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Themen für Ärzt:innen
Dürfen Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) weiterbildungsbefugte Personen vertreten?
Generell gilt: Die Weiterbildung muss unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzt:innen erfolgen. Damit müssen ÄiW (auch: Weiterbildungsassistent:in, kurz WBA) beispielsweise zur gleichen Zeit Urlaub nehmen wie die weiterbildungsbefugte Person.
Nach den Vorschriften der jeweils geltenden ärztlichen Berufsordnung und der Zulassungsverordnung können sich Vertragsärzt:innen grundsätzlich nur durch Fachärzt:innen desselben Fachgebietes vertreten lassen, die im Arztregister eingetragen bzw. eintragungsfähig sind.
Bei kurzzeitigen unvorhergesehenen Ereignissen, z.B. Krankheit kann eine Vertretung ausnahmsweise (längstens 2-3 Tage) auch durch ÄiW erfolgen, die bei der vertretenden Person tätig sind und die ihre Weiterbildungszeiten bereits überwiegend absolviert haben.
Wichtig: Vertragsärzt:innen haften für die Tätigkeit der vertretenden Person in der Praxis. Vertragsärzt:innen haben sich deshalb über die Geeignetheit und Qualifikation der vertretenden Person zu vergewissern und haben in allen Fällen der Vertretung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zu gewährleisten. Die vertretende Person haftet für die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten wie für die eigene Tätigkeit.