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TSVG

Alle Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen haben die Pflicht, (Neu-)Patient:innen aufzunehmen und zu behandeln– soweit die Kapazität nicht erschöpft ist. Die Ablehnung der Aufnahme neuer Patient:innen schließt bei Erreichen der Kapazitätsgrenze auch das Angebot auf Terminangebot nach Vermittlungsart 1,2,3 und 6 ( HA-Vermittlungsfall, TSS-Terminfälle) ein. Die KV Berlin leistet große Aufklärungsarbeit und wir gehen davon aus, dass Ihre Patient:innen in Zukunft auch mit einer regulären Überweisung behandelt werden.
Bei Bedarf schildern Sie Ihr konkretes Anliegen gegenüber der KV Berlin per E-Mail an buero-der-beratungsaerzte@kvberlin.de.

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Kennzeichnung PVS

Ja, unbedingt, sonst erfolgen keine extrabudgetäre Vergütung und keine Zuschläge.

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Die Feldkennungen (FK) dienen den Praxen zur korrekten Abrechnung der Leistungen nach TSVG. Die wichtigsten FK sind:

Feld Erklärung
5003BSNR der Praxis, in die vermittelt wurde
4103

Vermittlungsart (1 ≙ TSS-Terminfall, 2 ≙ TSS-Akutfall, 3 ≙ Hausarztvermittlungsfall, 4 ≙ offene Sprechstunde, 6 ≙ TSS-Routinefall)

*Der TSS-Routinefall wird bei Abrechnung von nicht dringenden Terminen verwendet.

4114Vermittlungscode
4115Datum der Terminbuchung
4105ergänzende Informationen, z.B. Erklärung zur Terminbuchung nach dem 24. Tag beim Hausarztvermittlungsfall


   Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite
    
    
    
    
    

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Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.

  • Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
  • Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite

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Die Kennzeichnung auf dem Behandlungsschein erfolgt mit der GOP 88210 für TSVG-Konstellationen, in denen keine eigenen berechnungsfähigen Leistungen abgerechnet werden können.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „1 = TSS-Terminfall“.

Der Zuschlag auf die Versicherten- und Grundpauschalen richtet sich nach der Wartezeit auf den Termin. Für die Zuschläge wurden neue GOP in den jeweiligen Kapiteln des EBM etabliert. Diese sind zusätzlich mit den Buchstaben A, B, C oder D zu kennzeichnen und bestimmen die Höhe des Zuschlags –  je nach der Zeit, die zwischen der ersten Terminanfrage der oder des Versicherten (online oder über TSS; nicht zwingend identisch mit dem Tag der Buchung) und dem Behandlungstermin vergangen ist.

  • A: 200 Prozent: Termin innerhalb von 24 Stunden (TSS-Akutfall; Vermittlung ausschließlich durch die Leitstelle der KV Berlin)
  • B: 100 Prozent: Termin innerhalb von vier Tagen (TSS-Terminfall)
  • C: 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf bis 14 Tagen (TSS-Terminfall)
  • D: 40 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen (TSS-Terminfall)

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „3 = Hausarzt-Vermittlungsfall“.

Zusätzlich ist ab dem 1. Januar 2023 eine Zuschlagsziffer anzugeben. Der Zuschlag auf die Versicherten- und Grundpauschalen richtet sich nach der Wartezeit auf den Termin. Für die Zuschläge wurden neue GOP in den jeweiligen Kapiteln des EBM etabliert. Diese sind zusätzlich mit den Buchstaben B, C oder D zu kennzeichnen und bestimmen die Höhe des Zuschlags –  je nach der Zeit, die zwischen der ersten Terminanfrage der oder des Versicherten (online oder über TSS; nicht zwingend identisch mit dem Tag der Buchung) und dem Behandlungstermin vergangen ist.

  • B: 100 Prozent: Termin innerhalb von ein bis vier Tagen
  • C: 80 Prozent: Termin innerhalb von fünf bis 14 Tagen
  • D: 40 Prozent: Termin innerhalb von 15 bis 35 Tagen 

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Hausärzt:innen setzen die GOP 03008 und Kinder- und Jugendmediziner:innen die GOP 04008 auf dem Behandlungsschein an. Zusätzlich ist die Betriebsstättennummer (BSNR) der Überweisungsempfängerin oder des Überweisungsempfängers im KVDT-Feld (Feldkennung 5003 „(N)BSNR der vermittelnden Fachärztin oder des vermittelten Facharztes") anzugeben. Die Terminvermittlung ist auch zu Kinderärzt:innen mit Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung möglich. Für die Terminvermittlung gibt es einen extrabudgetären Zuschlag in Höhe von 15 Euro.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Vergütung TSVG-Konstellationen

Ja, die Behandlung von über die TSS vermittelten Patient:innen kann zur Überschreitung der LOG führen. Die festgelegte Obergrenze gilt für alle punktzahlbewerteten Leistungen. Also auch für die Leistungen, die aufgrund der Bestimmungen des TSVG extrabudgetär vergütet werden. Es werden lediglich reine Euro-Leistungen nicht berücksichtigt.

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Überschreitet die abgerechnete Leistungsmenge die festgelegte Obergrenze, wird jeder Leistungsbereich um den Prozentsatz gekürzt, der sich aus Obergrenze und Anforderung ergibt (lineare Honorarkürzung). 

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Es gibt keinen direkten Ausgleich, dafür wurden zum Teil Anpassungen bei den anderen TSVG-Fällen vorgenommen. Daraus resultiert eine bessere Vergütung für HA-Vermittlungsfälle und TSS-Fälle. Weitere Informationen finden Sie hier.

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Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.

  • Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
  • Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite

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TSVG-Fälle (Terminservice- und Versorgungsgesetz) können u. a. im Rahmen der offenen Sprechstunde oder Hausarztvermittlungsfällen anfallen. Die erbrachten TSVG-Leistungen werden im Abrechnungsquartal extrabudgetär und in voller Höhe zu den Preisen des EBM vergütet. 

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Die Vergütung der Leistungen bei Vorliegen der TSVG-Konstellationen erfolgt extrabudgetär und in voller Höhe zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Das heißt, dass die gesamte Behandlung der Patientin oder des Patienten durch eine Arztgruppe in dem Quartal zu festen Preisen bezahlt wird (Arztgruppenfall).

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Eine Aufstellung der abrechnungsfähigen Zuschläge finden Sie hier in der Rubrik „Arztgruppenspezfische GOP für Zuschläge".

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Hausarztvermittlungsfall

Nein, die Behandlungsübernahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Terminvermittlung durch eine hausärztliche Praxis oder die TSS erfolgt. Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf gegeben ist, liegt allein im Ermessen des Überweisenden. 
Suchen Sie den kollegialen Austausch mit Ihren Kolleg:innen und nutzen Sie hierzu das Informationsmaterial der KV Berlin auf der Themenseite.

Melden Sie klärungsbedürftige Sachverhalte per E-Mail an bm@kvberlin.de.

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Ein Überweisungsschein ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) sinnvoll, damit  für die Psychotherapeutische Sprechstunde Zuschläge zur Grundpauschale möglich sind. 

Zum Vorgehen: 

  • Für Ihre Abrechnung nutzen Sie die hausärztliche Überweisung. Der Original-Überweisungsschein muss nicht der Abrechnung beigefügt werden.
  • Abrechnung/Überweisungsschein im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" kennzeichnen
  • Empfehlung: Notieren Sie schon bei der Terminvereinbarung, dass der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war.
  • GOP für Zuschlag angeben (GOP mit B, C oder D kennzeichnen, je nach Behandlungsbeginn)
  • Den Rest übernimmt das PVS. 

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Ja, eine Überweisung mit Vermittlungscode ist eine Alternative zum Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) bei der die hausärztliche Praxis den Termin nicht selbst vermitteln muss. 

Der Code auf der Überweisung dient der Kennzeichnung der Dringlichkeit und ermöglicht eine Vermittlung als TSS-Terminfall. Hierbei müssen Patient:innen den Termin über die TSS oder den eTerminservice vereinbaren– bitte weisen Sie Ihre Patient:innen darauf hin. 
Die Vermittlung als TSS-Terminfall führt bei den fachärztlichen Kolleg:innen zur extrabudgetären Vergütung sowie einem Aufschlag auf die Grundpauschale in Höhe von 100 %, 80% bzw. 40% in Abhängigkeit vom Beginn der Behandlung.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Ärzt:innen haben nach medizinischer Einschätzung über die Dringlichkeit zu entscheiden. 
Benötigen Patient:innen dringende Termine bei unterschiedlichen Fachärzt:innen, können Hausärzt:innen die 15 Euro auch mehrfach im Quartal abrechnen. Hierzu ist jeweils ein Termin zu vermitteln und jeweils eine Überweisung auszustellen.
Nicht mehrfach berechnungsfähig sind die 15 Euro Zuschlag für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall), wenn im laufenden Quartal mehrmals zum selben Facharzt bzw. zu einem Facharzt derselben Fachgruppe vermittelt wird.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Bei dem Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) vereinbaren Sie bzw. Ihr Praxisteam den Termin über einen (telefonischen) Kontakt bzw. über den eTerminservice direkt in der fachärztlichen Praxis. Damit stellen Sie sicher, dass bei einem dringenden Behandlungsbedarf ein zeitnaher Termin ermöglicht wird. Außerdem ist bei Erhalt eines Arztberichts der Behandlungstag ersichtlich.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Im Unterschied zu einer „normalen“ Überweisung erfolgt die Terminvermittlung durch die Hausarztpraxis, wodurch allen Beteiligten klar ist, dass es sich um einen HA-Vermittlungsfall handelt. Die Überweisung enthält keine Hinweise auf BSNR oder Name des Facharztes / der Fachärztin. Ein Vermittlungscode ist nur beim TSS-Terminfall notwendig.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Ja. Sie können die Behandlung als Hausarztvermittlungsfall ((HA- Vermittlungsfall) abrechnen. Das Wesen der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) besteht gerade in der gemeinsamen Behandlung der Patient:innen. Daher können fachgleiche Partner:innen der BAG den Termin übernehmen.
Bitte beachten: Das gilt nicht für fachgleiche Kolleg:innen in einer Praxisgemeinschaft (siehe FAQ 3811)

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Nein. Die Kolleg:innen können die Behandlung nicht einfach als Hausarztvermittlungsfall ((HA- Vermittlungsfall) abrechnen.
Bei der Praxisgemeinschaft handelt es sich um zwei selbständige Praxen. Daher kann der Behandlungsfall nicht nach Belieben neu zugeordnet werden. Allerdings liegt bei einem kurzfristigen Ausfall ggf. ein Vertretungsgrund (z.B. Krankheit) vor. Erfolgt im Vertretungsfall die Vertretung in der Praxis des Vertretenen, kann eine Abrechnung unter der BSNR des Vertretenen erfolgen.

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Fachärzt:innen finden die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ zum Beispiel auf der Website der KV Berlin.

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Um die Betriebsstättennummer (BSNR) der Facharztpraxis zu finden, bei der Sie im Rahmen des Hausarztvermittlungsfalls (HA-Vermittlungsfall) einen Termin vereinbart haben, nutzen Sie im am besten die „Kolleg:innensuche“ der KBV. Diese erreichen Sie im Sicheren Netz der KVen (SNK) über das Online-Portal der KV Berlin unter „Anwendungen der KBV“  „Kollegensuche“.

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Nein, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) gilt die Überweisung für die Praxis. Den Termin kann der Arzt/ die Ärztin übernehmen, die am ehesten einen freien Termin hat.

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Ja, selbstverständlich kann auch für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) die Terminvermittlung durch Ihr Praxispersonal erfolgen.

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Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet. Ohne einen dringlichen Behandlungsbedarf besteht weder das Recht, den Zuschlag zur Versichertenpauschale (GOP 03008/04008) für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) abzurechnen, noch einen HA-Vermittlungsfall in der fachärztlichen Praxis auszulösen. 
Besteht dagegen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit, sollte der HA-Vermittlungsfall für eine schnellere Versorgung der Patient:innen in Betracht gezogen werden. 

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Nein, denn die BSNR der überweisenden Praxis wird bei der Formularbedruckung automatisch eingefügt. Eine zusätzliche Nennung ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall)  nicht erforderlich.

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Wenn Sie Patient:innen im Rahmen eines Hausarztvermittlungsfalls (HA- Vermittlungsfall) behandeln und das entsprechend in der Abrechnung kennzeichnen, wird Ihnen der Vermittlungsfall – unabhängig von der Abrechnung des Hausarztes / der Hausärztin –  korrekt vergütet. 

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Nein. Wenn die Hausarzt-Praxis Patient:innen vermittelt hat und den Zuschlag für den Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) abrechnet, wird – unabhängig von der Abrechnung der Fachärzt:innen – eine entsprechend korrekte Vergütung vorgenommen.

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Die Terminvermittlung ist beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) nicht zwingend per Telefon notwendig. Stimmen Sie individuell mit den jeweiligen Facharztpraxen ab, wie die Vermittlung erfolgen soll.

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Nein, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist kein Vermittlungscode notwendig. Was auf dem Überweisungsschein anzugeben ist, können Sie der FAQ 3798 entnehmen.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Ja, beim Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) ist eine Überweisung zwingend notwendig. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Hausarzt/Hausärztin vereinbart Termin mittels direktem Kontakt (z. B. telefonisch) mit dem Facharzt / der Fachärztin oder
  • Hausarzt/Hausärztin bucht Termin über den eTerminservice der KV.

Die Angaben auf dem Überweisungsschein sind wie folgt anzugeben:

  • Facharztgruppe, an die überwiesen wird
  • Es muss kein Vermittlungscode angegeben werden.
  • Keine BSNR und auch kein Name des Facharztes auf Überweisungsschein. Diese Angaben sind nicht zulässig. Die BSNR der vermittelten Praxis wird nur bei der Abrechnung (Feld 5003) angegeben, damit der Zuschlag für die Terminvermittlung erfolgt.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite

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Nein. Der TSS-Terminfall und der Hausarztvermittlungsfall (HA-Vermittlungsfall) unterscheiden sich.

  • Beim HA-Vermittlungsfall stellt die hausärztliche Praxis (auch Kinder- und Jugendmedizin) die dringende Behandlungsbedürftigkeit fest und vermittelt im Regelfall einen Termin bei dem innerhalb von vier Tagen die fachärztliche Behandlung beginnt. Für diese Vermittlung bekommt die Hausarztpraxis die Möglichkeit, eine Vermittlungspauschale (GOP 03008 / 04008) in Höhe von 15 Euro abzurechnen.
  • Beim TSS-Terminfall erfolgt eine Vermittlung des Termins wie bisher auch über die Terminservicestelle (TSS).

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite

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Nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt muss der/die Patient:in innerhalb von 35 Kalendertagen einen Termin bei einer Fachärztin oder einem Facharzt erhalten. Die vier Kalendertage werden ab dem Folgetag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gezählt. Ausgenommen von der Regelung sind planbare Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Die Vergütung erfolgt unabhängig davon, ob der/die Patient:in den Termin tatsächlich wahrgenommen hat. Voraussetzung für die Vergütung ist die erfolgreiche Terminvereinbarung (diese Regelung gilt nur für den Hausarzt-Vermittlungsfall, nicht für den TSS-Vermittlungsfall).

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Ja. Das gilt laut Gesetz (§ 73 SGB V) für die „Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Behandlungstermins“. Der erfolgreich vermittelte Termin muss innerhalb von vier Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch die Hausärztin oder den Hausarzt liegen. Hierunter fallen keine planbaren Behandlungen, Vorsorgetermine oder Bagatellerkrankungen.

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass eine Terminvermittlung durch die Hausärzt:innen (bzw. Kinder- und Jugendärzt:innen) insbesondere dann erforderlich ist, wenn aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls oder der Dringlichkeit nicht angemessen oder nicht zumutbar ist, dass die Patient:innen eigenständig einen Termin bei Fachärzt:innen oder über die Terminservicestelle vereinbaren.

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Nein. Grundsätzlich gilt gemäß TSVG, dass beim Hausarzt-Vermittlungsfall der oder die Weiterbehandelnde eine Fachärztin oder ein Facharzt (außer Kinder- und Jugendmediziner:innen ohne Schwerpunkt, Laborärzt:innen und Patholog:innen) sein muss, um die extrabudgetäre Vergütung auf dem entsprechenden Arztgruppenfall zu erwirken.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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Nein, die Vermittlung erfolgt grundsätzlich nur per Überweisungsschein. Somit ist diese Vermittlungsart innerhalb eines MVZ oder einer BAG ausgeschlossen.

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Neupatienten-Regelung

Nein, die Neupatientenregelung entfiel zum 1. Januar 2023. Seitdem gelten neue bzw. höhere Zuschläge für eine schnelle Terminvermittlung. Weitere Infos finden Sie hier.
Eine Übersicht über die anderen TSVG-Regelungen finden Sie hier

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Offene Sprechstunde

Ja, diese Regelung gilt weiterhin.

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Nein, die offene Sprechstunde ist nicht zum 1. Januar 2023 weggefallen und kann weiterhin abgerechnet werden.
Eine Übersicht über TSVG-Regelungen finden Sie hier

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Nein, die Abrechnung aller Folgekonsultationen erfolgt über den Schein „offene Sprechstunde“. Diese Regelung gilt in einer Einzelpraxis bzw. wenn die Folgekonsultationen alle bei der gleichen Facharztgruppe stattfinden. Ausnahmen hierfür gelten für MVZ’s /FÜG`s. Hier müssen weitere Behandlungsscheine angelegt werden. Sollten keine berechnungsfähigen Leistungen (GOP) in der offenen Sprechstunde angeschrieben werden können, ist der Behandlungstag mit der GOP 88210 zu kennzeichnen. Dies gilt generell für alle Praxisformen. 

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Die Kennzeichnung erfolgt in der Praxissoftware über die Feldkennung 4103 (Vermittlungsart/Kontaktart) mit „4 = offene Sprechstunde“.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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TSS-Terminfall

Nein, die Behandlungsübernahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Terminvermittlung durch eine hausärztliche Praxis oder die TSS erfolgt. Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf gegeben ist, liegt allein im Ermessen des Überweisenden. 
Suchen Sie den kollegialen Austausch mit Ihren Kolleg:innen und nutzen Sie hierzu das Informationsmaterial der KV Berlin auf der Themenseite.

Melden Sie klärungsbedürftige Sachverhalte per E-Mail an bm@kvberlin.de.

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Ein Sprechstundentermin in der Psychotherapie kann kein TSS-Akutfall sein.
Für psychotherapeutische Termine zur Weiterbehandlung ist keine Überweisung, sondern ein codiertes PTV11-Fomular notwendig, welches den Hinweis zur „ambulanten psychotherapeutischen Akutbehandlung“ enthält, es gilt nicht als TSS-Akutfall.
Ein TSS-Akutfall kann nur über den ärztlichen Bereitschaftsdienst nach SmED (Strukturierte medizinische Ersteinschätzung in Deutschland) vermittelt werden.

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Ja, hier gibt es weiterhin keine Begrenzung.
Weitere Informationen finden Sie hier.

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Die Zuschläge sowie die gesamte Behandlung des Arztgruppenfalls werden weiterhin extrabudgetär und damit in voller Höhe vergütet.
Weitere Informationen finden Sie hier.

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Die Überweisung enthält einen Vermittlungscode.
Der Patient kann eventuell einen digitalen Nachweis über die Buchung vorzeigen, wenn die Buchung über den eTerminservice erfolgte. Zudem erhält die Facharztpraxis eine Nachricht über eine Terminbuchung über den eTerminservice.

Weitere praxisrelevante Informationen zur Terminvermittlung, Abrechnung und Vergütung beim HA-Vermittlungsfall und TSS-Terminfall bzw. TSS-Akutfall finden Sie auf der Themenseite.

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Fachärzt:innen finden die fachgruppenspezifischen GOP zur Abrechnung „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“ zum Beispiel auf der Website der KV Berlin.

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Es ist zulässig, Patient:innen den Weg über die 116117 oder den eTerminservice zu empfehlen. Zum Beispiel für eine schnellere Terminvermittlung. Weigert sich eine Praxis dennoch einen Termin zu vergeben, ggf. auch über einen eigenen Dienstleister, beachten Sie hierzu die FAQ 3804.

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Ärzt:innen erhalten ab Januar 2020 einen Aufschlag für Früherkennungsuntersuchungen, wenn nur für diese ein Termin zeitnah von der Terminservicestelle (TSS) vermittelt wurde.

Weitere Informationen zu den Regelungen im Zusammenhang mit dem TSVG finden Sie auf der Themenseite.

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