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Themen für Ärzt:innen
Dürfen Ärzt:innen in Weiterbildung (ÄiW) Rezepte und andere Formulare rechtsgültig unterschreiben?
Ärzt:innen in Weiterbildung (auch: Weiterbildungsassistenten:innen, kurz WBA) arbeiten grundsätzlich unter Aufsicht der weiterbildungsbefugten Person. Daher stellen sie selbst keine Verordnungen aus. Kassenrezepte (Muster16) und Heilmittelverordnungen (Muster 13, 16, 18) werden nur von Vertragsärzt:innen ausgestellt.
Sollte es in Ausnahmefällen dazu kommen, dass Ärzt:innen in Weiterbildung die Vertragsärzt:innen vertreten(z.B. wegen unerwarteter Abwesenheit der Vertragsärzt:innen), dann sind Verordnungen „in Vertretung (i.V.)“ zu unterzeichnen. Denkbar sind diese Vertretungsfälle in der fortgeschrittenen Weiterbildungszeit, wenn Ärzt:innen in Weiterbildung mit der Verordnung (Auswahl der Mittel, Wirtschaftlichkeit) und den dazugehörigen Regularien vertraut sind.
Bedruckt wird das Kassenrezept auch in diesem Fall mit den Angaben der weiterbildungsbefugten Person (LANR der Vertragsärzt:innen, BSNR, Stempel der Vertragsärzt:innen). Ärzt:innen in Weiterbildung bringen zusätzlich ihren Vor- und Nachnamen und ihre Berufsbezeichnung auf (handschriftlich oder extra Stempel (z.B. aus dem Schreibwarenladen)), §2(1) AMVV). Der Vertretungsfall ist aber die Ausnahme!
Auch Betäubungsmittelrezepte sind nur im Ausnahmefall vertretungsweise auszustellen (i.V.). BtM-Rezepte sind personengebunden, hier gilt die besondere Sorgfaltspflicht gemäß BtM-Verschreibungsverordnung.