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RLV/QZV

Die Fallzahlzuwachsbegrenzung gilt generell für alle Praxen in allen Bezirken. Der Vorstand kann aber für Arztgruppen, die einen Versorgungsgrad von unter 110 Prozent haben, die Fallzahlzuwachsbegrenzung aufheben.

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Die Steigerung wird nicht auf zwei Prozent festgeschrieben, sondern wird anhand der Versichertenentwicklung in Berlin ermittelt. Die Werte lagen in den letzten Quartalen immer ca. bei einem Prozent.

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Zur angemessenen Berücksichtigung der kooperativen Behandlung von Patient:innen in dafür gebildeten Versorgungsformen wird das zu erwartende praxisbezogene RLV und QVZ je Versorgungsbereich durch einen prozentualen Zuschlag erhöht und dieser mit 80 % auf das RLV und QZV angerechnet. Die genaue Berechnung können Sie Ihrem RLV/QZV-Bescheid entnehmen.
 

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Ein QZV wird automatisch erst nach einem Jahr berücksichtigt, wenn wir anhand Ihrer Abrechnung erkennen können, dass Sie die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) auch abgerechnet haben. 
Für eine sofortige Berücksichtigung ab Genehmigungsbescheid müssen Sie im Online-Portal einen Antrag stellen, unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ „Anträge RLV/QZV ab I-2023“. 

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Die RLV- Fachgruppendurchschnitte sind sowohl in Ihrem RLV-Bescheid und als auch auf der KV-Website aufgeführt.

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Nein, ASV-Leistungen lösen keinen RLV-relevanten Fall aus.

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Über das RLV/QZV hinausgehende Leistungen werden mit einer Fachgruppenquote (Haus-/Fachärzt:innen getrennt) vergütet. Die entsprechende Quote wird Ihnen mit dem Honorarfestsetzungsbescheid (HFB) mitgeteilt.

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Änderung Praxisbudget (RLV/QZV)

Sie können Anträge auf Neufestsetzung des Praxisbudgets (RLV) bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Honorarbescheides für das jeweilige Quartal stellen.

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Die Anträge werden zeitnah bearbeitet. Die Entscheidung wird Ihnen unaufgefordert per Post zugehen.

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Bitte richten Sie in diesem Fall Ihren Antrag nebst der Begründung und ggf. Nachweisen formlos in Schriftform an: 

Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Abrechnung 2 / Praxisbudget und Mengensteuerung
Masurenallee 6a
14057 Berlin

Per Telefax:
zentral                                      oder                           Abrechnung 2
030 / 31 003 - 380                                                      030 / 31 003 - 374

per E-Mail:
zentral                                                    
kvbe@kvberlin.de                                                

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Vorerst ist es nur möglich Anträge auf Neufestsetzung des Praxis-Euro-Volumens (PEV) für das Jahr 2022 zu stellen. Anträge für das Jahr 2023 können erst mit dem Vorliegen des Honorarverteilungsmaßstabes 2023 und nach der Budgetzuweisung für das 1. Quartal 2023 gestellt werden. 

Sie können digitale Anträge stellen:

  • wenn Sie eine Erhöhung des Praxisbudgets (Basis-Euro-Volumen, Zusatz-Euro-Volumen) benötigen, weil Sie eine erhöhte Anzahl Versicherter im Antragsquartal versorgt oder in Ihrem Basisquartal (4/2021) ein zu niedriges RLV/QZV zugewiesen wurde;
  • wenn Sie eine neue Genehmigung für ein neues Zusatz-Euro-Volumen (ZEV) haben;
  • wenn in Ihrer Praxis eine besondere Spezialisierung bzw. eine Praxisbesonderheit vorliegt.

Fällt ihr Antragsgrund nicht hierunter, ist keine Antragsstellung über das Online-Portal möglich. Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich (siehe FAQ 1428).

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Anträge auf Neufestsetzung Ihres Praxisbudgets (RLV) können 

  • niedergelassene und ermächtigte Ärzt:innen, 
  • bei angestellten Ärzt:innen der anstellende Arzt / die anstellende Ärztin,
  • bei MVZ, Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 SGB V und anderen ärztlich geleiteten Einrichtungen die ärztlichen Leiter:innen bzw. der Vertretungsberechtigte 

stellen. Daher ist die Antragstellung im Online-Portal nur im Chef-Modus möglich. Um im Online-Portal in den Chef-Modus zu gelangen, melden Sie sich bitte über den Menüpunkt "Profil/Chef-Modus" mit Ihrer Chef-PIN (siehe FAQ 1424) an. 

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Anträge zur Erhöhung Ihres Praxisbudgets bzw. zur Anpassung Ihres Regelleistungsvolumens (RLV) stellen Sie über das Online-Portal der KV Berlin unter dem Menüpunkt "Meldungen / Anträge an die KV"→ Anträge RLV/QZV ab I-2023“. Das Online-Portal erreichen Sie mit normalen Internetanschluss, indem Sie sich auf der Website der KV Berlin in den Mitgliederbereich einloggen. Anschließend wechseln Sie im Online-Portal mit der Eingabe Ihrer Chef-Pin (siehe FAQ 1424) in den Chef-Modus.

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Abschlagszahlungen

Nein, der neue Honorarverteilungsmaßstab (HVM) hat erst mal keine Auswirkungen auf die Abschlagszahlung. Die Höhe der Abschlagszahlung wird auf der Basis der letzten vier abgerechneten Quartale berechnet.

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Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der maximal berechnete Abschlag gemäß Abrechnungsordnung der KV Berlin. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage angezeigt.

Neupraxen können zunächst keine Abschläge über das Online-Portal an die KV melden.

Weitere Informationen zur Meldung eines Wunschabschlages finden Sie in der FAQ Nr. 29.

 

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Nein. Die Abschlagszahlung darf nicht höher sein als der von der KV berechnete maximale Abschlag. Der maximale Betrag wird Ihnen in der Abfrage im Online-Portal angezeigt.

Weitere Informationen zur Anpassung einer Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.

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Nein. Neupraxen können zunächst keine Abschläge über die Abfrage im Online-Portal an die KV melden. Das Verfahren bleibt wie bisher: Neu an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzt:innen melden bis zur Einreichung der zweiten Quartalsabrechnung ihre Fallzahlen telefonisch an die für sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail an arztkontokorrent@kvberlin.de. Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden. Die Meldung muss zwischen dem 15. - 18. eines Monats erfolgen.

An dieser Meldung, zusammen mit dem Fachgruppendurchschnitt, bemisst sich die Festlegung der Abschlagszahlungen. 

Weitere Informationen zur Anpassung der Abschlagszahlung finden Sie in der FAQ Nr. 29.

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Ja, es gehört zu Ihrer vertragsärztlichen Pflicht sämtliche Umstände, die für die Gewährung von Abschlagszahlungen von Bedeutung sind, der KV unverzüglich mitzuteilen. Beachten Sie, dass daraus kein Anspruch auf individuelle Anpassung des Abschlages innerhalb desselben Quartals resultiert.

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Um Abschlagszahlungen zu erhalten, müssen Sie eine selbstschuldnerische Bürgschaft als Sicherheitsleistung beibringen.

Sind die Gesellschafter Ihres MVZ ausschließlich natürliche Personen, geben Sie der KV Berlin eine selbstschuldnerische Bürgschaftserklärung zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin ab.  

Sind die Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen, leistet die KV Berlin Abschlagszahlungen nur dann, wenn das MVZ zur Sicherung von Forderungen der Krankenkassen und der KV Berlin aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank in Höhe von fünf Abschlagszahlungen beigebracht hat. Diese Bank muss im Gebiet der Europäischen Union ansässig sein.

Auf eine Bürgschaft kann verzichtet werden, wenn die Gesellschafter des MVZ-Trägers eine gleichwertige Sicherheitsleistung beibringen.

Die Einholung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank gilt ab einer monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von >= 100.000,00 EUR. 

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Die Abschlagszahlung wird zum drittletzten Bankarbeitstag ausgezahlt. Weitere Informationen erhalten Sie hier

Hinweis: Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind keine Bankarbeitstage.
 

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Bitte melden Sie die Fallzahlen telefonisch an die für Sie zuständige Ansprechperson des Arztkontokorrentteams oder per E-Mail (arztkontokorrent@kvberlin.de) zwischen dem 15. - 18. eines Monats. 

Psychotherapeut:innen melden bitte die von der Krankenkasse genehmigten Wochenstunden.

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Ihnen werden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 27,5  Prozent auf die zu erwartende Vergütung gewährt. Dabei bestimmt sich die zu erwartende Vergütung regelmäßig aus dem Durchschnitt Ihrer Honorargutschriften aus den vier zuletzt abgerechneten Quartalen. Für die Berechnung der Abschlagszahlungen bei Neuzulassung siehe Frage 37.

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Ärzte:innen: Der Abschlag errechnet sich wie folgt: Sie melden uns zwischen dem 15. - 18. monatlich Ihre Fallzahl, welche auf das Quartal hochgerechnet wird. Der Wert wird dann mit dem festgelegten Fallwert multipliziert.   

Psychotherapeuten: innen: Der Abschlag errechnet sich aus den zwischen dem 15. - 18. monatlich gemeldeten genehmigten Wochenstunden multipliziert auf die Wochenstunden des umgerechneten Fallwertes.   Wichtiger Hinweis: nicht genehmigte Leistungen führen nicht zur Berechnung eines Abschlages, ggf. erhalten Sie zu Anfang keine Abschläge.

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Über das Online-Portal unter dem Menüpunkt „Meldungen/Anträge an die KV>Abschlagszahlung“ können Sie Ihre Abschlagszahlung einfach und schnell im Rahmen Ihrer maximalen Abschlagshöhe reduzieren.

Nach Login mit BSNR und anschließender Eingabe der Chef-PIN kann dort die gewünschte Abschlagssumme für die jeweiligen Monate reduziert werden.

Auch besteht die Möglichkeit, Ihre Abschläge konstant festzulegen.

Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Erklärvideo.

Bitte beachten Sie:

Im ersten Monat eines neuen Quartals können Sie Ihre Abschläge ausschließlich auf 0 Euro (Jan., April, Juli und Okt.) setzen.

Änderungen sind erst ab den zweiten Monat eines Quartals möglich. Vom 1ten bis 18ten eines Monats, können Sie Ihren Abschlag minimieren, damit diese im selben Monat wirksam wird. 

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Arztkontokorrent telefonische Mitteilungen zur Reduzierung Ihres Abschlages nicht mehr entgegennimmt.

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Kontodaten

Die Mitteilung einer neuen Bankverbindung / Kontoverbindung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Bitte verwenden Sie hierfür das Formular. Sie können dieses dann eingescannt per E-Mail an die Mitarbeitenden im Arztkontokorrent (arztkontokorrent@kvberlin.de), per Post oder per Fax (030 / 31 003-50799) übersenden.

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Restzahlung

Sie müssen nichts tun. Die Gutschrift wird Ihnen zeitnah ausgezahlt.

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Sie müssen zunächst nichts tun. Ihr monatlicher Abschlag wird entsprechend gekürzt oder Sie werden von der KV Berlin aufgefordert den Betrag zurück zu überweisen.

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Die Restzahlungen erfolgen i. d. R. für das: 

  • 1. Quartal: Mitte/Ende Juli
  • 2. Quartal: Mitte/Ende Oktober
  • 3. Quartal: Mitte/Ende Januar
  • 4. Quartal: Mitte/Ende April
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Budgetzuweisung

Ein Wachstum auf den Fachgruppendurchschnitt ist generell immer möglich. Für Altpraxen erfolgt die Berücksichtigung allerdings erst ein Jahr später. Bei den nach den Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) als Jungpraxen geltenden Praxen wird die Erhöhung der Fallzahl noch im gleichen Quartal im Honorarfestsetzungsbescheid (HFB) berücksichtigt.

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Ihre Praxisbudget-Zuweisung erhalten Sie grundsätzlich im Laufe des ersten Quartals Ihrer Tätigkeit.

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Nein. Die KV Berlin weist Ihnen das RLV nach Maßgabe des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM), basierend auf den Vorgaben des (Erweiterten) Bewertungsausschusses zu.
Den aktuellen HVM finden Sie hier.

Sollten Sie die korrekte Zuweisung anzweifeln, müssen Sie die im Rechtsbehelf (auf der letzten Seite des Bescheides) genannten Rechtsmittel einlegen.

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Ja, bei der Bildung Ihres Regelleistungsvolumens werden die RLV-relevanten Fallzahlen des Vorjahresquartals berücksichtigt. 

Generell jedoch muss die KV Berlin prüfen, ob der Versorgungsauftrag erbracht wurde. Das kann anhand des Leistungsbedarfes und der erbrachten Fallzahl erfolgen. Über die Fallzahlen wird außerdem ermittelt, in wieweit sich der Kooperationsgrad zum Vorjahresquartal geändert hat.

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Wenn es Veränderungen in Ihrer Praxis gab, hat das ggf. eine Neuberechnung des Praxisbudgets zur Folge. Dadurch erfolgt die Zusendung des Bescheides in dem jeweils aktuellem Quartal zu einem späteren Zeitpunkt, wird aber auf keinen Fall vergessen. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen ab.

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Das Budget erhalten Sie vor Quartalsbeginn zugewiesen.

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Nein. Je Arzt/Ärztin muss ein separater Antrag gestellt werden. Sie können aber je Arzt/Ärztin mehrere Quartale oder für die Antragskategorie „Zuweisung QZV“ mehrere QZV gleichzeitig auswählen.

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Übergangs-HVM 2022

Eine Budgetierung im Jahr 2023 muss fortgeführt werden, da ohne eine Änderung durch den Gesetzgeber die Krankenkassen auch zukünftig nur eine begrenzte Gesamtvergütung für die Ärzt:innen zur Verfügung stellen werden.

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RLV/QZV 2021

Je RLV-Fall im Sinne des § 9 Abs. 2 HVM (R-QZV) unter Berücksichtigung der Fallzahlzuwachsbegrenzung gemäß § 9 Abs. 3 HVM und der Fallzahlunterschreitung gemäß § 9 Abs. 4 HVM. Für ein RLV relevante Fälle (RLV-Fälle) sind kurativ-ambulante Behandlungsfälle des Arztes gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BMV-Ä, bei denen für das Vorjahresquartal mindestens eine RLV-relevante Leistung zur Abrechnung eingereicht wurde (nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung i. S. d. Honorarfestsetzungsbescheides).

 

 

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HVM 2024

Nein, bis zu 17,5 Prozent der Behandlungsfälle können als offenen Sprechstunde abgerechnet werden. Soweit auf der Fachgruppenebene die abgerechnete Leistungsmenge in der offenen Sprechstunde um mehr als drei Prozent zum Vorjahresquartal gesteigert wird, wird auf der Arztgruppenebene eine Bereinigung erfolgen. Diese Bereinigung kann ein Jahresquartal später zu niedrigeren RLV-Fallwerten führen.

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Ja, eine Steigerung bis zum Fachgruppendurchschnitt ist weiterhin möglich. 

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Sämtliche HVM-Änderungen gelten nur für budgetierte Leistungen, welche MGV-Leistungen sind.

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Die Fallwerte können der Übersicht je Quartal und Arztgruppe entnommen werden.

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Die Fallzahlabsenkung erfolgt auf der individuellen Praxisfallzahl, jedoch wurde auch der Fachgruppendurchschnitt um zehn Prozent reduziert. 

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Grundsätzlich erfolgt durch die zehnprozentige Fallzahlabsenkung keine Änderung der Ihnen mitgeteilten Job-Sharing Obergrenzen.

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Entscheidend ist, ob Sie Ihr Budget überschreiten. Die Überschreitung des Budgets richtet sich allein nach den abgerechneten Leistungen. Für die Bemessung des Budgets ist die zugewiesene RLV-Fallzahl des Vorjahresquartals und die abgerechnete RLV-Fallzahl des aktuellen Quartals relevant. Wichtig ist, dass die abgerechnete RLV-Fallzahl in der Praxis immer möglichst konstant bleiben sollte.

Bitte beachten Sie: Leistungen oberhalb des Budgets werden nur mit einer sogenannten Restquote vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurden die bereitgestellten Finanzmittel für diese Restquote abgesenkt. Entsprechend werden Leistungen oberhalb des Budgets sehr niedrig vergütet, in der Regel zu zehn Prozent bis 20 Prozent des Orientierungspunktwerts.

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Die zehnprozentige Absenkung der Fallzahl in 2024 ist eine individuelle HVM-Regelung der KV Berlin und wurde von der Vertreterversammlung beschlossen.

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Unterschiedliche Faktoren beeinflussen den Fallwert. Hier wären zu nennen die Fallzahl und das zur Verfügung stehende Geld. Wenn die Arztgruppe ihre Fallzahl insgesamt um fünf Prozent steigert, kann durch die Absenkung um zehn Prozent nur eine Fallwertsteigerung von circa fünf Prozent herbeigeführt werden. Die Anteile der Arztgruppe in 2024 wurden auf den gleichen Anteilen wie in 2023 berechnet. Somit sind die bereitgestellten Gelder je Arztgruppe in etwa gleichgeblieben. Einzig den Arztgruppen, die die offene Sprechstunde anbieten, wird durch
die Bereinigung der offenen Sprechstunde weniger Gelder bereitgestellt. Dieser Effekt kann auch dazu führen, dass der Fallwert nicht wie erwartet um zehn Prozent steigt.

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Nein, in 2025 werden die Fallzahlen nicht um weitere zehn Prozent reduziert.

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Mit einer Ausdeckelung der Hausärzt:innen (gegebenenfalls ab dem 1. Quartal 2025) muss auch die HVM-Systematik angepasst werden. Bis mindestens Ende 2024 wird die derzeitige HVM-Regelung fortbestehen. 

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Aus unternehmerischer Sicht ist es wichtig in der Praxis das zugewiesene Budget im Blick zu behalten, sodass das RLV möglichst nicht überschritten wird. Dabei ist abzuwägen, ob die Aufrechterhaltung der Fallzahl innerhalb der Praxis gegebenfalls durch eine Leistungsausdehnung je Fall (nur EGV-Leistungen) kompensiert werden kann.

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Verwaltungskosten

Eine aktuelle Übersicht der Verwaltungskostenumlage finden Sie hier.

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Honorarunterlagen

Dafür ist es notwendig das von der KV Berlin bereit gestellte Antragsformular zu verwenden. Dieses finden Sie hier.

Weitere Informationen erhalten Sie über unsere entsprechende Verwaltungsrichtlinie.

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Sie können Ihre Honorarunterlagen nach Eingabe der Chef-PIN selbstständig im Online-Portal einsehen. Sollten Sie eine Ersatzausfertigung und Zustellung durch die KV Berlin wünschen, ist dieser Auftrag mit Verwaltungsgebühren in Höhe von pauschal 12 Euro je Honorarfestsetzungsbescheid und Quartal und zusätzlich 0,50 Euro je Seite verbunden. Bei der Beantragung einer Ersatzausfertigung Ihrer Honorarunterlagen nutzen Sie bitte das Online-Kontaktformular des Service-Centers.

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Widerspruch

Ja, sofern das Widerspruchsverfahren nicht durch Abhilfe oder einen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wurde. Richten Sie Ihre Rücknahmeerklärung bitte schriftlich an die KV Berlin über einen der folgenden Zugangswege:

Per Brief:
Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Büro der Widerspruchsstelle
Masurenallee 6a
14057 Berlin

Per Telefax:
zentral                                      oder                           Büro der Widerspruchsstelle
030 / 31 003 - 380                                                      030 / 31 003 - 50431

per E-Mail*:
zentral                                      oder                           Büro der Widerspruchsstelle
kvbe@kvberlin.de                                                      Buero-der-Widerspruchsstelle@kvberlin.de

* Empfangen werden nur Rücknahmeerklärungen mit Unterschrift als unverschlüsselter E-Mail-Anhang. Ein Empfang von Nachrichten mit elektronischer Signatur ist nicht möglich.

Weitere Informationen zu Widerspruchsverfahren finden Sie hier.

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