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Drogentest
Hybrid-DRG
Wir befinden uns aktuell gemeinsam mit Ihnen in der Startphase, die wir intensiv nutzen, um unser Angebot für Sie zu optimieren. Aufgrund der Umstellung zum 01.01.2025 wird die KV Berlin ihren H-DRG-Abrechnungsservice bis zum 31.03.2025 kostenfrei anbieten. Wir werden also für die Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen bis zum 31.03.2025 keinen Aufwandsersatz erheben!
Nach Ablauf der Startphase wird die KV Berlin für die Durchführung der Hybrid-DRG Abrechnung einen Aufwandsersatz erheben. Dieser wurde zunächst basierend auf den üblichen Verwaltungskosten in Höhe von 2,4 Prozent zzgl. Umsatzsteuer (19 Prozent) angesetzt. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Aufwand für die Abrechnung der Hybrid-DRG nach der Startphase geringer sein wird als der für die „normale“ GKV-Abrechnung. Für die Zeit nach der Startphase ist deshalb ein verringerter Aufwandsersatz geplant. Wir werden Sie Ende Februar hierzu informieren.
Ja. Mit Abschluss des Abrechnungsvertrages beauftragen Sie die KV Berlin mit der Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen. Dies gilt auch für Leistungen, die vor Abschluss des Abrechnungsvertrages erbracht worden sind. Die Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung gibt allerdings vor, dass eine Hybrid-DRG-Leistung spätestens sechs Monate nach Beendigung zur Abrechnung bei der Krankenkasse eingereicht werden soll.
Nach fallbezogenem Zahlungseingang von den Krankenkassen wird das Honorar im darauffolgenden Auszahlungslauf berücksichtigt und an Sie ausgezahlt. Die KV Berlin plant einmal im Monat einen Zahlungslauf.
Der Hybrid-DRG Abrechnungsvertrag wird seit 01.01.2025 praxisbezogen geschlossen. Das Honorar (abzgl. Aufwandsersatz und Umsatzsteuer) aus der Hybrid-DRG Abrechnung überweist die KV Berlin an die bereits für die GKV-Abrechnung zur (H)BSNR hinterlegte Bankverbindung. Wichtig: Bis zum 31.3.2025 wird der Aufwandsersatz temporär auf 0 Prozent gesenkt.
Wir arbeiten daran, es zukünftig zu ermöglichen, dass Sie, sofern Ihrerseits angestrebt, für die Hybrid-DRG Abrechnung online optional auch eine andere Bankverbindung hinterlegen können.
Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung gemäß § 115f SGB V i. V. m. der Hybrid-DRG-Verordnung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V (Hybrid-DRG-AV) mit den GKVen geschlossen wurde.
Die gesetzliche Regelung benennt als Kostenträger nur Krankenkassen. Eine Abrechnung von Leistungen nach § 115f SGB V gegenüber Sonderkostenträgern ist aktuell nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt hier weiterhin gemäß EBM i.V.m. dem Leistungskatalog des § 115b SGB V.
Nach Aussagen der KBV hat sich der GKV-Spitzenverband bereits klar positioniert und erklärt, dass die Kassen Eingriffe nach EBM nicht bezahlen werden, wenn es für sie eine Hybrid-DRG gibt. Die KV Berlin empfiehlt deshalb dem Wortlaut der Verordnung zu § 115f SGB V (Hybrid-DRG) entsprechend für diese Fälle nur Hybrid-DRG (also keine EBM) abzurechnen.
Im Online-Portal der KV Berlin befindet sich unter Meldungen / Anträge > Vertragsmanagement > Hybrid-DRG > Grouper eine Möglichkeit, die in Frage kommende Hybrid-DRG zu ermitteln.
Informationen hierzu sowie zu den dazugehörigen Entgelten können Sie der HDRG-Vergütungsvereinbarung sowie deren Anlagen entnehmen.
Abrechnung
Ja. Diese Ersatzbescheinigung ist zeitlich befristet und stellt ebenfalls einen gültigen Anspruchsnachweis dar.
Die Versichertenstammdaten sind in diesem Sonderfall von der Ersatzbescheinigung manuell in das Praxisverwaltungssystem zu übernehmen.
Folgende Daten sind zu erheben:
- Bezeichnung der Krankenkasse
- Name und Geburtsdatum des Versicherten
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Weitere Informationen zum Ersatzverfahren erhalten Sie hier.
Beginnt der/die auf Überweisung tätig werdende Arzt/Ärztin die Behandlung erst im Folgequartal, kann der ausgestellte Überweisungsschein verwendet werden, sofern der oder die Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung eine gültige elektronische Gesundheitskarte vorweisen kann. Erfolgt im Folgequartal kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, so kann der ausgestellte Überweisungsschein ohne den erneuten Nachweis der Anspruchsberechtigung verwendet werden.
Erstreckt sich die Behandlung des/der auf Überweisung tätig werdenden Arztes/Ärztin über mehr als ein Quartal, so kann der Überweisungsschein quartalsübergreifend weiterverwendet werden. Die erneute Ausstellung eines Überweisungsscheines ist nicht erforderlich.
EBM
Der Zentrale Erfahrungsaustausch der Ärztlichen Stellen (ZÄS) nach § 128 der Strahlenschutzverordnung hat eine Liste der rechtfertigenden Indikationen (RI) für die „Osteodensitometrie“ abgestimmt.
Diese Indikationsliste finden Sie hier.
Über die GOP 34600 und 34601 ist die Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zu Lasten der gesetzlichen Versicherung abrechenbar. Die Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt bei folgenden Indikationen, die auf dem Überweisungsschein aufgeführt sein müssen:
- bei Patient:innen, die eine Fraktur ohne zuvor stattgehabtes nachweisbares adäquates Trauma erlitten haben und bei denen gleichzeitig aufgrund anamnestischer und klinischer Befunde ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht (GOP 34600 EBM)
- am Schenkelhals
und/oder
- an der LWS
- zur Einleitung der Therapie/Medikation, wenn aufgrund konkreter anamnestischer und klinischer Befunde die Absicht für eine spezifische medikamentöse Therapie einer Osteoporose besteht oder zur Kontrolle und Optimierung dieser Therapie/Medikation nach 5 Jahren (GOP 34601 EBM).
- am Schenkelhals
und/oder
- an der LWS
Weitere Informationen finden Sie auf der Infoseite zur genehmigungspflichtigen Leistung.
Seit dem 1. Januar 2022 wird von der KV Berlin bei einem direktem Patientenkontakt ein Hygienezuschlag hinzugesetzt, welcher die gestiegenen allgemeinen Hygienekosten berücksichtigen soll. Dieser Zuschlag wird zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt, sofern die Behandlung des Patienten/der Patientin in dem Quartal nicht ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde erfolgt ist.
Den EBM in der jeweils aktuellen Version finden Sie unter folgendem Link auf der Website der KBV.
Wenn die GOP 35151 abgerechnet wird, erhält man die PFG. Das Ansetzen der GOP 35152 wiederum führt zum Ausschluss der PFG, denn es handelt sich um eine Leistung der speziellen Versorgung, die auf das Kontigent einer sich anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet wird. Die PFG muss in der Praxis selbst angesetzt werden.
Die differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände (GOP 35100) ist einmal am Behandlungstag abrechenbar, ansonsten gibt es keine Obergrenze. Jedoch setzt die Abrechnung dieser GOP eine Zeitdauer der Erbringung von mindestens 15 Minuten voraus. Werden neben der GOP 35100 andere diagnostische oder therapeutische Leistungen abgerechnet, die in der Leistungslegende ebenfalls eine Zeitvorgabe enthalten, dann muss diese Arzt-Patienten-Kontaktzeit um insgesamt mindestens 15 Minuten überschritten worden sein.
Wenn für Patient:innen bis zum vollendeten 3. Lebensmonat zum Zeitpunkt der Arzt-/Patientenbegegnung noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung das Ersatzverfahren durchzuführen. Dies ist geregelt in § 19 Abs. 1a und § 22 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte. Dazu benötigen Sie die folgenden Daten (i.d.R. von einem Elternteil):
- Bezeichnung der Krankenkasse, bei dem das Kind versichert ist
- Name und Geburtsdatum des versicherten Kindes
- Versichertenart
- Postleitzahl des Wohnorts
- Nach Möglichkeit die Versichertennummer
Bitte lassen Sie sich durch eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) von einem Elternteil bestätigen, dass das Kind gesetzlich krankenversichert ist.
Der Krankheitsfall umfasst das aktuelle sowie die 3 nachfolgenden Kalendervierteljahre, die der Berechnung der krankheitsfallbezogenen Gebührenordnungsposition folgen.
Beispiel:
Eine Gebührenordnungsposition (GOP) wurde 4-mal im Quartal 1/2022 und 2-mal im Quartal 2/2022 abgerechnet. Insgesamt ist diese GOP 6-mal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
Da der Krankheitsfall das aktuelle sowie die 3 folgenden Quartale umfasst, beginnt der neue Krankheitsfall mit dem Quartal 1/2023. D.h. bereits im Quartal 1/2023 kann diese GOP wieder 6-mal abgerechnet werden.
Seit dem 1. Juli 2020 gibt es nur noch eine Kostenpauschale für Briefe (GOP 40110) und Faxe (GOP 40111). Diese beiden Kostenpauschalen unterliegen einer arztgruppenspezifischen Höchstwertregelung, welche bis zum 30. September 2021 ausgesetzt worden war. Den entsprechenden Höchstwert Ihrer Arztgruppe können Sie der Präambel zu Kapitel 40.4 des EBM entnehmen.
Ziel dieser Änderungen ist es, den eArztbrief zu fördern. Durch eine Strukturförderpauschale soll der eArztbrief stärker etabliert werden.
Mit der Abrechnung für das 1. Quartal 2022 hat die KV Berlin erstmals direkt über das Regelwerk prüfen lassen, ob für die Abrechnung von Chronikerpauschalen bei Versicherten der AOK Nordost die Abrechnungsvoraussetzungen vorlagen.
Ob eine lang andauernde, lebensverändernde Erkrankung vorliegt, wird dafür anhand der Bewertungsliste „ICD zur Abrechnung der Chronikerpauschale“ geprüft, auf die sich die KV Berlin und die AOK Nordost verständigt haben.
Seit dem 01.01.2023 gilt diese Liste auch für die BIG direkt gesund und die Innungskrankenkassen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Quartalsabrechnung
Sie haben die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Quartalsabrechnung zu stellen, wenn die fristgerechte Übermittlung der Abrechnungsdatei aus triftigen Gründen nicht möglich sein sollte. Urlaubsbedingte Fristverlängerungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Bitte reichen Sie Ihren begründeten Antrag (aus welchem Grund erfolgt eine verspätete Einreichung und bis zu welchen Datum möchten Sie verlängern) auf Fristverlängerung bis zum achten Tag des neuen Quartals schriftlich über die folgende E-Mail-Adresse bei der KV Berlin ein: abrechnungsfrist@kvberlin.de
Dies ist geregelt in § 4a Abs.4 der Abrechnungsordnung der KV Berlin.
Es reicht aus, wenn die Sammelerklärung von einem Mitglied der Praxiskooperation unterzeichnet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Sammelerklärung in Papierform oder elektronisch eingereicht wird (siehe hierzu auch § 4 Abs. 6 Satz 1-5 der Abrechnungsordnung der KV Berlin).
Plausibilität
Bei einem vollen Versorgungsauftrag beträgt die Plausibilitätsgrenze 46.800 Minuten im Quartal. Das Tagesprofil ist auffällig, wenn an mindestens drei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden gearbeitet wurde.
Weitere Informationen zur Plausibilitätsprüfung finden Sie hier im Abschnitt "Nach der Honorarzuweisung: Plausibilitätsprüfung".
Psychotherapie
Nein, denn die telefonische Erreichbarkeit dient ausschließlich der Terminvereinbarung. Andere zeitintensive Tätigkeiten am Telefon, wie das Abhören des Anrufbeantworters, Rückruf des Patienten, telefonische Abklärung der Indikation bzw. Passung, werden im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde vergütet.
Die Akutbehandlung kann frühestens nach sechs Monaten wieder abgerechnet werden. In § 15 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung ist geregelt, dass eine Akutbehandlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung einer Richtlinientherapie grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
Ist eine Akutbehandlung doch erforderlich, ist es wichtig in der Feldkennung 5009 eine entsprechende Begründung wie z. B. neue Diagnose, akute Verschlechterung bei der Abrechnung mit anzugeben.
Es gibt zwei Symbolnummern (SNR), mit denen Sie das Ende einer Psychotherapie anzeigen können:
- die SNR 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
- die SNR 88131 für die Beendigung einer Psychotherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe
Nein. Die biografische Anamnese (GOP 35140 und 35142) ist Teil der einer Psychotherapie vorausgehenden Diagnostik und kann auch abgerechnet werden, wenn darauf keine Psychotherapie — da nicht indiziert oder unzweckmäßig — folgt. Sie kann aber nicht während einer laufenden Psychotherapie abgerechnet werden.
Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung des im EBM definierten Krankheitsfalls der folgende Ablauf vorgesehen:
- Psychotherapeutische Sprechstunde
- ggf. notwendige psychotherapeutische Akutbehandlung
- Probatorik
- Richtlinien-Psychotherapie
Bitte beachten Sie, dass gemäß § 11 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarungen die Neubeantragung einer Therapie innerhalb der Zweijahresfrist gutachterpflichtig ist.
Akutbehandlung
Ja, gemäß EBM kann die Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) aber nicht neben der psychotherapeutischen Akutbehandlung (GOP 35152) abgerechnet werden – das heißt nicht in derselben Sitzung. Rechnen Sie beide Leistungen am selben Tag ab, muss bei beiden GOP im Feld 5006 jeweils die Uhrzeit angegeben werden. Dabei muss eine deutliche zeitliche Trennung der beiden Inanspruchnahmen zu erkennen sein (z.B. GOP 35151 um 12:00 Uhr, GOP 35152 um 15:00 Uhr).
Die Akutbehandlung wird auf das Kontingent der Richtlinientherapie angerechnet, wenn diese innerhalb des Krankheitsfalles (siehe FAQ Nr. 363) stattgefunden hat.
Es stehen sechs zusätzliche Einheiten á 25 Minuten je Krankheitsfall (siehe FAQ Nr. 363) bei Patient:innen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie bei Patient:innen mit geistiger Behinderung (ICD-10: F70-F79) zur Verfügung.
Die Akutbehandlung dient der Symptomreduktion bei akuten Krisen und soll Patient:innen auf eine anschließende Therapie oder andere Maßnahmen vorbereiten. Jedem Patienten/jeder Patientin stehen dafür pro Krankheitsfall (siehe FAQ Nr. 363) 24 Behandlungseinheiten mit 25-minütiger Dauer zur Verfügung.
Gruppensetting
Werden im Rahmen einer genehmigten Gruppentherapie Einzelbehandlungen notwendig, die nicht beantragt wurden, können diese in einem Verhältnis von einer Einzelbehandlung auf zehn Gruppenbehandlungen ohne besondere Antragstellung durchgeführt werden. Dabei sind die Einzelbehandlungen dem genehmigten Kontingent der Gruppenbehandlungen hinzuzurechnen.
Ja, Therapeut:innen rechnen in diesem Fall die Patient:innen ab, für die sie das Formular PTV 2 ausgefüllt haben. Dabei wird die GOP nach der Gesamtgruppengröße ausgewählt.
Weitere Informationen in der FAQ der KBV.
Ja, denn für die Abrechnung des Gruppensettings ist die Gesamtgruppengröße relevant. Die letzte Stelle der GOP im EBM zeigt die Teilnehmerzahl der gesamten Gruppe in der jeweiligen Sitzung an. Bitte berücksichtigen Sie aber, dass für die Kurz- und Langzeittherapie unterschiedliche GOP angesetzt werden müssen.
Weitere Informationen in der FAQ der KBV.
Privatpatient:innen sind bei der Bestimmung der Gruppengröße und somit bei der Wahl der abzurechnenden GOP mitzuzählen.
Beispiel:
Bei einer Gruppe aus zwei gesetzlich und einer privat krankenversicherten Person wird nach EBM die GOP der Dreiergruppe für jeden der beiden gesetzlich versicherten Patient:innen abgerechnet.
Psychotherapeutische Sprechstunde
Ja, die Definition Krankheitsfall lässt dieses zu (siehe FAQ Nr. 363).
Bitte achten Sie hierbei aber grundsätzlich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V, wonach Leistungen notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen.
50 Minuten Psychotherapeutische Sprechstunde vor einer weiteren Behandlung sind verpflichtend vor einer Akutbehandlung, vor den probatorischen Sitzungen und der anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie.
Ausnahmen:
Der Patient /die Patientin war vorher in stationärer oder rehabilitativer Behandlung und wurde mit einer Diagnose entlassen, die im Rahmen der ambulanten Psychotherapie behandelt werden kann. Auch bei einem Therapeut:innenwechsel muss keine erneute Psychotherapeutische Sprechstunde stattfinden.
Die Psychotherapeutischen Sprechstunden müssen dann innerhalb der letzten vier Quartale vor Antragsstellung stattgefunden haben und können auch von einem anderen Psychotherapeuten bzw. einer anderen Psychotherapeutin erbracht worden sein.
Ja, wichtig ist nur, dass Sie das Gesamtkontingent (siehe FAQ 4873) nicht überschreiten.
Ein erwachsener Patient bzw. eine erwachsene Patientin hat Anspruch auf sechs Psychotherapeutische Sprechstunden mit je 25 Minuten Dauer pro Krankheitsfall.
Bei Kindern und Jugendlichen können bis zu zehn Psychotherapeutische Sprechstunden mit je 25 Minuten Dauer pro Krankheitsfall durchgeführt werden, davon vier Psychotherapeutische Sprechstunden auch mit den relevanten Bezugspersonen, ohne dass das Kind beziehungsweise der/die Jugendliche anwesend sein muss.
Die Auslegung des Krankheitsfalles ist in der FAQ Nr. 363 beschrieben.
Therapieende
In diesen Fällen teilen Sie spätestens mit der Quartalsabrechnung die Beendigung mit, in dem die Sechs-Monatsfrist für eine Therapieunterbrechung endet. Hierzu legen Sie im Abrechnungsprogramm einen Schein im Ersatzverfahren an, rechnen die GOP 88130 ab und fügen in der Feldkennung 5009 den Vermerk „letzte Sitzung am…“ ein.
Das Therapieende ist unverzüglich mit den GOP 88130 (ohne Rezidivprophylaxe) bzw. 88131 (mit Rezidivprophylaxe) über die aktuelle Quartalsabrechnung zu übermitteln.
Eine Nachmeldung ist nur in Ausnahmefällen auch noch in den zwei nachfolgenden Quartalen nach Therapieende möglich.
Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können maximal 8 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 16 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden.
Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung können – wenn relevante Bezugspersonen hinzugezogen wurden – bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal 10 Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden, maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden.
TSVG
Alle Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen haben die Pflicht, (Neu-)Patient:innen aufzunehmen und zu behandeln– soweit die Kapazität nicht erschöpft ist. Die Ablehnung der Aufnahme neuer Patient:innen schließt bei Erreichen der Kapazitätsgrenze auch das Angebot auf Terminangebot nach Vermittlungsart 1,2,3 und 6 ( HA-Vermittlungsfall, TSS-Terminfälle) ein. Die KV Berlin leistet große Aufklärungsarbeit und wir gehen davon aus, dass Ihre Patient:innen in Zukunft auch mit einer regulären Überweisung behandelt werden.
Bei Bedarf schildern Sie Ihr konkretes Anliegen gegenüber der KV Berlin per E-Mail an buero-der-beratungsaerzte@kvberlin.de.
Blutabnahme
Liegen in der Hausarztpraxis bereits Blutwerte vor, ist eine Auskunft gegenüber der anfragenden Facharztpraxis wirtschaftlich und sinnvoll. Aufträge zur ausschließlichen Bestimmung von Blutwerten müssen allerdings nicht angenommen werden, da Fachärzt:innen, sofern Sie im Rahmen ihrer Behandlung einen Bluttest für erforderlich halten, diesen mithilfe des Vordrucks Muster 10 selbst bei einer Laborpraxis veranlassen sollen.
Kennzeichnung PVS
Die Feldkennungen (FK) dienen den Praxen zur korrekten Abrechnung der Leistungen nach TSVG. Die wichtigsten FK sind:
Feld | Erklärung |
---|---|
5003 | BSNR der Praxis, in die vermittelt wurde |
4103 | Vermittlungsart (1 ≙ TSS-Terminfall, 2 ≙ TSS-Akutfall, 3 ≙ Hausarztvermittlungsfall, 4 ≙ offene Sprechstunde, 6 ≙ TSS-Routinefall) *Der TSS-Routinefall wird bei Abrechnung von nicht dringenden Terminen verwendet. |
4114 | Vermittlungscode |
4115 | Datum der Terminbuchung |
4105 | ergänzende Informationen, z.B. Erklärung zur Terminbuchung nach dem 24. Tag beim Hausarztvermittlungsfall |
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.
- Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
- Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Die Kennzeichnung auf dem Behandlungsschein erfolgt mit der GOP 88210 für TSVG-Konstellationen, in denen keine eigenen berechnungsfähigen Leistungen abgerechnet werden können.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „1 = TSS-Terminfall“.
Der Zuschlag auf die Versicherten- und Grundpauschalen richtet sich nach der Wartezeit auf den Termin. Für die Zuschläge wurden neue GOP in den jeweiligen Kapiteln des EBM etabliert. Diese sind zusätzlich mit den Buchstaben A, B, C oder D zu kennzeichnen und bestimmen die Höhe des Zuschlags – je nach der Zeit, die zwischen der ersten Terminanfrage der oder des Versicherten (online oder über TSS; nicht zwingend identisch mit dem Tag der Buchung) und dem Behandlungstermin vergangen ist.
- A: 200 Prozent: Termin innerhalb von 24 Stunden (TSS-Akutfall; Vermittlung ausschließlich durch die Leitstelle der KV Berlin)
- B: 100 Prozent: Termin innerhalb von vier Tagen (TSS-Terminfall)
- C: 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf bis 14 Tagen (TSS-Terminfall)
- D: 40 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen (TSS-Terminfall)
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „3 = Hausarzt-Vermittlungsfall“.
Zusätzlich ist ab dem 1. Januar 2023 eine Zuschlagsziffer anzugeben. Der Zuschlag auf die Versicherten- und Grundpauschalen richtet sich nach der Wartezeit auf den Termin. Für die Zuschläge wurden neue GOP in den jeweiligen Kapiteln des EBM etabliert. Diese sind zusätzlich mit den Buchstaben B, C oder D zu kennzeichnen und bestimmen die Höhe des Zuschlags – je nach der Zeit, die zwischen der ersten Terminanfrage der oder des Versicherten (online oder über TSS; nicht zwingend identisch mit dem Tag der Buchung) und dem Behandlungstermin vergangen ist.
- B: 100 Prozent: Termin innerhalb von ein bis vier Tagen
- C: 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf bis 14 Tagen
- D: 40 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Hausärzt:innen setzen die GOP 03008 und Kinder- und Jugendmediziner:innen die GOP 04008 auf dem Behandlungsschein an. Zusätzlich ist die Betriebsstättennummer (BSNR) der Überweisungsempfängerin oder des Überweisungsempfängers im KVDT-Feld (Feldkennung 5003 „(N)BSNR der vermittelnden Fachärztin oder des vermittelten Facharztes") anzugeben. Die Terminvermittlung ist auch zu Kinderärzt:innen mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung möglich. Für die Terminvermittlung gibt es einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von 15 Euro.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Vergütung TSVG-Konstellationen
Ja, die Behandlung von über die TSS vermittelten Patient:innen kann zur Überschreitung der LOG führen. Die festgelegte Obergrenze gilt für alle punktzahlbewerteten Leistungen. Also auch für die Leistungen, die aufgrund der Bestimmungen des TSVG extrabudgetär vergütet werden. Es werden lediglich reine Euro-Leistungen nicht berücksichtigt.
Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.
- Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
- Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
TSVG-Fälle (Terminservice- und Versorgungsgesetz) können u. a. im Rahmen der offenen Sprechstunde oder Hausarztvermittlungsfällen anfallen. Die erbrachten TSVG-Leistungen werden im Abrechnungsquartal extrabudgetär und in voller Höhe zu den Preisen des EBM vergütet.
Die Vergütung der Leistungen bei Vorliegen der TSVG-Konstellationen erfolgt extrabudgetär und in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Das heißt, dass die gesamte Behandlung der Patientin oder des Patienten durch eine Arztgruppe in dem Quartal zu festen Preisen bezahlt wird (Arztgruppenfall).
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Hausarztvermittlungsfall
Nein, die Behandlungsübernahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Terminvermittlung durch eine hausärztliche Praxis oder die TSS erfolgt. Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf gegeben ist, liegt allein im Ermessen des Überweisenden.
Suchen Sie den kollegialen Austausch mit Ihren Kolleg:innen und nutzen Sie hierzu das Informationsmaterial der KV Berlin auf der Themenseite.
Melden Sie klärungsbedürftige Sachverhalte per E-Mail an bm@kvberlin.de.
Ein Überweisungsschein ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) sinnvoll, damit für die Psychotherapeutische Sprechstunde Zuschläge zur Grundpauschale möglich sind.
Zum Vorgehen:
- Für Ihre Abrechnung nutzen Sie die hausärztliche Überweisung. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
- Abrechnung/Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnen
- Empfehlung: Notieren Sie schon bei der Terminvereinbarung, dass der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war.
- GOP für Zuschlag angeben (GOP mit B, C oder D kennzeichnen, je nach Behandlungsbeginn)
- Den Rest übernimmt das PVS.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Ja, eine Überweisung mit Vermittlungscode ist eine Alternative zum Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) bei der die hausärztliche Praxis den Termin nicht selbst vermitteln muss.
Der Code auf der Überweisung dient der Kennzeichnung der Dringlichkeit und ermöglicht eine Vermittlung als TSS-Terminfall. Hierbei müssen Patient:innen den Termin über die TSS oder den eTerminservice vereinbaren– bitte weisen Sie Ihre Patient:innen darauf hin.
Die Vermittlung als TSS-Terminfall führt bei den fachärztlichen Kolleg:innen zur extrabudgetären Vergütung sowie einem Aufschlag auf die Grundpauschale in Höhe von 100 %, 80% bzw. 40% in Abhängigkeit vom Beginn der Behandlung.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Ärzt:innen haben nach medizinischer Einschätzung über die Dringlichkeit zu entscheiden.
Benötigen Patient:innen dringende Termine bei unterschiedlichen Fachärzt:innen, können Hausärzt:innen die 15 Euro auch mehrfach im Quartal abrechnen. Hierzu ist jeweils ein Termin zu vermitteln und jeweils eine Überweisung auszustellen.
Nicht mehrfach berechnungsfähig sind die 15 Euro Zuschlag für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall), wenn im laufenden Quartal mehrmals zum selben Facharzt bzw. zu einem Facharzt derselben Fachgruppe vermittelt wird.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Bei dem Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) vereinbaren Sie bzw. Ihr Praxisteam den Termin über einen (telefonischen) Kontakt bzw. über den eTerminservice direkt in der fachärztlichen Praxis. Damit stellen Sie sicher, dass bei einem dringenden Behandlungsbedarf ein zeitnaher Termin ermöglicht wird. Außerdem ist bei Erhalt eines Arztberichts der Behandlungstag ersichtlich.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Im Unterschied zu einer „normalen“ Überweisung erfolgt die Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis, wodurch allen Beteiligten klar ist, dass es sich um einen HA-Vermittlungsfall handelt. Die Überweisung enthält keine Hinweise auf BSNR oder Name des Facharztes / der Fachärztin. Ein Vermittlungscode ist nur beim TSS-Terminfall notwendig.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Ja. Sie können die Behandlung als Hausarztvermittlungsfall ((HA- Vermittlungsfall) abrechnen. Das Wesen der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) besteht gerade in der gemeinsamen Behandlung der Patient:innen. Daher können fachgleiche Partner:innen der BAG den Termin übernehmen.
Bitte beachten: Das gilt nicht für fachgleiche Kolleg:innen in einer Praxisgemeinschaft (siehe FAQ 3811)
Nein. Die Kolleg:innen können die Behandlung nicht einfach als Hausarztvermittlungsfall ((HA- Vermittlungsfall) abrechnen.
Bei der Praxisgemeinschaft handelt es sich um zwei selbständige Praxen. Daher kann der Behandlungsfall nicht nach Belieben neu zugeordnet werden. Allerdings liegt bei einem kurzfristigen Ausfall ggf. ein Vertretungsgrund (z.B. Krankheit) vor. Erfolgt im Vertretungsfall die Vertretung in der Praxis des Vertretenen, kann eine Abrechnung unter der BSNR des Vertretenen erfolgen.
Fachärzt:innen finden die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ zum Beispiel auf der Website der KV Berlin.
Um die Betriebsstättennummer (BSNR) der Facharztpraxis zu finden, bei der Sie im Rahmen des Hausarztvermittlungsfalls (HA-Vermittlungsfall) einen Termin vereinbart haben, nutzen Sie im am besten die „Kolleg:innensuche“ der KBV. Diese erreichen Sie im Sicheren Netz der KVen (SNK) über das Online-Portal der KV Berlin unter „Anwendungen der KBV“ „Kollegensuche“.
Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet. Ohne einen dringlichen Behandlungsbedarf besteht weder das Recht, den Zuschlag zur Versichertenpauschale (GOP 03008/04008) für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) abzurechnen, noch einen HA-Vermittlungsfall in der fachärztlichen Praxis auszulösen.
Besteht dagegen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, sollte der HA-Vermittlungsfall für eine schnellere Versorgung der Patient:innen in Betracht gezogen werden.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Wenn Sie Patient:innen im Rahmen eines Hausarztvermittlungsfalls (HA- Vermittlungsfall) behandeln und das entsprechend in der Abrechnung kennzeichnen, wird Ihnen der Vermittlungsfall – unabhängig von der Abrechnung des Hausarztes / der Hausärztin – korrekt vergütet.
Nein, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist kein Vermittlungscode notwendig. Was auf dem Überweisungsschein anzugeben ist, können Sie der FAQ 3798 entnehmen.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Ja, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist eine Überweisung zwingend notwendig. Es gibt zwei Möglichkeiten:
- Hausarzt/Hausärztin vereinbart Termin mittels direktem Kontakt (z. B. telefonisch) mit dem Facharzt / der Fachärztin oder
- Hausarzt/Hausärztin bucht Termin über den eTerminservice der KV.
Die Angaben auf dem Überweisungsschein sind wie folgt anzugeben:
- Facharztgruppe, an die überwiesen wird
- Es muss kein Vermittlungscode angegeben werden.
- Keine BSNR und auch kein Name des Facharztes auf Überweisungsschein. Diese Angaben sind nicht zulässig. Die BSNR der vermittelten Praxis wird nur bei der Abrechnung (Feld 5003) angegeben, damit der Zuschlag für die Terminvermittlung erfolgt.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.
- Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
- Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt muss der/die Patient:in innerhalb von 35 Kalendertagen einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt erhalten. Die vier Kalendertage werden ab dem Folgetag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gezählt. Ausgenommen von der Regelung sind planbare Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Die Vergütung erfolgt unabhängig davon, ob der/die Patient:in den Termin tatsächlich wahrgenommen hat. Voraussetzung für die Vergütung ist die erfolgreiche Terminvereinbarung (diese Regelung gilt nur für den Hausarzt-Vermittlungsfall, nicht für den TSS-Vermittlungsfall).
Ja. Das gilt laut Gesetz (§ 73 SGB V) für die „Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins“. Der erfolgreich vermittelte Termin muss innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt liegen. Hierunter fallen keine planbaren Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.
In der Gesetzesbegründung heißt es, dass eine Terminvermittlung durch die Hausärzt:innen (bzw. Kinder- und Jugendärzt:innen) insbesondere dann erforderlich ist, wenn aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls oder der Dringlichkeit nicht angemessen oder nicht zumutbar ist, dass die Patient:innen eigenständig einen Termin bei Fachärzt:innen oder über die Terminservicestelle vereinbaren.
Nein. Grundsätzlich gilt gemäß TSVG, dass beim Hausarzt-Vermittlungsfall der oder die Weiterbehandelnde eine Fachärztin oder ein Facharzt (außer Kinder- und Jugendmediziner:innen ohne Schwerpunkt, Laborärzt:innen und Patholog:innen) sein muss, um die extrabudgetäre Vergütung auf dem entsprechenden Arztgruppenfall zu erwirken.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Neupatienten-Regelung
Offene Sprechstunde
Nein, die Abrechnung aller Folgekonsultationen erfolgt über den Schein „offene Sprechstunde“. Diese Regelung gilt in einer Einzelpraxis bzw. wenn die Folgekonsultationen alle bei der gleichen Facharztgruppe stattfinden. Ausnahmen hierfür gelten für MVZ’s /FÜG`s. Hier müssen weitere Behandlungsscheine angelegt werden. Sollten keine berechnungsfähigen Leistungen (GOP) in der offenen Sprechstunde angeschrieben werden können, ist der Behandlungstag mit der GOP 88210 zu kennzeichnen. Dies gilt generell für alle Praxisformen.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „4 = offene Sprechstunde“.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
TSS-Terminfall
Nein, die Behandlungsübernahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Terminvermittlung durch eine hausärztliche Praxis oder die TSS erfolgt. Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf gegeben ist, liegt allein im Ermessen des Überweisenden.
Suchen Sie den kollegialen Austausch mit Ihren Kolleg:innen und nutzen Sie hierzu das Informationsmaterial der KV Berlin auf der Themenseite.
Melden Sie klärungsbedürftige Sachverhalte per E-Mail an bm@kvberlin.de.
Ein Sprechstundentermin in der Psychotherapie kann kein TSS-Akutfall sein.
Für psychotherapeutische Termine zur Weiterbehandlung ist keine Überweisung, sondern ein codiertes PTV11-Fomular notwendig, welches den Hinweis zur „ambulanten psychotherapeutischen Akutbehandlung“ enthält, es gilt nicht als TSS-Akutfall.
Ein TSS-Akutfall kann nur über den ärztlichen Bereitschaftsdienst nach SmED (Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland) vermittelt werden.
Die Überweisung enthält einen Vermittlungscode.
Der Patient kann eventuell einen digitalen Nachweis über die Buchung vorzeigen, wenn die Buchung über den eTerminservice erfolgte. Zudem erhält die Facharztpraxis eine Nachricht über eine Terminbuchung über den eTerminservice.
Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.
Fachärzt:innen finden die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ zum Beispiel auf der Website der KV Berlin.
Es ist zulässig, Patient:innen den Weg über die 116117 oder den eTerminservice zu empfehlen. Zum Beispiel für eine schnellere Terminvermittlung. Weigert sich eine Praxis dennoch einen Termin zu vergeben, ggf. auch über einen eigenen Dienstleister, beachten Sie hierzu die FAQ 3804.
Ärzt:innen erhalten ab Januar 2020 einen Aufschlag für Früherkennungsuntersuchungen, wenn nur für diese ein Termin zeitnah von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde.
Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.
Videosprechstunde
Therapiesitzungen werden mit folgenden Suffixen gekennzeichnet:
Akutbehandlung | |
Akutbehandlung i.R.d. Videosprechstunde | V |
| W |
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung | |
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung i.R.d. Videosprechstunde | V |
| W |
hälftige Sitzung | A |
| T |
Einzelpsychotherapie | |
Einzelpsychotherapie i.R.d. Videosprechstunde | V |
| W |
Rezidivprophylaxe i.R.d. Videosprechstunde | Y |
| Z |
Gruppenpsychotherapie | |
Gruppenpsychotherapie i.R.d. Videosprechstunde | V |
| W |
| E |
Rezidivprophylaxe i.R.d. Videosprechstunde | C |
| D |
hälftige Sitzung i.R.d. Videosprechstunde | A |
| T |
Rezidivprophylaxe in hälftiger Sitzung i.R.d. Videosprechstunde | F |
| G |
Der/die Versicherte hält seine/ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Videokamera und bestätigt mündlich, dass der Versichertenschutz besteht. Die Daten werden manuell in des PVS übernommen. Bei bekannten Patient:innen können die Daten aus dem Vorquartal übertragen werden, vorausgesetzt der/die Versicherte bestätigt mündlich den unveränderten Versichertenschutz.
Nein. Bei bekannten Patient:innen werden die Daten in das aktuelle Quartal übernommen. Bitte beachten Sie, dass zu den „unbekannten“ Patient:innen auch die Patient:innen zählen, die noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurden. Die unbekannten oder generell neuen Patient:innen halten zu Beginn der Behandlung die eGK in die Videokamera, damit die Daten übernommen werden können.
Bei den psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde ist vorgesehen, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patientenkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung mit dem Patienten oder der Patientin stattgefunden hat. Hier ist das Einlesen der eGK erforderlich.