrer Abrechnung erkennen können, dass Sie die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch abgerechnet haben.
Für eine sofortige Berücksichtigung ab Genehmigungsbescheid müssen Sie im Online-Portal einen Antrag stellen, unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“.
Wie erfahre ich meinen RLV- Fachgruppendurchschnitt?
Die RLV- Fachgruppendurchschnitte sind sowohl in Ihrem RLV-Bescheid und als auch auf der KV-Website aufgeführt.
Hat nach neuem Honorarverteilungsmaßstab (HVM) ab 2023 die Teilnahme an einem ASV-Vertrag eine Auswirkung auf die Bemessung des RLV?
Wie werden Leistungen bezahlt, wenn unser RLV/QZV ausgeschöpft ist?
Änderung Praxisbudget (RLV/QZV)
Gibt es eine Frist, um einen Antrag auf Anpassung meines Praxisbudgets (RLV) zu stellen?
Ich habe einen Antrag auf Anpassung meines Praxisbudgets (RLV/QZV) gestellt. Wie erfahre ich den Bearbeitungsstand?
Wo kann ich meinen gestellten Antrag auf Anpassung des Praxisbudgets oder die Eingangsbestätigungen im Online-Portal einsehen?
Im Online-Portal erreichen Sie über den Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“ eine Übersichtseite. Dort finden Sie Ihre gestellten Anträge auf Anpassung des Praxis-Euro-Volumens/Regelleistungsvolumens und die Eingangsbestätigungen chronologisch aufgelistet. Sobald Sie Ihren digitalen Antrag abgeschickt haben, sehen Sie dort eine Eingangsbestätigung im PDF-Format. Die Eingangsbestätigung können Sie mit dem Info-Icon in der Antragsübersicht abrufen, abspeichern und ausdrucken.
Ich möchte einen Antrag auf Anpassung des Praxisbudgets (RLV/PEV) stellen, jedoch ist mein Antragsgrund nicht im Online-Portal aufgeführt. Was ist zu tun?
Bitte richten Sie in diesem Fall Ihren Antrag nebst der Begründung und ggf. Nachweisen formlos in Schriftform an :
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung
Masurenallee 6a
14057 Berlin
Per Telefax:
zentral oder Abrechnung 2
030 / 31 003 - 380 030 / 31 003 - 374
per E-Mail*:
zentral
kvbe@kvberlin.de
Aus welchen Gründen heraus kann ich Anträge auf Anpassung des Praxisbudgets im Online-Portal stellen?
Vorerst ist es nur möglich Anträge auf Neufestsetzung des Praxis-Euro-Volumens (PEV) für das Jahr 2022 zu stellen. Anträge für das Jahr 2023 können erst mit dem Vorliegen des Honorarverteilungsmaßstabes 2023 und nach der Budgetzuweisung für das 1. Quartal 2023 gestellt werden.
Sie können digitale Anträge stellen:
- wenn Sie eine Erhöhung des Praxisbudgets (Basis-Euro-Volumen, Zusatz-Euro-Volumen) benötigen, weil Sie eine erhöhte Anzahl Versicherter im Antragsquartal versorgt oder in Ihrem Basisquartal (4/2021) ein zu niedriges RLV/QZV zugewiesen wurde;
- wenn Sie eine neue Genehmigung für ein neues Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) haben;
- wenn in Ihrer Praxis eine besondere Spezialisierung bzw. eine Praxisbesonderheit vorliegt.
Fällt ihr Antragsgrund nicht hierunter, ist keine Antragsstellung über das Online-Portal möglich. Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich (siehe FAQ 1428).
Wer kann Anträge auf Anpassung des Praxisbudgets stellen?
Anträge auf Neufestsetzung Ihres Praxisbudgets (RLV/PEV) können
- niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen,
- bei angestellten Ärzt:innen der anstellende Arzt / die anstellende Ärztin,
- bei MVZ, Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 SGB V und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen die ärztlichen Leiter:innen bzw. der Vertretungsberechtigte
stellen. Daher ist die Antragstellung im Online-Portal nur im Chef-Modus möglich. Um im Online-Portal in den Chef-Modus zu gelangen, melden Sie sich bitte über den Menüpunkt "Profil/Chef-Modus" mit Ihrer Chef-PIN (siehe FAQ 1424) an.
Wo kann ich bei der KV Berlin einen Antrag auf Anpassung des Praxisbudgets (PEV/RLV) stellen?
Anträge zur Erhöhung Ihres Praxisbudgets bzw. zur Anpassung Ihres Praxis-EURO-Volumens (PEV)/Regelleistungsvolumens (RLV) stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge BEV/ZEV bis IV-2022 bzw. Anträge RLV/QZV ab I-2023“. Das Online-Portal erreichen Sie mit normalen Internetanschluss, indem Sie sich auf der Website der KV Berlin in den Mitgliederbereich einloggen. Anschließend wechseln Sie im Online-Portal mit der Eingabe Ihrer Chef-Pin (siehe FAQ 1424) in den Chef-Modus.
Abschlagszahlungen
Werden bisherige monatliche Abschlagszahlungen seitens der KV Berlin aufgrund des neuen HVM 2024 voraussichtlich verringert?
Was muss ich im Online-Portal bei der Anpassung der Abschlagszahlung beachten?
Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der maximal berechnete Abschlag gemäß Abrechnungsordnung der KV Berlin. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.
Neupraxen können zunächst keine Abschläge über das Online-Portal an die KV melden.
Weitere Informationen zur Meldung eines Wunschabschlages finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Kann ich meine Abschlagszahlungen beliebig anpassen?
Nein. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage im Online-Portal angezeigt.
Weitere Informationen zur Anpassung einer Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Kann ich als Neupraxis die Abschlagszahlungen über das Online-Portal anpassen?
Nein. Neupraxen können zunächst keine Abschläge über die Abfrage im Online-Portal an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zur Einreichung der zweiten Quartalsabrechnung ihre Fallzahlen telefonisch an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail an arztkontokorrent@kvberlin.de. Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden. Die Meldung muss zwischen dem 15. - 18. eines Monats erfolgen.
An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen.
Weitere Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.
Ich kann meine Tätigkeit in einem Quartal nur eingeschränkt ausüben bzw. es ist abzusehen, dass meine Behandlungsfallzahl geringer ausfällt. Muss ich die KV im laufenden Quartal darüber informieren?
Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.
Wir sind ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), das in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird. Wie können wir Abschlagszahlungen erhalten?
Um Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheitsleistung beibringen.
Sind die Gesellschafter Ihres MVZ ausschließlich natürliche Personen, geben Sie der KV Berlin eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin ab.
Sind die Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen, leistet die KV Berlin Abschlagszahlungen nur dann, wenn das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Diese Bank muss im Gebiet der Europäischen Union ansässig sein.
Auf eine Bürgschaft kann verzichtet werden, wenn die Gesellschafter des MVZ-Trägers eine gleichwertige Sicherheitsleistung beibringen.
Die Einholung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank gilt ab einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von >= 100.000,00 EUR.
Wann erhalte ich meine Abschlagszahlung?
Wem melde ich für die Abschlagszahlung meine Fallzahlen?
Bitte melden Sie die Fallzahlen telefonisch an die für Sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail (arztkontokorrent@kvberlin.de) zwischen dem 15. - 18. eines Monats.
Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden.
Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?
Ihnen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 27,5 Prozent auf die zu erwartende Vergütung gewährt. Dabei bestimmt sich die zu erwartende Vergütung regelmäßig aus dem Durchschnitt Ihrer Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen bei Neuzulassung siehe Frage 37.
Ich bin neu zugelassen. Wie berechnet sich meine Abschlagszahlung?
Ärzte:innen: Der Abschlag errechnet sich wie folgt: Sie melden uns zwischen dem 15. - 18. monatlich Ihre Fallzahl, welche auf das Quartal hochgerechnet wird. Der Wert wird dann mit dem festgelegten Fallwert multipliziert.
Psychotherapeuten: innen: Der Abschlag errechnet sich aus den zwischen dem 15. - 18. monatlich gemeldeten genehmigten Wochenstunden multipliziert auf die Wochenstunden des umgerechneten Fallwertes. Wichtiger Hinweis: nicht genehmigte Leistungen führen nicht zur Berechnung eines Abschlages, ggf. erhalten Sie zu Anfang keine Abschläge.
Was muss ich tun, um meine Abschlagszahlungen anzupassen?
Über das Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV>Abschlagszahlung“ können Sie Ihre Abschlagszahlung einfach und schnell im Rahmen Ihrer maximalen Abschlagshöhe reduzieren.
Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für die jeweiligen Monate reduziert werden.
Auch besteht die Möglichkeit, Ihre Abschläge konstant festzulegen.
Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Erklärvideo.
Bitte beachten Sie:
Im ersten Monat eines neuen Quartals können Sie Ihre Abschläge ausschließlich auf 0 Euro (Jan., April, Juli und Okt.) setzen.
Änderungen sind erst ab den zweiten Monat eines Quartals möglich. Vom 1ten bis 18ten eines Monats, können Sie Ihren Abschlag minimieren, damit diese im selben Monat wirksam wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Reduzierung Ihres Abschlages nicht mehr entgegennimmt.
Kontodaten
Kann ich meine neue Bankverbindung per E-Mail mitteilen?
Die Mitteilung einer neuen Bankverbindung / Kontoverbindung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular. Sie können dieses dann eingescannt per E-Mail an die Mitarbeitenden im Arztkontokorrent (arztkontokorrent@kvberlin.de), per Post oder per Fax (030 / 31 003-50799) übersenden.
Restzahlung
Mein Honorarkonto weist eine Gutschrift aus, was muss ich tun?
Mein Honorarkonto weist eine Überzahlung auf, was muss ich tun?
Budgetzuweisung
Darf ich immer auf den Fachgruppendurchschnitt wachsen oder nur 3 Jahre lang?
Ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt ist generell immer möglich. Für Altpraxen erfolgt die Berücksichtigung allerdings erst ein Jahr später. Bei den nach den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Jungpraxen geltenden Praxen wird die Erhöhung der Fallzahl noch im gleichen Quartal im Honorarfestsetzungsbescheid (HFB) berücksichtigt.
Ich bin neu zugelassen. Wann erhalte ich meine Praxisbudget-Zuweisung (RLV)?
Können Sie meine RLV-Zuweisung noch einmal auf Richtigkeit überprüfen?
Nein. Die KV Berlin weist Ihnen das RLV nach Maßgabe des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM), basierend auf den Vorgaben des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zu.
Den aktuellen HVM finden Sie hier.
Sollten Sie die korrekte Zuweisung anzweifeln, müssen Sie die im Rechtsbehelf (auf der letzten Seite des Bescheides) genannten Rechtsmittel einlegen.
Sind die Fallzahlen für das Praxisbudget (RLV/PEV) wirtschaftlich relevant?
Ja, bei der Bildung Ihres Regelleistungsvolumens werden die RLV-relevanten Fallzahlen des Vorjahresquartals berücksichtigt. Dies gilt nicht im Jahr 2022 für das PEV.
Generell jedoch muss die KV Berlin prüfen, ob der Versorgungsauftrag erbracht wurde. Das kann anhand des Leistungsbedarfes und der erbrachten Fallzahl erfolgen. Über die Fallzahlen wird außerdem ermittelt, in wieweit sich der Kooperationsgrad zum Vorjahresquartal geändert hat.
Warum habe ich meinen Bescheid über das Praxisbudget (RLV) noch nicht erhalten?
Wenn es Veränderungen in Ihrer Praxis gab, hat das ggf. eine Neuberechnung des Praxisbudgets zur Folge. Dadurch erfolgt die Zusendung des Bescheides in dem jeweils aktuellem Quartal zu einem späteren Zeitpunkt, wird aber auf keinen Fall vergessen. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab.
Wann erhalte ich meine Praxisbudget-Zuweisung (RLV)?
Ist es möglich einen Antrag auf Erhöhung des Regelleistungsvolumen (RLV) für mehrere Ärzt:innen zusammen zu stellen?
Übergangs-HVM 2022
Wird es nach dem Übergangs-HVM im Jahr 2023 weiterhin eine Budgetierung geben?
HVM 2024
Wieviel Prozent der Fälledarf ich als offene Sprechstunde abrechnen? 17,5 Prozent generell, oder richtet sich der Wert nach dem Vorjahresquartal plus drei Prozent?
Nein, bis zu 17,5 Prozent der Behandlungsfälle können als offenen Sprechstunde abgerechnet werden. Soweit auf der Fachgruppenebene die abgerechnete Leistungsmenge in der offenen Sprechstunde um mehr als drei Prozent zum Vorjahresquartal gesteigert wird, wird auf der Arztgruppenebene eine Bereinigung erfolgen. Diese Bereinigung kann ein Jahresquartal später zu niedrigeren RLV-Fallwerten führen.
Ist eine Steigerung des RLV bis zum Fachgruppendurchschnitt weiterhin möglich?
Sind extrabudgetäre Leistungen von der HVM-Anpassung betroffen?
Wie hoch wäre der Fallwert vor der Zehn-Prozent-Reduktion und Neuberechnung gewesen, warum ist dieser auf dem Bescheid nicht ausgewiesen?
Die Fallwerte können der Übersicht je Quartal und Arztgruppe entnommen werden.
Wird die RLV-Patientenzahl um zehn Prozent auf der Basis der individuellen Praxisfallzahl gekürzt oder auf Basis des Fachgruppendurchschnittswertes?
Haben die beschlossenen HVM-Änderungen Einfluss auf das Jobsharing in meiner Praxis?
Was passiert mit der Vergütung, wenn ich nicht weniger Patient:innen behandle?
Entscheidend ist, ob Sie Ihr Budget überschreiten. Die Überschreitung des Budgets richtet sich allein nach den abgerechneten Leistungen. Für die Bemessung des Budgets ist die zugewiesene RLV-Fallzahl des Vorjahresquartals und die abgerechnete RLV-Fallzahl des aktuellen Quartals relevant. Wichtig ist, dass die abgerechnete RLV-Fallzahl in der Praxis immer möglichst konstant bleiben sollte.
Bitte beachten Sie: Leistungen oberhalb des Budgets werden nur mit einer sogenannten Restquote vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurden die bereitgestellten Finanzmittel für diese Restquote abgesenkt. Entsprechend werden Leistungen oberhalb des Budgets sehr niedrig vergütet, in der Regel zu zehn Prozent bis 20 Prozent des Orientierungspunktwerts.
Ist das eine bundesweite HVM-Anpassung oder nur eine Regelung der KV Berlin?
Wieso ist der Fallwert trotz der HVM-Anpassungen nicht bei allen Fachgruppen um zehn Prozent gestiegen?
Unterschiedliche Faktoren beeinflussen den Fallwert. Hier wären zu nennen die Fallzahl und das zur Verfügung stehende Geld. Wenn die Arztgruppe ihre Fallzahl insgesamt um fünf Prozent steigert, kann durch die Absenkung um zehn Prozent nur eine Fallwertsteigerung von circa fünf Prozent herbeigeführt werden. Die Anteile der Arztgruppe in 2024 wurden auf den gleichen Anteilen wie in 2023 berechnet. Somit sind die bereitgestellten Gelder je Arztgruppe in etwa gleichgeblieben. Einzig den Arztgruppen, die die offene Sprechstunde anbieten, wird durch
die Bereinigung der offenen Sprechstunde weniger Gelder bereitgestellt. Dieser Effekt kann auch dazu führen, dass der Fallwert nicht wie erwartet um zehn Prozent steigt.
Werden in 2025 die Fallzahlen um weitere zehn Prozent reduziert?
Wird die neue HVM-Systematik weitergeführt, auch wenn es zu einer Entbudgetierung bei den Hausärzt:innen kommt?
Wie stelle ich sicher, dass ich das RLV ausschöpfe?
Aus unternehmerischer Sicht ist es wichtig in der Praxis das zugewiesene Budget im Blick zu behalten, sodass das RLV möglichst nicht überschritten wird. Dabei ist abzuwägen, ob die Aufrechterhaltung der Fallzahl innerhalb der Praxis gegebenfalls durch eine Leistungsausdehnung je Fall (nur EGV-Leistungen) kompensiert werden kann.
Verwaltungskosten
Honorarunterlagen
Wie kann ich eine von der Praxisanschrift abweichende Versandadresse angeben?
Dafür ist es notwendig das von der KV Berlin bereit gestellte Antragsformular zu verwenden. Dieses finden Sie hier.
Weitere Informationen erhalten Sie über unsere entsprechende Verwaltungsrichtlinie.
Kann die KV Berlin mir den Honorarfestsetzungsbescheid erneut zuschicken?
Sie können Ihre Honorarunterlagen nach Eingabe der Chef-PIN selbstständig im Online-Portal einsehen. Sollten Sie eine Ersatzausfertigung und Zustellung durch die KV Berlin wünschen, ist dieser Auftrag mit Verwaltungsgebühren in Höhe von pauschal 12 Euro je Honorarfestsetzungsbescheid und Quartal und zusätzlich 0,50 Euro je Seite verbunden. Bei der Beantragung einer Ersatzausfertigung Ihrer Honorarunterlagen nutzen Sie bitte das Online-Kontaktformular des Service-Centers.
Widerspruch
Kann ich einen Widerspruch zurücknehmen?
Ja, sofern das Widerspruchsverfahren nicht durch Abhilfe oder einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde. Richten Sie Ihre Rücknahmeerklärung bitte schriftlich an die KV Berlin über einen der folgenden Zugangswege:
Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Büro der Widerspruchsstelle
Masurenallee 6a
14057 Berlin
Per Telefax:
zentral oder Büro der Widerspruchsstelle
030 / 31 003 - 380 030 / 31 003 - 50431
per E-Mail*:
zentral oder Büro der Widerspruchsstelle
kvbe@kvberlin.de Buero-der-Widerspruchsstelle@kvberlin.de
* Empfangen werden nur Rücknahmeerklärungen mit Unterschrift als unverschlüsselter E-Mail-Anhang. Ein Empfang von Nachrichten mit elektronischer Signatur ist nicht möglich.
Weitere Informationen zu Widerspruchsverfahren finden Sie hier.